Reglement über den stufenweisen Vollzug, anwendbar auf in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesene junge Erwachsene
                            -  1  -  Reglement  über den stufenweisen Vollzug, anwendbar  auf in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesene  junge E  r  wachsene  vom 24. April 1989  Die   Konferenz   der   für   das   Gefängniswesen   zuständigen   kantonalen  B  e  hörden (Konferenz)  eingesehen  das  Konkordat  vom  22.  Oktober  1984  über  den  Straf  -    und  Mas  s-  nahmenvollzug  an  Erwachsenen  und  jungen  Erwachsenen  in  den  Westschwe  i-  zer Kantonen und im Kanton Tessin (Konkordat)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das  vorliegende  Regleme  nt  bestimmt  die  wesentlichen  Grundsätze  des  st  u-  fenweisen  Vollzugs,  anwendbar  auf  Eingewiesene  in  eine  Arbeitserziehung  s-  anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement der Konkordatsanstalten und ihre Erziehungskonzepte regeln  die praktische Durchführung des stufenweisen Vollzugs  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziel des stufenweisen Vollzugs
                            1  Die  Platzierung  in  eine  Arbeitserziehungsanstalt  soll  den  Eingewiesenen  dazu bewegen:  a)  sich  zu  bessern  und  sich  den  Regeln  des  gesellschaftlichen  Lebens  anz  u-  passen;  b)  sich  eine,  durch  das  Bundesgesetz  über  die  Berufsausbildung  anerkannte,  Berufsausbildung anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  stufenweise  Vollzug  soll  dem  Eingewiesenen  gestatten,  seine  Veran  t-  wortung  wahrzunehmen  und  sich  in  möglichst  aktiver  Art  am  Entwicklung  s-  prozess, mit dem Ziel der Entlassung, zu bete  i  ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Z  u  diesem  Zweck  begünstigt  das  Anstaltssystem  eine,  im  Rahmen  der  Pla  t-  zierungsbedingungen  und  der  Persönlichkeit  des  Eingewiesenen  bestmögl  i-  che, individuelle und stufenweise Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Modalitäten des stufenweisen Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Phasen des stu fenweisen Vollzugs
                            1  Unter  Vorbehalt  der  bedingten  Entlassung,  umfasst  der  stufenweise  Vollzug  folgende Phasen:  a)  eine Beobachtungsperiode;  b)  eine Periode im geschlossenen Vollzug,  c)  eine Periode im offenen Vollzug,  d)  eine Periode in Halbfreiheit;  e)  e  ine Periode im Externat, falls sie sich als nötig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einweisungsbehörde  kann  die  Phasen  des  stufenweisen  Vollzugs  im  Interesse des Eingewi  e  senen abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beobachtungsperiode
                            Die  Beobachtungsperiode,  in  der  geschlossenen  Abteilung,  erla  e-  res Kennenlernen des Eingewiesenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Geschlossener Vollzug
                            Die  Periode  des  geschlossenen  Vollzugs,  mit  einer  Mindestdauer  von  zwei  Monaten, ist die Phase, während welcher der Eingewiesene unter Aufsicht im  Bereich  der  Anstalt  arbeitet  u  nd daselbst, ohne Anspruch auf Urlaub, auch die  übrige Zeit ve  r  bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Offener Vollzug
                            1  Die  Periode  im  offenen  Vollzug  ist  eine  Übergangszeit,  während  welcher  der  Eingewiesene  umfassende  Freiheiten  erhält,  die  ihm  zur  Übernahme  von  gr  ö  s  -  serer  Vera  ntwortung,  im  Hinblick  auf  seine  Verlegung  in  die  Halbfreiheit,  verhelfen  soll.  Diese  Periode  dauert  in  der  Regel  nicht  länger  als  sechs  Mon  a-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eingewiesene kommt in den Genuss eines wöchentlichen Urlaubs und es  kann ihm gestattet werden, einen Tei  l seiner Freizeit ausserhalb der Anstalt zu  verbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Halbfreiheit
