Beschluss betreffend die Organisation der Kriegswirtschaft auf kantonaler Ebene
                            Beschluss  betreffend die Organisation der  Kriegswirtschaft auf kantonaler Ebene  vom 03.01.1964 (Stand 03.01.1964)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   die   Bestimmungen   des   Bundesgesetzes   über   die  wirtschaftli  -  che Kriegsvorsorge vom 30. September 1955;  eingesehen die Bestimmungen der Bundesratsverordnung über Organisati  -  on und Aufgaben der Kriegswirtschaft vom 14. April 1950;  auf Antrag des Departementes des Innern, der Landwirtschaft, des Handels  und der Industrie,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   kriegswirtschaftliche   Organisation   wird   vom   Vorsteher   des   Departe  -  mentes des Innern, der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie ge  -  leitet. Im Verhinderungsfall ist der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sani  -  tätsdepartements dessen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm   zur   Seite   stehen   das   kantonale   Kriegswirtschaftsamt   sowie   die  Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je   nach   dem   augenblicklichen   Bedarf   können   andere   Verwaltungsabtei  -  lungen des Staates für die Ausführung der kriegswirtschaftlichen Aufgaben  herangezogen werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonales Kriegswirtschaftsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das kantonale Kriegswirtschaftsamt wird vom Chef der Abteilung Handel,  Industrie und Arbeit geleitet; der Staatsrat bezeichnet dessen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist in mehrere Abteilungen aufgeteilt, an deren Spitze ein vom Staats  -  rat bezeichneter Chef und ein Stellvertreter steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Inkrafttreten  der kriegswirtschaftlichen Organisation,  sind die ober  -  wähnten Abteilungsleiter und deren Stellvertreter zur Verfügung des Chefs  des   kantonalen   Kriegswirtschaftsamtes.   Sie   sind   grundsätzlich   von   jegli  -  chem Militär- und Zivilschutzdienst befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das kantonale Kriegswirtschaftsamt ist für die Durchführung der Vorberei  -  tungsmassnahmen   gemäss   Anordnung   des   Eidgenössischen   Volkswirt  -  schaftsdepartements verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist beauftragt, alle Aufgaben, welche dem Kanton in Sachen Kriegswirt  -  schaft   obliegen   zu   erledigen   und   darüber   zu   wachen,   dass   auch   die  Gemeinden ihren Pflichten nachkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Gemeinde bezeichnet für ihr Gebiet einen Vorsteher des Kriegswirt  -  schaftsamtes sowie einen Stellvertreter. Einer von beiden soll weder militär-  noch zivilschutzpflichtig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist dafür besorgt, dass diese zwei Posten immer besetzt sind und mel  -  det   dem   kantonalen   Kriegswirtschaftsamt   ohne   Verzögerung   jeder   Ände  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden   haften   dafür,   dass   die   den   Leitern   der   Kriegswirtschaft  -  sämter   zufallenden  Aufgaben   getreu   ausgeführt   werden.   Sie   haben   unter  anderem über das gute Funktionieren ihrer Ackerbaustelle zu wachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden mit einer Busse von 50 bis 1'000 Franken bestraft,  wenn sie  den  erhaltenen Weisungen und  den  vom  kantonalen Kriegswirtschaftsamt  gegebenen Anordnungen nicht Folge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Vorsteher   des   Departementes   des   Innern   entscheidet   in   letzter   In  -  stanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Departement   des   Innern   wird   mit   dem   Vollzug   dieses   Beschlusses  der sofort in Kraft tritt beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.01.1964  03.01.1964  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1964 f 6 | d 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  03.01.1964  03.01.1964  Erstfassung  RO/AGS 1964 f 6 | d 6