Geoinformationsverordnung
                            Geoinformationsverordnung  vom 14. August 2019 (Stand 1. September 2019)  Das Kooperationsgremium der E-Government St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art. 20 des Geoinformationsgesetzes vom 20.  November 2018  1   in Ver  -  bindung mit Art.  13 Abs.  1 Bst. e des Gesetzes über E-Government vom 20.  No  -  vember 2018  2  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Geoinfor  -  mation  4   und des Geoinformationsgesetzes vom 20.  November 2018  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestim  -  mungen der Bundesgesetzgebung über Geoinformation  6   und des GeoIG-SG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  760.1  ; abgekürzt GeoIG-SG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  142.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 1.  September 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  510.6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  760.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  510.6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Aufgaben und Kompetenzen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kooperationsgremium
                            1  Das Kooperationsgremium der E-Government St.Gallen (eGovSG) ist neben den  im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für die Festlegung  der Geodatenmodelle und der Darstellungsmodelle für in den Geobasisdatenkata  -  log aufgenommene Geodaten der Klassen III, V, VI und übrige Geodaten der poli  -  tischen Gemeinden (UeG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kooperationsgremium erlässt Weisungen und Richtlinien betreffend:  a)  Aufnahme von Geodaten in den Geobasisdatenkatalog und seine Nachfüh  -  rung;  b)  Erarbeitung und Dokumentation von Geodatenmodellen und Darstellungs  -  modellen;  c)  themenspezifische fachliche und technische Anforderungen an die in Geoda  -  tenmodellen beschriebenen Geodaten der Klassen III, V, VI und UeG na  -  mentlich in Bezug auf Erhebung, Erfassung und Nachführung;  d)  fachliche und technische Anforderungen an Geodaten und Geodienste;  e)  Anforderungen an die technische Geodateninfrastruktur (tGDI);  f)  fachliche und technische Anforderungen an den Kataster für öffentlich-recht  -  liche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster);  g)  fachliche und technische Anforderungen an den digitalen Leitungskataster  (dLK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kooperationsgremium ist ausserdem zuständig für die Bezeichnung von Sys  -  temen zur zentralen oder dezentralen Bewirtschaftung nach Art.  4 Abs.  3 Bst. d  GeoIG-SG im Geobasisdatenkatalog.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kompetenzzentrum GDI
                            1  Das Kompetenzzentrum GDI ist die fachlich zuständige Stelle im Bereich Geoda  -  teninfrastruktur (GDI).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es übernimmt auf kantonaler Ebene sämtliche Aufgaben, die auf Bundesebene  nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21.  Mai 2008  7   durch  das Bundesamt für Landestopografie wahrgenommen werden. Soweit nichts ande  -  res bestimmt ist, sorgt es für den Vollzug der gesetzlichen Vorgaben sowie die Ein  -  haltung der technischen Anforderungen. Es ist dazu gegenüber den zuständigen  Fachstellen weisungsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  510.620  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kompetenzzentrum GDI ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufga  -  ben insbesondere zuständig für:  a)  Vorbereitung der Geschäfte für die Fachgruppe GDI und die Koordinations  -  gremien Geodaten;  b)  Erarbeitung der Weisungen und Richtlinien nach Art.  3 Abs.  2 dieses Erlasses;  c)  periodische Überarbeitung des Geobasisdatenkatalogs;  d)  Planung, Beauftragung des Aufbaus sowie der Weiterentwicklung der tGDI;  e)  Steuerung und Sicherstellung des Betriebs der tGDI einschliesslich ihrer Do  -  kumentation;  f)  Vorbereitung des Budgets;  g)  Vertretung des Kantons und der eGovSG in nationalen und interkantonalen  Fachkommissionen betreffend Geoinformation;  h)  Leitung und Festlegung der Zusammensetzung der Fachinformationsgemein  -  schaften  8  Weisungen für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten;  i)  Beratung und Koordination der zuständigen Fachstellen sowie Abschluss von  Vereinbarungen mit den zuständigen Fachstellen;  j)  Beschaffung von Grundlagen, Referenzdaten und Kartenwerken zur Nutzung  in der GDI-SG;  k)  Datenlieferungen an nationale und interkantonale Geodateninfrastrukturen;  l)  Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen Kanton, politischen Gemein  -  den, Werken und Privaten im Bereich Geoinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fachgruppe GDI
