Kulturerbeverordnung
                            Kulturerbeverordnung  vom 18. Juni 2019 (Stand 1. August 2019)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung des Kulturerbegesetzes vom 15.  August 2017  1  als Verordnung:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieser Erlass regelt:  a)  die Zuständigkeiten auf kantonaler Ebene für den Vollzug des Kulturerbege  -  setzes vom 15.  August 2017  3  ;  b)  die   Vereinbarungen   zur  Unterschutzstellung  von  beweglichem  Kulturerbe  und dessen Beschreibung im Kulturerbeverzeichnis;  c)  die für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an bewegliches und immateri  -  elles Kulturerbe massgebenden Voraussetzungen, anrechenbaren Kosten, Bei  -  tragssätze und Verfahren;  d)  die Erhebung von Gebühren für Beratungen im Zusammenhang mit bewegli  -  chem und immateriellem Kulturerbe;  e)  Definition und Finanzierung von eigenen Vorhaben des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kantonsbeiträge an Baudenkmäler und archäologische Denkmäler und die  Erhebung von Gebühren für denkmalpflegerische und archäologische Beratungen  gilt   die   Verordnung   über   Kantonsbeiträge   an   unbewegliche   Kulturgüter   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Juni 2018  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Zuständiges Departement nach dem KEG ist das Departement des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  277.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt KEV. In Vollzug ab 1. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  277.1  ; abgekürzt KEG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  277.11  ; abgekürzt VUKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige kantonale Stellen für den Vollzug des KEG und dieses Erlasses sind:  a)  das Amt für Kultur, soweit nichts anderes bestimmt ist;  b)  das Hochbauamt für den Umgang mit Baudenkmälern und archäologischen  Denkmälern im Eigentum oder Besitz des Kantons;  c)  die Departemente und die Staatskanzlei sowie ihre jeweiligen Dienststellen,  die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen sowie die  Gerichte und anderen Justizbehörden des Kantons für den Umgang mit be  -  weglichem Kulturerbe im Eigentum oder Besitz des Kantons, das von ihnen  verwaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Stellen nach Abs.  2 Bst.  b und c dieser Bestimmung arbeiten  beim Vollzug von  Art.  5   KEG mit dem Amt für Kultur zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Meldepflicht
                            1  Die Departemente und die Staatskanzlei sowie ihre jeweiligen Dienststellen, die  selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen sowie die Gerichte  und anderen Justizbehörden des Kantons melden dem Amt für Kultur bewegliches  Kulturgut, das nach  Art.  3  Abs.  1 und Abs.  2 Bst.  a KEG Kulturerbe sein könnte  und von ihnen verwaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beratung und Information; Gebühr ( Art. 19 und Art. 36 KEG)
                            1  Das Amt für Kultur steht im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personel  -  len Mittel für fachliche Beratungen im Zusammenhang mit beweglichem und im  -  materiellem Kulturerbe zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erhebt eine Gebühr, wenn die Beratung:  a)  komplex ist und umfangreiche Abklärungen erfordert oder  b)  in überwiegendem privatem Interesse erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand bemessen.  II. Unterschutzstellung von beweglichem Kulturerbe  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unterschutzstellungs-Vereinbarungen ( Art. 9 Bst. a KEG)
                            1  Die Vereinbarung zwischen Eigentümerin oder Eigentümer und dem Departe  -  ment des Innern über die Unterschutzstellung von beweglichem Kulturerbe regelt  wenigstens:  a)  den Gegenstand der Unterschutzstellung;  b)  die Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers und die weiteren Wir  -  kungen der Unterschutzstellung nach  Art.  11   bis  Art.  18   KEG;  c)  Vertragsdauer und Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beschreibung des im Kulturerbeverzeichnis eingetragenen Kulturerbes
                            (  Art.  10   KEG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu jedem unter Schutz gestellten beweglichen Kulturerbe werden, soweit bekannt  oder mit vertretbarem Aufwand feststellbar, insbesondere folgende Angaben in  das Kulturerbeverzeichnis aufgenommen:  a)  Titel, Objektbezeichnung;  b)  Datum und Grundlage der Unterschutzstellung;  c)  Name der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Besitzerin oder des  Besitzers;  d)  Beschreibung des Kulturguts;  e)  Kurzbeschreibung des besonderen kulturellen Zeugniswerts oder der identi  -  tätsstiftenden Funktion;  f)  Aufbewahrungsort;  g)  Objekttyp;  h)  Material und Technik;  i)  Abmessungen und Gewicht;  j)  Einheiten, Stückzahl oder Umfang;  k)  Erhaltungszustand, Schäden und Reparaturen;  l)  Markierung und besondere Merkmale;  m)  Datierung;  n)  Urheberin oder Urheber;  o)  Herkunft sowie Herkunftsort oder Fundort;  p)  Literatur;  q)  eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objekts;  r)  Bestandes-/Inventarnummer, Findmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung der Angaben richtet sich nach  Art.  10   Abs.  2 KEG.  III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Voraussetzungen, anrechenbare Kosten und Beitragssätze  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen ( Art. 42