                            1  Die  Periode  der  Halbfreiheit  ist  die  Phase,  während  welcher  der  Eingewies  e-  ne  als  Lehrling  oder  Angestellte  arbeitet  oder  noch  in  einer  offiziell  anerkan  n-  ten  Lehrinstitution  sein  e  Ausbildung  fortsetzt,  dabei  seine  Unterkunft  aber  noch  in  einer  Konkordatsanstalt  hat  und  zudem  den  Regeln  des  offenen  Vol  l-  zugs  unterstellt  ist.  Während  diesem  Zeitabschnitt  soll  sich  der  Eingewi  e  sene  die für die Rückkehr in das freie Leben notwendige Un  n  eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Vorschlag  der  Anstaltsdirektion  (Direktion),  kann  die  Einweisungsb  e-  hörde  den  Übertritt  eines  Eingewiesenen  in  die  Halbfreiheit  bewilligen,  dies  unter der Bedingung:  a)  dass er dies ausdrücklich verlangt;  b)  dass  er  für  die  Durc  hführung  dieser  Massnahmen  unter  diesen  Vorausse  t-  zungen fähig scheint;  c)  dass  man  in  bezug  auf  sein  Verhalten  eine  günstige  Prognose  abgeben  kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  d)  dass  er  wenigstens  sechs  Monate  in  geschlossenem  und  offenem  Gewah  r-  sam verbracht hat;  e)  dass  er  die  Mögl  ichkeit  hat,  eine  seinen  Fähigkeiten  entsprechende  Arbeit  bei  einem  Arbeitgeber  auszuüben  oder  dass  ihm  gestattet  wird,  zu  seiner  beruflichen  Weiterbildung  eine  offiziell  anerkannte  Lehrinstitution  zu  b  e-  suchen;  f)  dass  er  die  Direktion  gegenüber  dem  Arbeit  geber  oder  dem  Verantwortl  i-  chen  der  Institution  bezüglich  seinem  Strafstatut  der  amtlichen  Schweig  e-  pflicht entbindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Externat
                            1  Das  Externat  ist  die  Phase,  während  welcher  der  Eingewiesene  unter  Ko  n-  trolle der Direktion ausserhalb der Anstalt arbei  tet und wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses  System  bildet  eine  Zwischenphase  nach  derjenigen  der  Halbfreiheit  und vor der bedingten Entlassung, wenn diese Art von Betreuung für die soz  i-  ale Wiedereingliederung des Eingewiesenen als geeignet erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Grundsatz  des  Exter  nates,  welches  frühestens  nach  Beendigung  einer  Periode  von  drei  Monaten  in  Halbfreiheit  eintreten  kann,  wird  von  der  Ei  n-  weisungsbehörde auf Vormeinung der Direktion beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Eingewiesene  ist  der  Kontrolle  durch  die  Direktion  unterstellt,  welche,  im  Einverständnis  mit  der  Einweisungsbehörde,  von  Fall  zu  Fall,  in  schriftl  i-  cher Form, die Verhaltensregeln festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wiedereingliederung
                            1  Im  Fall  der  Nichtbeachtung  der  für  die  Halbfreiheit  oder  das  Externat  gelte  n-  den  Vorschriften  kann  die  Einwe  isungsbehörde  die  Wiedereingliederung  des  Eingewiesenen in eine frühere Phase des stufenweisen Vollzugs verf  ü  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus  schwerwiegenden  Gründen  kann  die  Direktion  das  Statut  der  Halbfre  i-  heit  oder  des  Externates  provisorisch  Aufheben  und  die  Einweisungsbehö  rde  davon unverzüglich benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsätze
                            1  Die Gewährung von Urlaub ist eines der Mittel, die der Einweisungsbehörde  und  der  Direktion  zur  Verfügung  stehen,  um  die  Rückkehr  des  Eingewiesenen  in  die  Freiheit  vorzubereite  n  und  ihm  zu  gestatten,  seine  Beziehungen  zur  Aussenwelt zu erhalten, wiederherzustellen oder neue zu gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eingewiesene hat keinen rechtlichen Anspruch auf Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Urlaub  darf  weder  den  Zweck  der  General  -    und  Spezialprävention  ve  r-  hindern no  ch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bedingungen Modalitäten
                            1  Urlaub  kann  nur  einem  Eingewiesenen  gewährt  werden,  der  sich  gut  au  f-  führt,  zufriedenstellend  arbeitet,  fähig  scheint,  die  Urlaubsbedingungen  ei  n-  ha  l  ten zu können und auf  seinem Ersparniskonto über eine für den reibungsl  o-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -  sen  Verlauf  genügende  Geldsumme  verfügt.  