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachgruppe GDI steht den Gremien der eGovSG als beratendes Gremium  zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie behandelt Staatsebenen übergreifende und strategische Aspekte der gemein  -  samen GDI von Kanton und politischen Gemeinden und wirkt bei Anpassungen  von kantonalen gesetzlichen Grundlagen im Bereich Geoinformation mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Zusammensetzung und Sitzungsrhythmus
                            1  Die Fachgruppe GDI setzt sich zusammen aus:  a)  einer Vertretung des Kompetenzzentrums GDI;  b)  höchstens zwei Mitgliedern des Koordinationsgremiums Gemeinden;  c)  höchstens zwei Mitgliedern des Koordinationsgremiums Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachgruppe GDI konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachgruppe GDI tagt wenigstens einmal je Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Begriffserläuterung siehe «Empfehlungen zum Vorgehen bei der Harmonisierung von Geo  -  basisdaten in Fachinformationsgemeinschaften», Glossar, S.  2, www.geo.admin.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Koordinationsgremium Gemeinden
                            1  Das Koordinationsgremium Gemeinden wird vom Vorstand der Vereinigung  St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) gewählt. Es  nimmt eine Vertretung des Kompetenzzentrums GDI Einsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Koordinationsgremium Gemeinden ist im Bereich der Geodaten der Klassen  III, V, VI und UeG insbesondere zuständig für:  a)  die Entgegennahme und Koordination der Anliegen der politischen Gemein  -  den und Antragstellung an den E-Government-Planungsausschuss;  b)  die Beratung des Kompetenzzentrums GDI in Bezug auf die Erarbeitung der  Geodatenmodelle, Darstellungsmodelle sowie Weisungen und Richtlinien;  c)  die Koordination von Anhörungen unter Einbezug von politischen Gemein  -  den, Werken oder Privaten;  d)  die Geodatenkoordination in Zusammenarbeit mit politischen Gemeinden,  Werken und Privaten;  e)  die Antragstellung zur Aufnahme von Geodaten der Klasse VI und UeG in  Anhang 4 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Koordinationsgremium Kanton
                            1  Das Koordinationsgremium Kanton wird von der Regierung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Koordinationsgremium Kanton ist im Bereich der Geodaten der Klassen II,  IV und übrige kantonale Geodaten (UeK) insbesondere zuständig für:  a)  Festlegung der Geodatenmodelle und der Darstellungsmodelle;  b)  Erlass von Weisungen betreffend themenspezifische fachliche und technische  Anforderungen an die in Geodatenmodellen beschriebenen Geodaten, na  -  mentlich in Bezug auf Erhebung, Erfassung und Nachführung;  c)  Umsetzungsplanung einschliesslich Priorisierung und Planung von Projekten  zur Erfassung neuer und zur Überarbeitung und Harmonisierung bestehender  Geodatenbestände;  d)  Förderung der Zusammenarbeit der kantonalen Stellen untereinander;  e)  Koordination departementsübergreifender Projekte und Bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle
                            1  Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist die für den ÖREB-Katas  -  ter verantwortliche Stelle nach Art.  17 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung  über   den   Kataster   der   öffentlich-rechtlichen   Eigentumsbeschränkungen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  September 2009  9   in Verbindung mit Art.  27 GeoIG-SG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die katasterverantwortliche Stelle ist zuständig für die Einführung, Leitung und  Aufsicht des ÖREB-Katasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR  510.622.4  ; abgekürzt ÖREBKV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die katasterverantwortliche Stelle erlässt im Einvernehmen mit den zuständigen  Fachstellen und dem Kompetenzzentrum GDI fachliche Vorgaben zu:  a)  Bearbeitungsablauf für die Aufnahme der ÖREB-Daten in den Kataster;  b)  Vorgehen zur Aufbereitung und Prüfung der Daten sowie Bestätigung der  Anforderungserfüllung;  c)  Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen;  d)  Zeitpunkt der Nachführung der laufenden Änderungen und Verknüpfung  mit dem Inhalt des Katasters;  e)  Qualitätssicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständige Fachstellen
