Gebühren und Entschädigungen für Leistungen der Linthebene-Melioration (Gebührentarif)
                            Gebühren und Entschädigungen  für Leistungen der Linthebene-Melioration (Gebührentarif )  vom 21.   März 2011 (Stand 1.   April 2011)  Der Aufsichtsrat der Linthebene-Melioration  erlässt  gestützt  auf  Art.   13  Bst.   a  bis   der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die Melio  -  ration  der  Linthebene  in  den  Kantonen  Schwyz  und  St.Gallen  vom  25.    Juni  1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Gebührentarif:  2  I.  Gebühren und Kosten  Nr.                                                                                                                                            Fr.  a)  Kanzleigebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ausfertigung von Verfügungen und Entscheiden je  angefangene Seite  ...........................          15.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.       Fotokopie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Bis fünf Kopien, je Kopie  .....................            1.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Für jede weitere Kopie  .......................         —.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Für jede Farbkopie  ..........................            2.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  Für jede Plankopie  ..........................  2.—      bis  10.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zustellen  oder  Abholen  einer  Urkunde  und  der-  gleichen   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  10.—      bis  50.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.       Mahnung   .................................  10.—      bis  50.—  b)  Dienstleistungen und Beratungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Dienstleistungen und Beratungen, die vorwiegend  im privaten Interesse erbracht werden und einen er-  heblichen Zeitaufwand verursachen: für die Stunde  80.—      bis  180.—  c)  Verwaltungsverfahren und -rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Verfügung oder Entscheid (Einsprache, Rekurs usw.)  50.—  bis  5000.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS 633.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 27.   Dezember 2011, ABl  2011  , 3590 ff.; in Vollzug ab 1.   April 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.                                                                                                                                                          Fr.  d)  Überschreiten der Ansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Die  Höchstansätze  können  um  bis  zu  50  Prozent  überschritten  werden  für  besonders  aufwendige  Amtshandlungen.  II.    Entschädigungen  a)  Temporäre Beanspruchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Vorübergehende  Beanspruchung  von  Flächen  im  Eigentum des Werks, je Quadratmeter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1  Grundpauschale ............................           10.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2  Benützungsgebühr, je angefangenen Monat  .....           —.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3  Mindestentschädigung je Fall  .................         150.—  b)  Baurechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Dauernde  Baurechte,  je  Quadratmeter  und  Jahr,  indexiert  ..................................             3.80  (Die  Entschädigung  entspricht  einem  Index  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108,8 Punkten, Stand August 2010, Basis 2000.)  c)  Durchleitungsrechte für 25 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Erdverlegte Leitung, je Laufmeter Leitungslänge bis  zu einer Summe der Durchmesser von  .........  bis 600 mm  6.—  ab  601 mm  20.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Zugehöriger Schacht je Stück, bis Durchmesser ..  100 cm  250.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Zugehöriger Schacht je Stück, für Sonderbauwerke   und ab Durchmesser  .......................  100 cm  500.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Stangen  /  Masten von Mittel- und Hochspannungs-  leitungen, je Stück  ..........................  bis 16 kV  200.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 kV–110 kV  500.—  grösser 110 kV  1000.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Freileitungen Energie, je Laufmeter Leitungslänge,  je Leiterseil   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Freileitungen  Daten,  je  Laufmeter  Leitungslänge,  je Datenleitung  .............................             5.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  d)  Grabenöffnungen und Belagsaufbrüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Provisorische Instandstellung von Gräben gemäss  Norm   SN  640  535  c   durch   privates   Fachunter  -  nehmen in Absprache und im Einverständnis der  Linthebene-Melioration, im Auftrag der Bauherr  -  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Bei Arbeitsvergabe unter der Regie der Linthebene-  Melioration   an   Dritte,   Verwaltungszuschlag   in  Prozent der Kosten für die provisorische Instand-  stellung  ...................................  10 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Definitive Instandstellung zu einem späteren Zeit-  punkt gemäss Norm SN 640 535 c durch die Linth-  ebene-Melio  ration, je Quadratmeter Belagsfläche,  Verrechnung  an  die  Bauherrschaft  im  Zeitpunkt  der Bauarbeiten:  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.1  bis 10 m  2   ..................................       270.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.2  11 bis 20 m  2   ...............................       220.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.3  21 bis 100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ..............................       150.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.4  101 bis 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .............................       120.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.5  ab 201 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .................................       110.—  III.    Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Dieser Tarif wird ab 1.   April 2011 angewendet.  nach  effek tivem  Aufwand, zulasten  Bauherrschaft