Das  interne  Anstaltsreglement  kann die Urlaubsgewährung zusätzlichen Bedingungen unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Festlegung  der  Urlaubsbedingungen  wird  den  Interessen  der  Op  fer  und den Umständen der begangenen Straftat Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  sich  der  Eingewiesene  zu  seiner  Familie  oder  zu  Drittpersonen  beg  e-  ben will, so kann deren vorherige Zustimmung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder  beurlaubte  Eingewiesene  muss  im  Besitz  eines  Url  aubsscheines  sein,  der wenigstens folgende Angaben enthält:  a)  das Urlaubsdatum;  b)  die Zeit der Entlassung und der Rückkehr;  c)  die Ortschaft(en), wohin sich der Eingewiesene begibt;  d)  der Geldbetrag, der dem Eingewiesenen ausgehändigt wurde;  e)  die Verp  flichtung, sich anständig zu benehmen;  f)  das Verbot, das schweizerische Territorium zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Kopie dieser Anweisung wird vorgängig versandt an:  a)  die Einweisungsbehörde;  b)  an  die  Polizei  des  Kantons  des  Anstaltsstandortes,  des  Kantons,  wo  da  s  Urteil  ausgesprochen  wurde  und  des  oder  der  Kantone,  wohin  sich  der  Eingewiesene begibt;  c)  dem Vormund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das  dem  Eingewiesenen  von  der  Direktion  ausgestellte  Urlaubsblatt  gilt  als  Passierschein während der Urlaubsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Urlaubsdauer kann stufenwe  ise bis zu 54 Stunden betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahren
                            1  Ein  erster  Urlaub  kann  dem  Eingewiesenen  frühestens  nach  einem  zweim  o-  natigen Anstaltsaufenthalt gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Erteilung  der  Bewilligung  für  den  ersten  Urlaub  und  dessen  Art  ist  die Einweisung  sbehörde, unter Vormeinung der Direktion, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Bewilligung  von  nachfolgendem  Urlaub  und  dessen  Art  ist  die  D  i  re  k  tion zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Fall  von  Misserfolg  des  Urlaubs  oder  Begehung  von  Straftaten  während  des  Urlaubs  kann  die  Einweisungsbehörd  e  der  Direktion  das  Recht  auf  U  r-  laubsgewährung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Direktion  unterrichtet  die  Einweisungsbehörde  über  jeden  bewilligten  Urlaub  und  erstellt  zu  ihren  Handen  einen  Bericht,  falls  die  Bedingungen  der  Urlaubsgewährung nicht eingehalten worden sind  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Sonderurlaub
                            1  Sonderurlaub  (Erlaubnis)  kann  dem  Eingewiesenen  zur  Erledigung  persönl  i-  cher,   beruflicher   oder   rechtlicher   Angelegenheiten   gewährt   werden,   wenn  seine  Anwesenheit  ausserhalb  der  Anstalt  unumgänglich  ist  und  die  Angel  e-  genheit keine V  erschiebung zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einweisungsbehörde  bestimmt  von  Fall  zu  Fall  die  Dauer  des  Sonderu  r-  laubs und kann eine Begleitung (Führung) anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Eingewiesene in Strafuntersuchung
                            Für  Eingewiesene,  gegen  welche  eine  Strafuntersuchung  läuft,  kann  d  ie  Ei  n-  weisungsbehörde  einen  Urlaub  nur  mit  Zustimmung  der  zuständigen  G  e-  richtsbehörde gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung des früheren Gesetzes
                            Alle  zum  vorliegenden  Dekret  gegenteiligen  Konkordatsbestimmungen  sind  aufgehoben, insbe  sondere:  a)  der  Beschluss  Nr.  F  -  3  bezüglich  des  während  einer  Dauer  von  fünf  Jahren  probeweise eingeführten Systems der Arbeit und Unterkunft im Externat in  der Arbeitserziehungsanstalt von Pramont;  b)  der  Beschluss  Nr.  F  -  4,  bezüglich  die  Versetzung  in  Hal  bfreiheit    der  g  e-  mäss Artikel 100  bis   StGB Verurteilten, die in die Arbeitserziehungsanstalt  von Pramont eingewiesen wurden;  c)  der  Beschluss  Nr.  F  -  5,  bezüglich  die  Urlaubsbewilligung  der    gemäss  Art  i-  kel  100  bis    StGB  Verurteilten,  welche  in  die  Arbeitserzi  ehungsanstalt von  Pramont eingewiesen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wohnung und Arbeit im Externat
                            Zur  Organisation  der  Massnahme  der  Arbeitserziehung  im  Externat,  ab  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  April  1990,  bleibt  die  Bewilligungserneuerung  des  Eidgenössischen  Ju  s-  tiz  -   und Polizeideparteme  ntes vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Das  vorliegende  Reglement  wurde  von  den  Mitgliedern  der  Konferenz  ei  n-  stimmig angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird ab dem 1. September 1989 in Kraft treten, nach Annahme durch die  Konkordatskantone, entsprechend ihrem eigenen Rec  ht.  Le président:  Andre Brandt  , conseiller d'Etat  Le secrétaire:  Jean  -  Claude Chappuis  So angenommen in der Staatsratsitzung in Sitten, am 3. Mai 1989, um mit der  Veröffentlichung in kantonalen Amtsblatt in Kraft zu treten.