                            1  Die Fachstellen sind in Bezug auf Geodaten zuständig für:  a)  Bewirtschaftung  und Bereitstellung  der Geodaten zur Publikation  in der  tGDI;  b)  Einhaltung der für die Geodaten geltenden Vorgaben;  c)  Anwendungen und Projekte;  d)  Koordination von Beschaffungen und Projekten mit dem Kompetenzzentrum  GDI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstellen schliessen soweit erforderlich mit dem Kompetenzzentrum GDI  eine Vereinbarung über die Bewirtschaftung, Bereitstellung und Publikation der  Geodaten in der tGDI ab und überprüfen diese wenigstens einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jeweils zuständige kantonale Fachstelle ist verantwortlich für die Aufsicht  über die Bewirtschaftung der an die politischen Gemeinden delegierten Geobasis  -  daten (Klassen III und V).  III. Geodaten  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Geobasisdatenkatalog
                            1  Der Geobasisdatenkatalog besteht aus folgenden Anhängen zu diesem Erlass:  a)  Anhang 1: Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit des Kantons  (Klasse II) und der politischen Gemeinden (Klasse III);  b)  Anhang   2:   Geobasisdaten   des   kantonalen   Rechts   in   Zuständigkeit   des  Kantons (Klasse IV) und der politischen Gemeinden (Klasse V);  c)  Anhang 3: übrige Geodaten in Zuständigkeit des Kantons (UeK);  d)  Anhang 4: Geobasisdaten des kommunalen Rechts (Klasse VI) und übrige  Geodaten der politischen Gemeinden (UeG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geobasisdatenkatalog wird vom Kompetenzzentrum GDI periodisch überar  -  beitet und dem E-Government-Planungsausschuss vorgelegt. Der E-Government-  Planungsausschuss bereitet das Geschäft für die Beschlussfassung durch das E-  Government-Kooperationsgremium vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kantonsweit harmonisierte kommunale Geodaten
                            1  Geobasisdaten der Klassen VI und UeG werden in Anhang 4 dieses Erlasses auf  -  genommen, wenn Bedarf für eine gemeindeübergreifende Harmonisierung be  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Aufnahme in Anhang 4 dieses Erlasses werden die für die entsprechen  -  den Geodaten geltenden Vorgaben für die politischen Gemeinden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inhalt des Geobasisdatenkatalogs
                            1  Der Geobasisdatenkatalog enthält je Geodatensatz folgende Angaben:  a)  Identifikator;  b)  Bezeichnung;  c)  Rechtsgrundlage;  d)  zuständige Fachstelle;  e)  Klasse;  f)  Georeferenzdaten;  g)  ÖREB-Kataster;  h)  Zugangsberechtigungsstufe;  i)  Download-Dienst oder Form der elektronischen Zugänglichmachung in den  Geodiensten;  j)  Zentrale oder dezentrale Bewirtschaftung;  k)  Flächendeckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
                            1  Für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten werden das Lagebezugs  -  system CH1903+ mit dem Lagebezugsrahmen LV95 und das Höhenbezugssystem  LN02 verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere   Vorgaben   der   eidgenössischen   Geoinformationsverordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Mai 2008  10   zum Lagebezug und Höhenbezug sowie zur Verwendung anderer  Bezugssysteme gelten sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SR  510.620  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Eigentümerverbindliche Geobasisdaten
                            1  Die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten werden auf die Daten der amtlichen  Vermessung referenziert. Soweit zweckmässig, gilt dies auch für die behördenver  -  bindlichen Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anpassungen an Georeferenzdaten
                            1  Das Kompetenzzentrum GDI legt im Einvernehmen mit den zuständigen Fach  -  stellen fest, unter welchen Bedingungen eine technische Anpassung der Geodaten  an veränderte Georeferenzdaten ohne Auflage möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Qualitätsanforderungen und Qualitätssicherung
                            1  Das Kompetenzzentrum GDI überprüft für im Geobasisdatenkatalog aufgenom  -  mene Geodaten die Einhaltung der technischen Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Fachstelle stellt die Einhaltung der fachlichen Anforderungen si  -  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die fachlichen und technischen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus  den für die entsprechenden Geodaten geltenden Weisungen und Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Geodatenmodell
