Reglement über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS)
                            - 1 -  Reglement  über das Dienstverhältnis des Personals der  Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale  Arbeit (FHW-GS)  vom 16. Oktober 2002  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  den  Artikel  27  des  Gesetzes  zur  Schaffung  der  Fachhochschule  Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 22. März 2002;  auf Antrag des Komitees,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Reglement bestimmt das Dienstverhältnis des Personals der  Fachhochschule   Wallis   für   Gesundheit   und   Soziale   Arbeit   (nachstehend  FHW-GS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es legt die Bedingungen und Prinzipien zur Ernennung und Anstellung des  Personals fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  regelt  die  Rechte  und  Pflichten  dieses  Personals  und  bestimmt  die  Ernennungs- und Anstellungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            Das vorliegende Reglement gilt für folgende Personalkategorien:  a)  Oberste Schulleitung;  b)  Lehrkörper;  c)  Mittelbau;  d)  technisches und Verwaltungspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gleichstellungsprinzip
                            Jede    Bezeichnung    der    Person,    des    Statuts    oder    der    Funktion    gilt  unterschiedslos für Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Personalkategorien
                            1  Der  Obersten  Schulleitung  gehören  der  Direktor  und  die  stellvertretenden  Verantwortlichen an. Das Komitee kann andere Funktionen als der Obersten  Schulleitung angehörend bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem   Lehrkörper   gehören   die   FH-Dozenten   (Dozenten   im   Sinne   des  Ausführungsgesetzes  über  die  Fachhochschule  Wallis),  die  Lehrbeauftragten  und  die  Gastdozenten  an.  Das  Komitee  kann  andere  Funktionen  als  dem  Lehrkörper   angehörend   bestimmen.   Als   FH-Dozenten   gelten   auch   die  Koordinatoren  der  FH-Aufgaben,  die  Programmverantwortlichen  und  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  Leiter von Projekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Ausbildner aus der  Praxis bilden den Mittelbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zum  technischen  und  Verwaltungspersonal  zählen  die  Mitarbeiter,  welche  nicht zu einer der Personalkategorien in den obigen Absätzen zählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Lehrkörper und Mittelbau
                            1  Als  FH-Dozent  betrachtet  wird  das  Mitglied  des  Lehrkörpers,  welches  die  Qualifikationsbedingungen  des  vorliegenden  Reglements  erfüllt  und  die  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 17, Absatz 1 und 2 zugeteilten Aufträge erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Lehrbeauftragter betrachtet wird das Mitglied des Lehrkörpers, welches  die  Qualifikationsbedingungen  des  vorliegenden  Reglements  erfüllt  und  die  im Artikel 17, Absatz 3 zugeteilten Aufträge erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  wissenschaftlichen  Mitarbeiter  werden  für  Forschungsaufgaben  (Forschungsmitarbeiter) oder Lehraufgaben (Stellvertreter) angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Assistenten werden für einen bestimmten Zeitraum für eine Hilfstätigkeit  in der Forschung angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ausbildner aus der Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Aufnahme - Beendigung des  Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Öffentliche Ausschreibung
                            Jede  freie  Stelle  wird  öffentlich  im  Amtsblatt,  wenn  nötig  in  Fachzeitungen  und/oder   -zeitschriften   ausgeschrieben.   Die   Stellen   für   Gastdozenten,  Stellvertreter und Assistenten sind von dieser Regel ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ernennungs- und Anstellungsbehörden
