Reglement über die amtliche Unterzeichnung und die Verwendung von staatlichen Stempeln bei Diplomen oder ähnlichen Dokumenten privater Anstalten
                            Reglement  über die amtliche Unterzeichnung und die  Verwendung von staatlichen Stempeln bei  Diplomen oder ähnlichen Dokumenten  privater Anstalten  vom 07.06.1972 (Stand 01.01.1999)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 17 und folgende des Gesetzes über das öffentliche Un  -  terrichtswesen vom 4. Juli 1962;  auf Antrag des Erziehungsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat erachtet es als gegeben, die Departemente zur amtlichen  Unterzeichnung und zur Verwendung von staatlichen Stempeln bei Diplo  -  men oder ähnlichen Dokumenten privater Anstalten zu ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der erteilte Unter  -  richt dem Bedürfnis entspricht, erteilt sie diese Bewilligung unter den Bedin  -  gungen, die sie für notwendig erachtet. Namentlich wird gefordert dass:  a)  das Lehrprogramm und die Organisation der Anstalt durch das zu  -  ständige Departement genehmigt seien;  b)  die Prüfungsarbeiten durch den Staat genehmigt und kontrolliert wer  -  den;  c)  die Räume, das Mobiliar und Material den Bedürfnissen entsprechen;  d)  die  Rechnungen   der   betreffenden  Anstalt   der   Finanzkontrolle   des  Staates unterbreitet werden;  e)  die   Lehrprogramme   durch   Vertreter   des   Departements   periodisch  überprüft werden können.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bedingungen müssen gesamthaft erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung wird zurückgezogen, sobald die festgesetzten Bedingun  -  gen nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die amtlichen Unterschriften und die staatlichen Stempel auf Diplomen  oder ähnlichen Dokumenten einer privaten Anstalt bedeuten für den Träger  eines solchen Dokumentes nicht, dass er berechtigt ist, an einer öffentli  -  chen Schule zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die amtliche Unterzeichnung und die Verwendung des staatlichen Stem  -  pels ziehen für den Staat keine finanzielle Verpflichtung nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Anstalt, die einen gewinnbringenden Zweck verfolgt, erhält keine Be  -  willigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat eine Anstalt die Bewilligung, kann sie dies in ihren Dokumenten und  Drucksachen erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a * Sonderbewilligungen
                            1  Der Staatsrat kann besondere Bewilligungen erteilen an Schulen oder  Lehrgänge,   die  nicht   ausdrücklich   im   Gesetz   erwähnt   und  nicht   durch  kantonale,   interkantonale   oder   eidgenössische   Bestimmungen   geregelt  sind. Die Genehmigungen werden aufgrund von Ad-hoc-Richtlinien erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1972-1973 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Frage kommenden Departemente sind mit dessen Ausführung be  -  auftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.1972  01.09.1972  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1973 f 199 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            07.07.1999  01.01.1999  Art. 7a  eingefügt  BO/Abl. 35/1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  07.06.1972  01.09.1972  Erstfassung  RO/AGS 1973 f 199 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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