                            1  Den im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten wird wenigstens ein  Geodatenmodell zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Geobasisdaten der Klassen II und III kann das Kompetenzzentrum GDI im  Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle das Geodatenmodell des Bundes er  -  weitern. Erweiterungen werden als Geodaten der Klassen IV, V oder UeK im Geo  -  basisdatenkatalog erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Darstellungsmodell
                            1  Den im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten wird wenigstens ein  Darstellungsmodell zugeordnet. Dieses legt insbesondere den Detaillierungsgrad,  die Signaturen und die Legenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Geobasisdaten der Klassen II und III kann das Kompetenzzentrum GDI im  Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle das Darstellungsmodell des Bundes  erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Geometadaten
                            1  Sämtliche Geodaten werden durch Geometadaten beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kompetenzzentrum GDI führt und veröffentlicht die Geometadaten und  überführt diese in nationale und überkantonale Geometadatenverzeichnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Historisierung
                            1  Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden,  werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und  vertretbarem Aufwand innert angemessener Frist rekonstruiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung
                            a) Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kompetenzzentrum GDI führt für die im Geobasisdatenkatalog aufgenom  -  menen Geodaten eine Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung durch. Diese  wird im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen und dem zuständigen Ar  -  chiv erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung enthält wenigstens:  a)  Bezeichnung der Inhalte, die nachhaltig verfügbar gemacht und archiviert  werden;  b)  begründete Festlegung der Aufbewahrungsfrist in der nachhaltigen Verfüg  -  barkeit;  c)  Bewertung und begründeter Entscheid des zuständigen Archivs über die Ar  -  chivwürdigkeit;  d)  Beschreibung der Zeitstandsbildung;  e)  Dokumentation des Inhalts der Archivpakete;  f)  Dokumentation der Daten zu Handen des zuständigen Archivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufbewahrungsfrist in der nachhaltigen Verfügbarkeit beträgt, wenn keine  abweichenden fachgesetzlichen Vorgaben bestehen, wenigstens zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Zuständigkeit für die Überführung und Archivierung
                            1  Das Kompetenzzentrum GDI ist zuständig für die Überführung der archivwürdi  -  gen Geodaten in das zuständige Archiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Archivierung von Geodaten:  a)  der Klassen II, IV und UeK ist das Staatsarchiv;  b)  der Klassen III, V, VI und UeG ist das Gemeindearchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die politische Gemeinde und das Staatsarchiv können die Archivierung von  Geodaten nach Abs.  2 Bst. b dieser Bestimmung durch Vereinbarung dem Staats  -  archiv übertragen. Die Übertragung wird in der Aufbewahrungs- und Archivie  -  rungsplanung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Fachstelle schliesst im Einvernehmen mit dem Kompetenzzen  -  trum GDI mit dem Staatsarchiv eine Archivierungsvereinbarung nach Art.  16 der  Verordnung über Aktenführung und Archivierung vom 19.  März 2019  11   ab, soweit  Geodaten gemäss Art.  23 Abs. 2 dieser Verordnung in dessen archivische Zustän  -  digkeit fallen.  IV. Zugang und Nutzung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zugangsberechtigungsstufen
                            1  Im Geobasisdatenkatalog wird für jeden Geodatensatz eine der Zugangsberechti  -  gungsstufen A, B oder C nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung  vom 21.  Mai 2008  12   festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zugangsberechtigungsstufen B und C können weitere Unterteilungen  vorgenommen werden. Das Kompetenzzentrum GDI führt ein Verzeichnis der  zugangsberechtigten Organisationen und Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zugangsberechtigungen werden für das gesamte Gebiet des Kantons St.Gallen  einheitlich erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Einschränkungen