                            Bst.  a KEG)  a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an bewegliches oder immaterielles Kul  -  turerbe setzt voraus, dass:  a)  das Kulturgut:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturerbe nach  Art.  9   KEG ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  als immaterielles Kulturerbe nach  Art.  34   Bst.  a KEG bezeichnet ist;  b)  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und Dritte sich angemessen an den  Kosten der Massnahmen beteiligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Beitragsgesuch vollständig vor Beginn der Umsetzung der Massnahmen  beim Amt für Kultur eingereicht wird. Wenn der Beitragszweck nicht gefähr  -  det wird, kann das Amt auf begründetes Gesuch hin den Beginn der Umset  -  zung vor Einreichung des Beitragsgesuchs bewilligen;  d)  die Umsetzung der Massnahmen nicht während der Hängigkeit des Beitrags  -  gesuchs begonnen wird, ausgenommen in Absprache mit dem Amt für Kul  -  tur;  e)  die Massnahmen fachgerecht nach anerkannten Grundsätzen ausgeführt wer  -  den;  f)  das Kulturgut nicht im Eigentum des Kantons steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) ergänzende Voraussetzungen für sakrales bewegliches Kulturerbe
                            1  Die   Ausrichtung   eines   Kantonsbeitrags   setzt   bei   sakralen   Kulturgütern   im  Eigentum einer Institution des Katholischen Konfessionsteils, der Evangelischen  Kirche, des Bistums St.Gallen oder eines Klosters im Kanton St.Gallen in Ergän  -  zung zu Art.  7 dieses Erlasses voraus, dass die jeweilige Kantonalkirche wenigstens  einen halb so hohen Beitrag wie der Kanton leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 c) Ausschluss
                            1  Ausgeschlossen sind Kantonsbeiträge an Massnahmen, die bereits auf Grundlage  einer   Leistungsvereinbarung   mit   einem   Kantonsbeitrag   an   den   ordentlichen  Betrieb einer kulturellen Institution oder Organisation nach  Art.  19   Abs.  1 Bst.  c  des Kulturförderungsgesetzes vom 15.  August 2017  5   unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anrechenbare Kosten ( Art. 20 , 35 , 42 Bst. b KEG)
                            1  Anrechenbar sind:  a)  bei Kantonsbeiträgen an bewegliches Kulturerbe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Kosten der Massnahmen, die für den fachgerechten und zweckmässi  -  gen   Schutz   sowie   die   fachgerechte   und   zweckmässige   Erhaltung   und  Pflege sowie Untersuchung, Erschliessung, Erforschung und Dokumenta  -  tion des beweglichen Kulturerbes erforderlich sind oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die für den Erwerb anfallenden Kosten;  b)  bei Kantonsbeiträgen an immaterielles Kulturerbe die Kosten der Massnah  -  men, die für die fachgerechte und zweckmässige Untersuchung, Erforschung,  Dokumentation, Erhaltung, Pflege, Sammlung oder Weitergabe von immate  -  riellem Kulturerbe erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den anrechenbaren Kosten nach Abs.  1 Bst.  a Ziff.  1 dieser Bestimmung  können die durch vernachlässigten Unterhalt verursachten Kosten abgezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  275.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beitragssätze ( Art. 20 , 35 , 42 Bst. b KEG)
                            a) bewegliches Kulturerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung, Erschliessung,  Erforschung und Dokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsbeitrag an Massnahmen für Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Un  -  tersuchung,  Erschliessung,  Erforschung  und  Dokumentation  von  beweglichem  Kulturerbe beträgt 10 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der konkrete Beitragssatz wird durch das Amt für Kultur nach dem besonderen  kulturellen Zeugniswert und dem identitätsstiftenden Charakter des Kulturguts  sowie dem Nutzen der Massnahmen und der Beteiligung der Gesuchstellerin oder  des Gesuchstellers oder Dritter festgelegt. Bei sakralen Kulturgütern wird der Bei  -  trag des  Katholischen  Konfessionsteils   oder  der  Evangelischen  Kirche  an  den  Kantonsbeitrag angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 2. Erwerb
                            1  Der Kantonsbeitrag beträgt beim Erwerb von beweglichem Kulturerbe  durch  Dritte 10 bis 50 Prozent der für den Erwerb anfallenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der konkrete Beitragssatz wird durch das Amt für Kultur nach dem besonderen  kulturellen Zeugniswert und dem identitätsstiftenden Charakter des Kulturguts  sowie dem öffentlichen Interesse am Erwerb und der Beteiligung der Gesuchstelle  -  rin oder des Gesuchstellers oder Dritter festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) immaterielles Kulturerbe