                            1  Auf Antrag des Komitees der FHW-GS ernennt der Staatsrat:  a)  die Mitglieder der Obersten Schulleitung;  b)  die Mitglieder des Lehrkörpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   Antrag   der   Schulleitung   ernennt   das   Komitee   die   Mitglieder   des  Mittelbaus und das technische und Verwaltungspersonal. Ausserdem kann es  Vertretungen anfordern, wenn Absenzen der Mitglieder des Lehrkörpers oder  des  Mittelbaus  dies  erfordern.  Eine  Vertretung  dauert  nicht  länger  als  zwölf  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entscheid
                            1  Der   Ernennungsentscheid   für   alle   Mitglieder   der   Schulleitung   und   des  Personals  wird  den  betreffenden  Personen  schriftlich  zugestellt.  Er  enthält  unter anderem:  a)  die Dauer der Anstellung (bestimmt / unbestimmt);  b)  die vergebene Stelle;  c)  den   Beschäftigungsgrad,   gegebenenfalls   die   möglichen   Variationen  (Grenzen);  d)  das Eintrittsdatum;  e)  die Gehaltsklasse und die Einzelheiten zur Berechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  f)  die Aufnahme in die Vorsorgekasse;  g)  den oder die Arbeitsort(e).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Dienstverhältnis  des  Personals  der  FHW-GS  ist  öffentlich-rechtlicher  Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Pensionskasse
                            Das Personal der FHW-GS, welches der obligatorischen beruflichen Vorsorge  untersteht, muss der Vorsorgekasse des Personals des Staats Wallis beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses
                            Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Ernennungsentscheid  festgelegten  Dauer,  unter  Vorbehalt  der  Verlängerung  der  Anstellung,  der  vorzeitigen  Auflösung  im  Einverständnis  der  Parteien,  sowie  der  Auflösung  aus wichtigen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses
                            1  Während  der  unbefristeten  Anstellungsdauer  können  das  Personal  und  die  zuständige Behörde das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung folgender Fristen  kündigen:  a)  das  technische  Personal  und  das  Verwaltungspersonal:  Frist  von  drei  Monaten auf Ende eines Monats;  b)  übrige   Personalkategorien:   Frist   von   sechs   Monaten   auf   Ende   eines  Verwaltungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Gesuch  der  betroffenen  Person  hin  kann  die  zuständige  Anstellungsbehörde  eine  Kündigung  im  Laufe  des  Jahres  annehmen,  sofern  der reibungslose Betrieb der FHW-GS nicht darunter leidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen
                            Die Ernennungsbehörde kann den Vertrag eines Mitglieds des Personals aus  triftigen Gründen jederzeit fristlos aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anstellung von Assistenten
                            Die Anstellungsdauer der Assistenten ist im Ernennungsentscheid festgelegt.  Sie  beträgt  grundsätzlich  zwei  Jahre  und  kann  ein  Mal  für  höchstens  zwei  Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verwaltungsjahr
                            1  Das Verwaltungsjahr beginnt grundsätzlich am 1. November und dauert bis  zum 31. Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es umfasst zwei Semester zu je 17 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu  diesen  zwei  Semestern  kommen  noch  fünf  Wochen  für  verschiedene  Tätigkeiten  im  Zusammenhang  mit  der  Ausbildung,  die  von  der  HSW-GS  kontrolliert   werden.   Zu   diesen   Tätigkeiten   gehören   insbesondere   die  Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ernennungsbedingungen für Mitglieder der obersten
                            Schullei-tung, des Lehrkörpers und des Mittelbaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Staatsrat  bestimmt  die  Anstellungsbedingungen  für  die  Mitglieder  der  Obersten  Schulleitung  und  des  Lehrkörpers.  Er  kann  die  Auswahlbestimmungen der Kandidaten bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um als FH-Dozent anerkannt zu werden, muss der Kandidat namentlich:  a)  ein  von  einer  Hochschule  (Universität,  FH)  ausgestelltes  Diplom  oder  einen gleichwertigen Titel besitzen;  b)  Pädagogische  Fähigkeiten  vorweisen  oder  gegebenenfalls  sich  verpflichten,  sich  diese  in  einer  Frist,  die  von  der  Anstellungsbehörde  festgelegt wird, anzueignen;  c)  eine  Berufspraxis  von  mindestens  drei  Monaten  auf  dem  Gebiet,  das  er  unterrichtet, vorweisen;  d)  zur Teamarbeit fähig sein;  e)  Deutsch   oder   Französisch   beherrschen   und   die   andere   Sprache   gut  verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieselben  Qualifikationen  werden  von  den  Mitgliedern  der  Schulleitung  verlangt;  diese  müssen  ausserdem  Führungserfahrung  sowie  administrative  Qualitäten  und  die  Fähigkeit  zur  Zusammenarbeit  und  zur  Kommunikation  nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Aufgaben des Lehrkörpers und des  Mittelbaus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Prinzip