                            1  Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird der Zugang nur gewährt,  wenn:  a)  die anfragende Stelle nachweist, dass sie die Daten für die Erfüllung ihres ge  -  setzlichen Auftrags benötigt und  b)  der Zugang die innere oder äussere Sicherheit nicht gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Nutzungsbedingungen
                            1  Das E-Government-Kooperationsgremium erlässt allgemeine  Nutzungsbedin  -  gungen für Geodaten. Diese setzen die Grundsätze von Open Government Data  um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen  verantwortlich. Die Geodaten dürfen nicht missbräuchlich oder irreführend ver  -  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geodaten dürfen nur mit Quellenangabe und Angabe zum Aktualitätsstand  veröffentlicht und weitergegeben werden. Das Kompetenzzentrum GDI kann in  begründeten Fällen von der Pflicht zur Quellenangabe entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  147.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  SR  510.620  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Technische Geodateninfrastruktur  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Geodienste
                            a) Zuständigkeit und Typen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kompetenzzentrum GDI ist für den Aufbau und Betrieb der Geodienste für  die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der technischen Geodateninfrastruktur (tGDI) werden insbesondere fol  -  gende Typen von Geodiensten betrieben:  a)  Darstellungsdienste;  b)  Downloaddienste im Dateitransfer- und Direktzugriffsverfahren;  c)  Suchdienste;  d)  Prüfdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 b) Verhältnis zu Zugangsberechtigungsstufen
                            1  Darstellungsdienste und Downloaddienste werden grundsätzlich für alle Geoda  -  ten mit den Zugangsberechtigungsstufen A und B angeboten. Aus wichtigen  Gründen kann das Kompetenzzentrum GDI von einer Bereitstellung absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A sind ohne vorgängige  Registrierung öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B können berechtigten  Nutzerinnen und Nutzern nach Registrierung und unter besonderen Nutzungsbe  -  dingungen zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 c) Datenbezug
                            1  Auf der tGDI können die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten  unter Berücksichtigung der Zugangsberechtigungsstufe automatisiert im von der  Nutzerin oder dem Nutzer ausgewählten Ausschnitt und Format bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der automatisierte Bezug erfolgt kostenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Geoportal
                            1  Auf der tGDI wird ein gemeinsames Geoportal des Kantons St.Gallen und der  politischen Gemeinden betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geoportal ist das offizielle Publikationsportal des Kantons und der politi  -  schen Gemeinden zur Publikation der im Geobasisdatenkatalog aufgeführten Geo  -  daten.  Im  Geobasisdatenkatalog aufgenommene  Geodaten werden  nicht aus  -  schliesslich über einen anderen Kanal veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Publikation von Geodaten, Darstellungen und Funktionalitäten wird durch  das Kompetenzzentrum GDI veranlasst. Die Datenaktualisierungen erfolgen wenn  möglich automatisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Systemübersicht
                            1  Das Kompetenzzentrum GDI führt eine Dokumentation über die wesentlichen  Informatik-Komponenten zur Bewirtschaftung der im Geobasisdatenkatalog auf  -  genommenen Geodaten und ihre Vernetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dokumentation beschreibt insbesondere:  a)  verwendete Informationssysteme;  b)  Datenflüsse einschliesslich Schnittstellen;  c)  Prozesse zur Datenbewirtschaftung;  d)  vertragliche Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Fachstelle meldet Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Bewirtschaftung von Geodaten
                            a) des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kompetenzzentrum GDI betreibt zentrale Geodatenbanken und Anwendun  -  gen für die Bewirtschaftung von Geodaten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bewirtschaftung von Geodaten in Zuständigkeit des Kantons in externen  Anwendungen kann das Kompetenzzentrum GDI Vorgaben erlassen, insbeson  -  dere zu:  a)  Beschaffung;  b)  Vertragsinhalt;  c)  Schnittstellen;  d)  Qualitätssicherung;  e)  Datensicherheit;  f)  Zugriffsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) der politischen Gemeinden