                            1  Der Kantonsbeitrag an Massnahmen für Untersuchung, Erforschung, Dokumen  -  tation, Erhaltung, Pflege, Sammlung und Weitergabe von immateriellem Kultur  -  erbe beträgt 10 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der konkrete Beitragssatz wird durch das Amt für Kultur nach dem besonderen  kulturellen Zeugniswert und dem identitätsstiftenden Charakter des Kulturguts  sowie dem Nutzen der Massnahmen und der Beteiligung der Gesuchstellerin oder  des Gesuchstellers oder Dritter festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beitragserhöhung in besonderen Fällen
                            1  Die Beitragssätze können ausnahmsweise angemessen erhöht werden, wenn be  -  wegliches oder immaterielles Kulturerbe besonders gefährdet ist und unerlässliche  Massnahmen für seinen Schutz, seine Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung  und Dokumentation trotz angemessenen Bemühungen nicht finanziert werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Auflagen und Bedingungen
                            1  In der Zusicherung eines Kantonsbeitrags kann mit Auflagen und Bedingungen  insbesondere festgelegt werden, dass:  a)  die für die subventionierte Massnahme notwendigen Untersuchungen vorge  -  nommen werden;  b)  die Arbeiten durch das Amt für Kultur begleitet werden;  c)  das Kulturgut in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand erhalten  wird sowie Änderungen in Aussehen, Form, Substanz oder Nutzung oder ein  Wechsel des Aufbewahrungsortes nur mit Zustimmung des Amtes für Kultur  vorgenommen werden;  d)  das Kulturgut in einem mit seiner Zweckbestimmung vereinbaren Mass öf  -  fentlich zugänglich gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeiten und Verfahren  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beitragsgesuch
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer um einen Kantonsbeitrag nachsucht, reicht dem Amt für Kultur das Gesuch  mit dem Gesuchsformular ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Kultur stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung. Es kann ein Ver  -  fahren zur elektronischen Einreichung von Beitragsgesuchen einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Form und Inhalt
                            1  Das Gesuch um einen Kantonsbeitrag muss wenigstens enthalten:  a)  das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular;  b)  eine Beschreibung der Massnahmen;  c)  Budget und Finanzierungsplan der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Kultur kann die Einreichung weiterer Unterlagen und Angaben ver  -  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 c) Bestätigung Eingang; Prüfung
                            1  Das Amt für Kultur bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den  Eingang des Beitragsgesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es prüft, ob:  a)  die Anforderungen an Form und Inhalt des Gesuchs sowie die zeitlichen Be  -  stimmungen nach Art.  7 Bst. c und d dieses Erlasses erfüllt sind. Es kann das  Gesuch zur Verbesserung zurückweisen, wenn die Anforderungen an Form  und Inhalt nicht erfüllt sind, oder eine Nachfrist zur Nachreichung von Un  -  terlagen gewähren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags er  -  füllt sind;  c)  unter Berücksichtigung der anderen Gesuche die verfügbaren Mittel die Aus  -  richtung eines Beitrags grundsätzlich erlauben;  d)  die Beitragsausrichtung mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es tritt auf ein Beitragsgesuch nicht ein, wenn:  a)  das betroffene Kulturgut nicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturerbe nach  Art.  9   KEG ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  als immaterielles Kulturerbe nach  Art.  34   Bst.  a KEG bezeichnet ist;  b)  das Gesuch die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt;  c)  das Gesuch erst nach Beginn der Umsetzung der Massnahmen eingereicht  wurde und es keinen vorzeitigen Beginn der Umsetzung bewilligt hat;  d)  übrige Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung offensichtlich nicht er  -  füllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitragszusicherung
                            a) Beiträge ab Fr. 10'000.– ohne Rahmenkredit aus dem Lotteriefonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Gesuche um Kantonsbeiträge ab Fr.  10'000.–, für deren Finanzierung kein  Rahmenkredit aus dem Lotteriefonds besteht, bereitet das zuständige Departe  -  ment zuhanden der Regierung den Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses für die  erforderlichen Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds vor, wenn:  a)  die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt sind und  b)  unter Berücksichtigung der anderen Gesuche die Mittel des Lotteriefonds die  Ausrichtung eines Beitrags grundsätzlich erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Kultur informiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nach  der Beschlussfassung in der Regierung über den Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. Beschluss
                            1  Für Beitragsgesuche, für die der Kantonsrat Nachtragskredite zu Lasten des Lot  -  teriefonds beschlossen hat, beschliesst das Amt für Kultur:  a)  die Zusicherung der Beiträge;  b)  die mit der Zusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es lehnt Gesuche ab, bei denen die Ausrichtung eines Beitrags mangels Nach  -  tragskredit nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) übrige Beiträge