                            1  Zu den Tätigkeitsbereichen des Lehrkörpers zählen:  A.  gängige Unterrichtstätigkeiten, insbesondere:  a)  Unterricht sowie Vorbereitung der Vorlesungen;  b)  Planung, Vorbereitung, Organisation und Bewertung des Unterrichts;  c)  Begleitung von Diplomarbeiten zum Studienabschluss,  d)  Anpassung  des  Unterrichts  an  die  technische,  wissenschaftliche  und  pädagogische Entwicklung auf dem entsprechenden Gebiet.  B.  andere FH-Tätigkeiten, insbesondere:  a)  Verantwortung  für  das  Konzept,  die  Organisation,  die  Durchführung  und die Evaluation von Modulen der Grundausbildung;  b)  Entwerfen  und  Organisation  von  Weiterbildungen  sowie  Unterrichtstätigkeit bei der Weiterbildung;  c)  Aufgaben   im   Bereich   der   anwendungsorientierten   Forschung   und  Entwicklung  (aF&E)  und  des  Technologietransfers,  die  dazu  nötigen  Beziehungen  sowie  die  damit  verbundene  Personal-  und  Materialverwaltung;  d)  die  Zusammenarbeit  mit  anderen  Ausbildungs-  und  Forschungsinstituten in der Schweiz und im Ausland.  C.  besondere pädagogische, wissenschaftliche oder administrative Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausführung dieser Tätigkeiten sollen die Mitglieder des Lehrkörpers  Wert auf Teamarbeit legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  unterhalten  und  bauen  allgemein  die  nötigen  Beziehungen  mit  den  entsprechenden Kreisen (Wirtschaft, Wissenschaft und Berufsverbänden) aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufgaben der Kategorien
                            1  Die  FH-Dozenten  sind  verpflichtet,  die  unter  Buchstaben  A  und  B  des
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels 16 aufgeführten Aufgaben zu erfüllen. Ausserdem können sie angehalten werden, die unter Buchstabe C aufgeführten Aufträge auszuführen.
                            2  Um  als  FH-Dozent  anerkannt  zu  werden  muss  die  Lehrperson  auf  eine  Vollzeitbeschäftigung  umgerechnet  mindestens  20  Prozent  seiner  Tätigkeit  den im Artikel 16 A aufgeführten Aufgaben und mindestens 20 Prozent den  im Artikel 16 B aufgeführten Aufgaben widmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Lehrbeauftragten  sind  verpflichtet,  die  unter  Buchstabe  A  des  Artikels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  vorgesehenen  Aufgaben  zu  erfüllen.  Ausserdem  können  Sie  angehalten  werden, die unter Buchstabe C aufgeführten Aufträge auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter beteiligen sich mit einem  wissenschaftlichen   Beitrag   an   der   Entwicklung   des   Bereichs   dem   sie  angehören.  Sie  können  verpflichtet  werden,  den  Lehrkörper  beim  Unterricht  zu  unterstützen  und  bei  der  Führung  von  Projekten  in  der  angewandten  Forschung und Entwicklung sowie im Technologietransfer mitzuarbeiten. Ihr  Tätigkeitsbereich  kann  auf  die  Personalführung  und  die  Verwaltung  der  materiellen Mittel ausgeweitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ausbildner aus der Praxis...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Pflichtenheft und Pflichtenblatt
                            1  Das gesamte Personal der FHW-GS erhält ein Pflichtenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Pflichtenhefte  des  Lehrkörpers  werden  anhand  eines  Pflichtenblatts,  welches    die    mit    den    verschiedenen    Tätigkeitsbereichen    verbundenen  Zeitaufteilungen festlegt, aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Besoldung