                            1  Für Geodaten der politischen Gemeinden, für die nach Art.  4 Abs.  3 Bst. d  GeoIG-SG ein zentrales System zur Bewirtschaftung festgelegt wurde, gilt Art.  32  dieses Erlasses sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Geodaten der politischen Gemeinden, für die nach Art.  4 Abs.  3 Bst.  d  GeoIG-SG kein zentrales System zur Bewirtschaftung festgelegt wurde, ist die zu  -  ständige Fachstelle dafür verantwortlich, dass die Geodaten unter Einhaltung der  fachlichen und technischen Anforderungen sowie in der vorgegebenen Aktualität  an das Kompetenzzentrum GDI geliefert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Kosten und Gebühren  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Erhebung, Erfassung und Nachführung von Geodaten
                            1  Die Kosten für die Erhebung, Erfassung und Nachführung der Geodaten trägt,  vorbehältlich abweichender Bestimmungen, die zuständige Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Druckprodukte und speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereitete
                            Geodaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gebühren können verursachergerecht erhoben werden für:  a)  Druckprodukte;  b)  Bereitstellung von speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereiteten Geodaten  nach Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bearbeitende Stelle erhebt die Kosten für die Aufarbeitung, Bereitstellung  und den Versand der Daten.  VII. ÖREB-Kataster  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Bundesrecht
                            1  Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, richten sich Führung und Betrieb  des ÖREB-Katasters nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Aufnahme in den Kataster
                            1  Die katasterverantwortliche Stelle legt in Absprache mit den zuständigen Fach  -  stellen und den politischen Gemeinden den Bearbeitungsablauf für die Aufnahme  in den Kataster fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen und dem  Kompetenzzentrum GDI:  a)  die technische Qualität und die Informationstiefe des Inhalts;  b)  die Aufbereitung und Prüfung der Daten sowie die Bestätigung der Anforde  -  rungserfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Fachstellen beauftragen je ÖREB-Thema eine katasterbearbei  -  tende Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Nachführung des Katasters
                            1  Die katasterverantwortliche Stelle erarbeitet die notwendigen ergänzenden Rege  -  lungen, insbesondere bezüglich:  a)  Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zeitpunkt der Nachführung der laufenden Änderungen und Verknüpfung  mit dem Inhalt des Katasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bereitstellung der Daten
                            1  Die zuständigen Fachstellen stellen der katasterverantwortlichen Stelle die erho  -  benen und nachgeführten Daten elektronisch und zeitgerecht unter Einhaltung  der fachlichen und technischen Anforderungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Vollzugsbeginn der Eigentumsbeschränkungen
                            1  Die zuständige Fachstelle bestimmt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach  Abschluss der Rechtsmittelverfahren den Vollzugsbeginn für eigentümerverbind  -  liche Eigentumsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Publikation
                            1  Dynamische und statische Auszüge einzelner Grundstücke werden über die tGDI  bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Amtliches Publikationsorgan
                            1  Das E-Government-Kooperationsgremium kann den ÖREB-Kataster für alle  oder   einzelne   der   darin   veröffentlichten   öffentlich-rechtlichen   Eigentumsbe  -  schränkungen zum amtlichen Publikationsorgan erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Finanzierung
                            1  Die eGovSG trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Katasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Aufbereitung und die  Nachführung ihrer Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Kanzleimutationen
                            1  Die Aufnahme in den ÖREB-Kataster kann Präzisierungen an Abgrenzungen der  öffentlich-rechtlichen   Eigentumsbeschränkungen   mittels   Kanzleimutation   zur  Folge haben. Bedeutende Anpassungen werden nach den jeweiligen Fachprozes  -  sen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ÖREB-Themen in Zuständigkeit der Gemeinden können die zuständigen  an die tatsächlichen Gegebenheiten ohne öffentliche Auflage erfolgen können. Die  zuständige Fachstelle des Kantons entscheidet in unklaren Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Programmvereinbarungen und Berichterstattung
