Prüfungsreglement Studiengang Kindergarten und Primarschule
                            Prüfungsreglement Studiengang Kindergarten und Primarschule  vom 18. Juni 2014 (Stand 1. September 2014)  Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  13 der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule  St.Gallen vom 11.  April  2008  1   und in Ergänzung des Allgemeinen Prüfungsregle  -  ments vom 18.  Juni  2014  2  als Reglement:  3  I. Modulabschlüsse  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kompensation
                            1  Während des gesamten Studiums können höchstens zwei Module aus den Kern-  und Schwerpunktstudien kompensiert werden. Die zu kompensierenden Module  dürfen nicht dem gleichen Fachbereich angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein weiteres Modul nicht bestanden, wird die Studentin oder der Student  von der Ausbildung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Praktika können nicht kompensiert werden.  II. Eignungsüberprüfung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Durchführung
                            1  Die ordentliche Eignungsüberprüfung erfolgt während des Unterrichts und in  Praktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prorektorin oder der Prorektor legt die Modalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  216.14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  216.230  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 1.  September  2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Information
                            1  Die Studierenden werden während des ersten Semesters über Art, Inhalte, Anfor  -  derungen und Bestehensbedingungen der ordentlichen und der vertieften Eig  -  nungsüberprüfung informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bestehen
                            1  Die ordentliche Eignungsüberprüfung ist bestanden, wenn die personalen und  die sozialen Kompetenzen mit «bestanden» beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird mindestens eine der Kompetenzen mit «weitere Abklärung empfohlen» be  -  urteilt, wird die vertiefte Eignungsüberprüfung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Umfang der vertieften und der ausserordentlichen
                            Eignungsüberprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prorektorin oder der Prorektor legt die Modalitäten der vertieften und der  ausserordentlichen Eignungsüberprüfung fest.  III. Zwischenprüfung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zulassung
                            1  Zu den Fachprüfungen zugelassen wird, wer:  a)  im Studium eingeschrieben ist;  b)  die vorgeschriebenen Ausbildungsmodule der ersten zwei Semester abge  -  schlossen hat;  c)  die Praktikumsverpflichtungen des ersten Studienjahrs erfüllt hat;  d)  die Gebühr für die Zwischenprüfung bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Modulabschlüsse
                            1  Ausgewählte Fachprüfungen gelten als Modulabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prorektorin oder der Prorektor bestimmt die Modulabschlüsse, die Bestand  -  teil der Zwischenprüfung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Prüfungsfächer
                            1  Es werden geprüft:  a)  Pädagogik;  b)  Allgemeine Didaktik;  c)  Fachdidaktik Deutsch;  d)  Fachdidaktik Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gestalten;  f)  Musik/Instrumental;  g)  Bewegung/Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fächern Gestalten, Musik/Instrumental und Bewegung/Sport wird vor  -  wiegend handlungsorientiert geprüft. Die Fachbereichsleitung entscheidet, ob die  Prüfung durch einen schriftlichen Teil ergänzt wird. Die übrigen Fachprüfungen  sind schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prorektorin oder der Prorektor kann Studierende von der Fachprüfung in  den Fächern Gestalten, Musik/Instrumental und Bewegung/Sport dispensieren.  Für Fächer, in denen eine Dispensation erfolgte, wird keine Lehrbefähigung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bestehen
                            1  Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in den Fachprüfungen:  a)  der Durchschnitt der Noten wenigstens 4,0 beträgt;  b)  höchstens zwei ungenügende Noten erzielt werden;  c)  keine Note unter 3,5 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wiederholung
                            1  Bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung müssen alle ungenügenden Fachprüfun  -  gen wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fachkompetenz Deutsch
                            1  Im Verlauf des ersten Studienjahrs findet eine Überprüfung der Deutschkompe  -  tenz statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Deutschprüfung umfasst Grundkompetenzen, die für das Unterrichten auf  der Zielstufe relevant sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prorektorin oder der Prorektor erlässt Weisungen über die Rahmenbedin  -  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wiederholung und Ausschluss
                            1  Eine nicht bestandene Deutschprüfung kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer bei der Wiederholung die Deutschprüfung nicht besteht, wird von der Aus  -  bildung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausserordentliche Deutschprüfung
                            1  Die Prorektorin oder der Prorektor kann auch nach dem ersten Studienjahr eine  ausserordentliche Überprüfung der Deutschkompetenzen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die ausserordentliche Deutschprüfung nicht besteht, wird von der Ausbil  -  dung ausgeschlossen.  IV. Berufspraktische Ausbildung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gegenstand
                            1  Die berufspraktische Ausbildung besteht aus verschiedenen Praktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Praktika des ersten Studienjahrs sind Teil der Eignungsüberprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wiederholung und Ausschluss
                            1  Im Verlauf des Studiums kann ein nicht bestandenes Praktikum einmal wieder  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein zweites Praktikum nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlos  -  sen.  V. Studienabschluss  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  (5.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zulassung zum Studienabschluss
                            1  Zum Studienabschluss wird zugelassen, wer:  a)  die vorgeschriebenen ECTS-Punkte nachweist;  b)  alle Praktika bestanden hat;  c)  die vorgeschriebenen Module abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bestandteile und Zeitpunkt
                            1  Der Studienabschluss umfasst:  a)  die Bachelorarbeit;  b)  das Diplompraktikum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Studienabschluss ist bestanden, wenn die Bachelorarbeit und das Diplom  -  praktikum bestanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bachelorarbeit  (5.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gegenstand
                            1  Mit der Bachelorarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie berufsrelevante  Fragestellungen aus wissenschaftlicher und aus berufsbezogener Sicht bearbeiten  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Thema.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bachelorarbeit kann in allen Studienbereichen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bestehen
                            1  Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit wenigstens der Note 4,0 bewertet  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Wiederholung und Ausschluss
                            1  Eine ungenügende Bachelorarbeit wird einmal zur Verbesserung zurückgewiesen.  Sie wird nach Vorgabe der oder des Betreuenden:  a)  überarbeitet oder  b)  zu einem neuen Thema nochmals verfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall einer Überarbeitung kann höchstens die genügende Note 4,0 erreicht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer bei der Wiederholung erneut eine ungenügende Bewertung erhält, wird von  der Ausbildung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Diplompraktikum  (5.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gegenstand
                            1  Im Diplompraktikum weisen die Studierenden ihre Handlungs- und Reflexions  -  fähigkeit in Praxissituationen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bestehen
                            1  Die Prorektorin oder der Prorektor legt die Bestehensnorm für das Diplomprakti  -  kum fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Wiederholung und Ausschluss
                            1  Wer das Diplompraktikum nicht besteht, muss dieses an einem anderen Praxis  -  platz wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer bei der Wiederholung das Diplompraktikum nicht besteht, wird von der  Ausbildung ausgeschlossen.  VI. Erweiterungsstudien  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gegenstand
                            1  Die PHSG bietet für Lehrpersonen zur Erweiterung der Lehrbefähigung Erweite  -  rungsstudien an für:  a)  Einzelfachabschlüsse;  b)  eine Nachbarstufe (Kindergarten oder Mittelstufe Primarschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zulassung zur Prüfung
                            1  Zugelassen zu den Prüfungen der Erweiterungsstudien ist, wer die in den jeweili  -  gen Curricula formulierten Anforderungen erfüllt. Insbesondere müssen die gefor  -  derten ECTS-Punkte nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bestehen
                            1  Es gelten die Bestehensnormen des entsprechenden Regelstudiengangs.  VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2015-022  18.06.2014  01.09.2014  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2014  01.09.2014  Erlass  Grunderlass  2015-022