                            Besoldung,   deren   Tabelle   und   Bestandteile   in   einem   vom   Staatsrat  genehmigten Reglement festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beteiligung an Honoraren
                            Das   Komitee   bestimmt   die   Bedingungen   der   Honorarbeteiligung   des  Lehrkörpers an den Aktivitäten am Rande des Unterrichts (Expertisen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Geistiges Eigentum und Nutzniessung
                            1  Das  didaktische  Material,  die  methodologischen  Hilfsmittel,  die  Datenbanken, die ein Mitglied des Lehrkörpers oder des Mittelbaus bei seiner  Tätigkeit   geschaffen   hat,   bleiben   im   ausschliesslichen   Eigentum   der  FHW-GS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Patentierbare   oder   nicht   patentierbare   Erfindungen   sind   Eigentum   des  Kantons; dieser überlässt die Verwertung mit einem Reglement der FHW-GS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Rechte  Dritter  bei  einer  Beteiligung  der  FHW-GS  an  gemeinsamen  Programmen   der   angewandten   Forschung   und   Entwicklung   mit   anderen  Schulen, Institutionen oder mit Unternehmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erträge im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen gehören zu den  Mitteln der FHW-GS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  Erfindungen  von  einer  wirtschaftlichen  Bedeutung  hat  der  Erfinder  Anrecht  auf  eine  angemessene  Entschädigung,  die  vom  Komitee  festgelegt  und vom Staatsrat genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ferien
                            1  Die  Dozenten  der  FHW-GS  und  die  Lehrbeauftragten  haben  Anspruch  auf  sieben Wochen Ferien pro Jahr. Sie organisieren ihre Ferien im Einvernehmen  mit  ihrem  direkten  Vorgesetzten,  um  den  reibungslosen  Ablauf  der  Arbeit  nicht zu stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Dauer   der   Ferien   der   Mitglieder   der   Obersten   Schulleitung,   des  technischen und Verwaltungspersonals sowie des Mittelbaus richtet sich nach  dem Gesetz über das Dienstverhältnis der Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Oberste   Schulleitung   der   FHW-GS   kann   -   bedingt   durch   die  Arbeitsumstände   -   die   Ferienzeit   für   das   Gesamtpersonal   der   FHW-GS  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Urlaub
                            1  Das gesamte Personal der FHW-GS hat gemäss Beamtengesetz Anrecht auf  Sonderurlaub   (Hochzeit,   Geburten,   Todesfall,   usw.),   vorausgesetzt,   das  Ereignis trifft ausserhalb den Ferien ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Komitee   kann   den   Mitgliedern   des   Personals   unbezahlten   Urlaub  gewähren, sofern die Aktivitäten der FHW-GS nicht spürbar darunter leiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Weiterbildungsurlaub
                            1  Der  Weiterbildungsurlaub  ist  in  der  Regel  den  Mitgliedern  der  Obersten  Schulleitung  und  des  Lehrkörpers  vorbehalten,  die  ein  von  der  Obersten  Schulleitung zugelassenes und vom Komitee genehmigtes berufliches Projekt  nachweisen  können.  Ein  solcher  Urlaub  muss  ausserdem  durch  den  Nutzen,  den er der FHW-GS bringt, gerechtfertigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Weiterbildungsurlaub kann auch von der Generaldirektion dazu benützt  werden,  um  den  Erwerb  von  neuen  Kompetenzen  zu  fördern,  die  für  die  Entwicklung der Tätigkeiten der FHW-GS unbedingt nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höchstdauer eines Weiterbildungsurlaubs beträgt ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bedingungen für die Gewährung von Weiterbildungsurlaub werfen von  Fall zu Fall vom Komitee beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Jährliche Arbeitszeit
                            1  Grundsätzlich   entspricht   die   Arbeitszeit   des   gesamten   Personals   der  FHW-GS derjenigen, welche für die Kantonsbeamten gilt. Für den Lehrkörper  kann   der   Staatsrat   diese   Arbeitszeit   den   Richtlinien   der   Westschweizer  Fachhochschule für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS) anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder  des  Lehrkörpers,  welche  in  Teilzeit  beschäftigt  sind  und  deren jährliche Arbeitszeit im Anstellungsentscheid festgelegt wurde, bringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -  für ihre Tätigkeiten die Arbeitszeit auf, welche ihrer Anstellung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Arbeitszeit   des   Lehrkörpers   wird   jährlich   gemäss   Pflichtenblatt  aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufteilung der Arbeitszeit für den Lehrkörper
