Entscheid betreffend den Schutz der Moorlandschaft "Albrun", des Flachmoors "Oxefeld" und des Flachmoors "Blatt" in Binn
                            Entscheid  betreffend den Schutz der Moorlandschaft  "Albrun", des Flachmoors "Oxefeld" und des  Flachmoors "Blatt" in Binn  vom 01.12.1999 (Stand 17.12.1999)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar 1991;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von  nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1796);  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Moorlandschaften  von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Ob  -  jekt Nr. 322);  eingesehen das Gesetz  betreffend  die Ausführung  des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  vom 15. Mai 1912;  eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 2. April 1999;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Die Moor- und Gebirgslandschaft des inneren Binntals im Gebiet Chiesta  -  fel  - Blatt  - Oxefeld  - Albrun wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massge  -  bend ist der Auszug der Landeskarte 1:25'000, welcher dem Originaltext  des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet umfasst die Moorlandschaft von nationaler Bedeutung  Albrun (Objekt Nr. 322) inklusive das Flachmoor von nationaler Bedeutung  Oxefeld (Objekt Nr. 1796) und das Flachmoor Blatt von regionaler Bedeu  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde als Naturschutzzone ge  -  mäss Artikel 17 RPG auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:  a)  die ungeschmälerte Erhaltung der Moorlandschaft Albrun, der Flach  -  moore Oxefeld und Blatt sowie aller anderen Moore mit ihrer speziel  -  len Fauna und Flora;  b)  die Erhaltung beziehungsweise Wiederinstandstellung dieses intakten  alpinen Tals mit seinen Schwemmebenen, Quellen, Quellmooren, Am  -  phibienlaichgebieten,   Becken   glazialen   Ursprungs,   Bachmäandern,  Wasserfällen, Felsfluren, dem Halsesee und den Moränenwällen;  c)  die Erhaltung der kulturellen Elemente wie der historische Passweg,  die traditionellen Alpgebäude, Trockenmauern usw.;  d)  schädigende Einwirkungen, im speziellen Trittschäden, zu vermeiden;  e)  die Regenerierung gestörter Moorbereiche, sofern sie sinnvoll ist;  f)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das   Departement   ergreift   die   für   die   ungeschmälerte   Erhaltung   des  Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinba  -  rungen treffen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widerspre  -  chen, untersagt, insbesondere:  a)  Bauten und Anlagen aller Art;  b)  jegliches Befahren des Naturschutzgebietes;  c)  das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das   Verändern   der   hydrologischen   Bedingungen   durch   Drainagen,  Energieproduktion,   Wasserentnahme,   Quellfassungen   oder   Zufuhr  von schädlichen Stoffen;  e)  die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;  f)  die Veränderung des Landschaftsbildes und die Bodenveränderungen  durch Anlegen von Kulturen, Einebnungen, Strassen, elektrische Lei  -  -  ziel zu vereinbarende Arbeiten;  g)  die Störung der Ruhe des Gebietes;  h)  die dem Schutzzweck widersprechende touristische und Erholungs  -  nutzung;  i)  das Betreten der Moorflächen und der Ufervegetation des Halsesees;  j)  das Pflücken von Pflanzen und Pilzen;  k)  das Einleiten von Abwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Landwirtschaft
                            1  Die Sömmerung eines angemessenen Viehbestandes, im Maximum 150  Rinder und Kälber, wird gewährleistet. Die trittempfindlichen Moorgebiete  werden durch geeignete Massnahmen geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen   können   vom   Departement   zur   Erhaltung   und  Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            1  Das Forstpersonal, die Naturschutzaufseher, die Wild- und Flurhüter sind  verpflichtet, jede Übertretung von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und  Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Strafen
                            1  Widerhandlungen  gegen diesen  Entscheid werden  durch das  Departe  -  ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes  über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden hat die Kosten für die Wiederinstandstel  -  lung vollumfänglich zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.1999  17.12.1999  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 51/1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  01.12.1999  17.12.1999  Erstfassung  BO/Abl. 51/1999