                            1  In den übrigen Fällen beschliesst das Amt für Kultur die Zusicherung des Bei  -  trags und die mit ihr verbundenen Auflagen und Bedingungen, wenn:  a)  die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt sind und  b)  die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel  aus dem allgemeinen Staatshaushalt oder dem Lotteriefonds (Rahmenkredite)  und der anderen Beitragsgesuche möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es lehnt Gesuche ab, bei denen:  a)  die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags nicht erfüllt sind oder  b)  die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel  und der anderen Gesuche nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 c) Mitteilung Beschluss
                            1  Das Amt für Kultur teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Be  -  schluss mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitteilung erfolgt:  a)  bei Zusicherung eines Beitrags durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung  nach  Art.  20   Abs.  3 KEG;  b)  bei Nichteintreten auf das Beitragsgesuch oder bei dessen Ablehnung mit ein  -  fachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann nach Erhalt des  Briefs eine anfechtbare Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
                            1  Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, im Zu  -  sammenhang mit dem zugesicherten Kantonsbeitrag dem Amt für Kultur:  a)  den Beginn und das Ende der Umsetzung der Massnahmen zu melden;  b)  und der Finanzkontrolle des Kantons auf Verlangen alle nötigen Auskünfte zu  erteilen und Unterlagen vorzulegen;  c)  wesentliche Änderungen unverzüglich zu melden;  d)  nach Abschluss der Umsetzung der Massnahmen unaufgefordert innert der in  der Beitragszusicherung festgelegten Frist einen schriftlichen Schlussbericht  und eine Schlussabrechnung vorzulegen. Das Amt für Kultur kann die Frist  angemessen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Mehrkosten
                            1  Das Amt für Kultur kann auf begründetes Gesuch mit zusätzlicher Verfügung  den Kantonsbeitrag erhöhen, wenn unvorhersehbar und unvermeidbar die anre  -  chenbaren Kosten massgeblich höher ausfallen und dies dem Amt unverzüglich  gemeldet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Auszahlung des Beitrags
                            1  Nach der Prüfung von Schlussbericht und Schlussabrechnung veranlasst das Amt  für Kultur die Auszahlung des zugesicherten Kantonsbeitrags, wenn:  a)  die Massnahmen gemäss Beschreibung im Gesuch umgesetzt worden sind;  b)  Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind;  c)  die Schlussabrechnung dem Budget und Finanzierungsplan entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann der Beitrag teilweise als Vorschuss oder in Raten  ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verfall, Kürzung und Rückforderung von Beiträgen
                            1  Zugesicherte Kantonsbeiträge verfallen oder können gekürzt werden, wenn:  a)  der Beitrag zu Unrecht zugesichert wurde;  b)  die Pflichten nach Art.  23 dieses Erlasses nicht erfüllt werden;  c)  die Voraussetzungen für die Auszahlung des Beitrags nach Art.  25 dieses Er  -  lasses nicht oder ungenügend erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausbezahlte Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert wer  -  den, wenn:  a)  der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;  b)  Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wurden;  c)  Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden;  d)  innert 20 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der besondere kulturelle Zeugniswert oder identitätsstiftende Charakter  des beweglichen oder immateriellen Kulturguts nachträglich durch die  Empfängerin oder den Empfänger wesentlich beeinträchtigt wird oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die das bewegliche Kulturgut betreffende Unterschutzstellungsvereinba  -  rung durch die Eigentümerschaft gekündigt wird.  IV. Eigene Vorhaben des Kantons  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Grundsatz ( Art. 40 KEG)
                            1  Als eigene Vorhaben des Kantons nach  Art.  40   Abs.  2 KEG gelten Massnahmen  zum Vollzug des KEG, für die keine Kantonsbeiträge nach  Art.  20  ,  31  und  35   KEG  ausgerichtet werden können, insbesondere Massnahmen zugunsten von Kulturgü  -  tern im Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigene Vorhaben werden finanziert:  a)  für unbewegliche Kulturgüter im Eigentum des Kantons aus dem allgemeinen  Staatshaushalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für andere unbewegliche Kulturgüter sowie für bewegliche und immaterielle  Kulturgüter   aus   dem   allgemeinen   Staatshaushalt   oder,   wenn   sie   einem  gemeinnützigen Zweck dienen, aus dem Lotteriefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eine Finanzierung aus dem Lotteriefonds werden die Bestimmungen zum  Gesuchsverfahren nach Art.  16 ff. dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2019-048  18.06.2019  01.08.2019  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.08.2019  Erlass  Grunderlass  2019-048