                            1  Die  Anteile  der  mit  den  verschiedenen  Tätigkeitsbereichen  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 verbundenen Arbeitszeit ist im Pflichtenblatt festgelegt, insbesondere:
                            a)  die  für  die  gängigen  Unterrichtstätigkeiten  nötige  Zeit.  Die  Umrechnung  für  die  normalen  Aufgaben,  ohne  persönliche  Weiterbildung,  erfolgt,  indem  die  Unterrichtszeiten  pro  Semester  oder  Jahr  mit  dem  Faktor  2,2  vervielfacht werden;  b)  die für die anderen FH-Tätigkeiten nötige Zeit;  c)  die  für  besondere  Aufgaben  vorgesehene  Zeit.  Die  Generaldirektion  legt  jedes   Jahr   die   Stundenkontingente   fest,   die   in   die   Berechnung   der  Jahresarbeitszeit einbezogen werden;  d)  die  individuellen  Fortbildungstätigkeiten  werden  im  Pflichtenheft  festgehalten.  e)  die  Anzahl  Stunden  pro  Student  für  die  Aufsicht  über  Praktika  und  Semester- und Diplomarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  unter  Artikel  16  Absatz  1  Buchstabe  C  vorgeschriebenen  Aufträge  verfügt  die  FHW-GS  über  einen  Stundenpool,  der  mindestens  zehn  Prozent  der Gesamtzahl der Stunden entspricht, welche der Ausführung von gängigen  Unterrichtstätigkeiten  zugeteilt  wurde.  Die  Direktion  entscheidet  je  nach  Prioritäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anwesenheit am Unterrichtsort
                            1  Die Mitglieder der Obersten Schulleitung und des Lehrkörpers müssen sich  während der gesamten Zeit, die für die sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben  und  der  Teamarbeit  nötig  ist,  an  dem(n)  Unterrichtsort(en)  befinden.  Die  diesbezüglichen  Pflichten  werden  in  den  internen  Richtlinien  der  FHW-GS  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder  des  Mittelbaus  müssen  sich  an  dem(n)  von  der  Obersten  Schulleitung zugewiesenen Standort(en) aufhalten. Sie können sich nicht ohne  von  der  Obersten  Schulleitung  als  stichhaltig  befundene  Gründe  von  ihrer  Arbeit entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Angestellte,   der   seine   Arbeit   verlassen   muss,   hat   seinen   direkten  Vorgesetzten unverzüglich darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verantwortung
                            1  Die Mitglieder des Lehrkörpers tragen die Verantwortung für den Unterricht,  der ihnen übertragen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   und   des   Mittelbaus   führen   ausserdem  persönlich und gewissenhaft die Arbeiten aus, welche in ihrem Pflichtenheft  vorgeschrieben  werden  und  erledigen  diese  gemäss  dem  Pflichtenblatt.  Sie  sorgen  dafür,  dass  diese  Aufgaben  gemäss  dem  Qualitätssystem  ausgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 8 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Leistungen werden jährlich beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verantwortung für widerrechtliche Handlungen
                            1  Die  FHW-GS  haftet  für  Schäden,  die  einem  Dritten  von  einem  Mitglied  seiner Organe oder seines Personals in der Ausübung ihrer Funktion zugefügt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses  Mitglied  kann  von  der  Drittperson  rechtlich  nicht  direkt  belangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  FHW-GS  kann  Regress  nehmen  auf  ein  Mitglied,  das  vorsätzlich  oder  schwer fahrlässig gehandelt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Übrigen  gelten  sinngemäss  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Mai 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Weiterbildung