                            1  Die eGovSG überwacht die Einhaltung der Programmvereinbarungen mit dem  Bund und die Verwendung der Globalbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die katasterverantwortliche Stelle erstattet dem E-Government-Kooperationsgre  -  mium und dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Ver  -  wendung der Beiträge.  VIII. Digitaler Leitungskataster  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Inhalt
                            1  Der digitale Leitungskataster (dLK) beinhaltet die Darstellung der Leitungen und  Anlagen   zur   Versorgung   und   Entsorgung   im   gesamten   Gebiet   des  Kantons  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der dLK umfasst insbesondere:  a)  Wasserversorgung;  b)  Abwasserentsorgung sowie Entwässerungen nach Meliorationsrecht;  c)  Gasversorgung;  d)  Elektrizitätsversorgung;  e)  Kommunikation;  f)  Fernwärme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus dem dLK geht insbesondere hervor:  a)  die geografische Lage sowie die Nennweite der permanenten Leitungen mit  ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Ent  -  sorgung;  b)  das transportierte Medium;  c)  die Eigentümerin oder der Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Werke stellen der für den digitalen Leitungskataster zuständigen Stelle bei  Bedarf weitergehende Informationen zur Verfügung, die für Vollzugs- und Auf  -  sichtsaufgaben auf kommunaler oder kantonaler Stufe benötigt werden oder in  Geobasisdaten nach Bundesrecht erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das E-Government-Kooperationsgremium kann die Aufnahme von weiteren  Werkleitungsdaten in den dLK beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Form
                            1  Die Daten des dLK werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem  Recht geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Zugangsberechtigung
                            1  Die Daten des dLK stehen den Verwaltungen aller Staatsebenen sowie den im  Gebiet des Kantons St.Gallen tätigen Werken und Leitungsbetreibern zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private erhalten nach einer Registrierung Zugang zum dLK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Erstmalige Erfassung
                            1  Die Geodaten bereits bestehender Kataster können längstens bis zur Erneuerung  der entsprechenden Leitungen in ihrer vorhandenen Genauigkeit als Grundlage  für den dLK verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Nachführung
                            1  Der Kanton, die politischen Gemeinden und die Werkbetreiber stellen eine be  -  darfsgerechte, wenigstens jährliche Nachführung des Leitungskatasters sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie liefern die nachgeführten Daten wenigstens halbjährlich an das Kompetenz  -  zentrum GDI.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Koordination bei Bauvorhaben
                            1  Im Fall von Bauvorhaben nimmt die Bauherrschaft vor Baubeginn mit durch den  Bau betroffenen Werken Kontakt auf, um die Koordination mit geplanten Lei  -  tungsarbeiten zu ermöglichen.  IX. Übergangsbestimmungen  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Umsetzung
                            1  Die eGovSG führt eine Umsetzungsplanung für die Erstellung und Umsetzung  fachlicher Vorgaben für die Geodaten, die technische Geodateninfrastruktur sowie  den Zugang zu Geodaten. Darin werden auch die Fristen zur Umsetzung neuer  und veränderter Vorgaben festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhänge  13  Anhang 1:  Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse  II) und der politischen Gemeinden (Klasse III)  Anhang 2:  Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts in Zuständigkeit des Kantons  (Klasse IV) und der politischen Gemeinden (Klasse V)  Anhang 3:  Katalog der übrigen Geodaten in Zuständigkeit des Kantons (Klasse UeK)  Anhang 4:  Katalog der kantonsweit harmonisierten Geobasisdaten nach kommunalem Recht  und übrigen Geodaten der politischen Gemeinden (Klasse VI und UeG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2019-057  14.08.2019  01.09.2019  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2019  01.09.2019  Erlass  Grunderlass  2019-057