                            1  Die  FH-Dozenten  und  die  Lehrbeauftragten  sind  für  ihre  Weiterbildung  verantwortlich   und   müssen   sich   zu   diesem   Zweck   dauernd   über   die  wissenschaftliche und pädagogische Entwicklung auf dem Laufenden halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Oberste    Schulleitung    der    FHW-GS    begünstigt    die    berufliche  Weiterbildung des Lehrkörpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bedingungen  für  eine  finanzielle  Beteiligung  der  FHW-GS  an  den  Weiterbildungen und die Bedingungen für die Befreiung von der Arbeitszeit  werden in einem Reglement des Komitees, das vom Staatsrat genehmigt wird,  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verschwiegenheit
                            Das gesamte Personal ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Nebenbeschäftigungen
                            1  Die   Mitglieder   der   obersten   Schulleitung,   des   Lehrkörpers   und   des  Mittelbaus   üben   keine   Nebenbeschäftigung   aus,   welche   eine   nachteilige  Wirkung  auf  die  Ausübung  ihrer  Aufgabe  haben  oder  dem  guten  Ruf  der  FHW-GS schaden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Personal  der  FHW-GS  mit  einem  Beschäftigungsgrad  von  70  Prozent  und  mehr  darf  ohne  vorherige  Zustimmung  des  Komitees  keine  lukrative  Nebenbeschäftigung ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor sie eine bezahlte Aufgabe übernimmt, muss die betreffende Person die  Schulleitung  der  FHW-GS  informieren,  und  diese  muss  ihre  Einwilligung  geben. In der Beilage zum Bewilligungsgesuch an die Schulleitung wird die  für die betreffende Aufgabe notwendige Zeit geschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  betreffenden  Dozenten  verfassen  jedes  Jahr  einen  Bericht  über  ihre  Tätigkeiten  für  private  Auftraggeber.  Sie  halten  fest,  wie  viel  sie  mit  dieser  Tätigkeit verdient haben und wie viele Stunden sie dafür aufgewendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Öffentliche Ämter
                            Jedes   Mitglied   der   Obersten   Schulleitung,   des   Lehrkörpers   und   des  Mittelbaus, welches für ein öffentliches Amt kandidieren will, hat hiervon die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 9 -  Anstellungsbehörde  schriftlich  zu  benachrichtigen.  Diese  nimmt  Kenntnis,  informiert  den  Interessenten  über  eine  allfällige  Unvereinbarkeit  und  macht  ihn  auf  die  daraus  folgenden  Konsequenzen  aufmerksam,  einschliesslich  betreffend seinen Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Geschenke und andere Vorteile
                            1  Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige  Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies auf  Grund seiner beruflichen Stellung geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist ihm überdies verboten, sich an Warenlieferungen, Submissionen und  Werken, die den Staat Wallis oder seine Anstalten angehen, zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Übergangsbestimmungen
                            Die  beim  Inkrafttreten  dieses  Reglements  schon  eingeleiteten  Verwaltungsverfahren  werden  bis  zum  Entscheid  der  zuständigen  Instanz  weitergeführt nach den alten Bestimmungen über die Höheren Fachschule für  soziale Arbeit, Walliser Schule für Gesundheits- und Krankenpflege und die  Physiotherapieschule von Leukerbad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Inkrafttreten - Dauer  Dieses  Reglement  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  tritt  am  1.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  in  Kraft.  Es  ist  bis  nach  Abschluss  der  Übergangsphase,  die  für  die  Integration der Bereiche Gesundheit-Soziale Arbeit in die Hochschule Wallis  notwendig ist, gültig und zieht keine Besitzstände nach sich.  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 16. Oktober 2002.  Der Präsident des Staatsrats:  Thomas Burgener  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  R über das Dienstverhältnis des Personals  der FHW-GS vom 16. Oktober 2002  GS/VS 2003, 187  1.10.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 28. September 2004:  n.  W.  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abl. Nr. 41/2004 1.10.2004
                            a.  : aufgehoben;  n.  : neu;  n.  W.  : neuer Wortlaut