Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                            Gesetz  betreffend die Anwendung des  Bundesgesetzes über den Erwerb von  Grundstücken durch Personen im Ausland  (GABewG)  vom 31.01.1991 (Stand 01.01.2011)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen   den  Artikel   36   des   Bundesgesetzes   über   den   Erwerb   von  Grundstücken   durch   Personen   im  Ausland   vom   16.   Dezember   1983  (BewG);  eingesehen die Verordnung des Bundesrates über den Erwerb von Grund  -  stücken durch Personen im Ausland vom 1. Oktober 1984 (BewV);  eingesehen die Artikel 30 Ziffer 3 und 44 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zusätzliche kantonale Bewilligungsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bewilligungsgründe
                            1  Zusätzlich zu den allgemeinen Bewilligungsgründen, beschrieben im Arti  -  kel 8 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Per  -  sonen im Ausland (BewG), wird die Bewilligung erteilt, wenn das Grund  -  stück dient:  a)  dem sozialen Wohnungsbau nach kantonalem Recht und ohne öffent  -  liche Hilfe in Orten, die unter Wohnungsnot leiden oder wenn sich auf  dem Grundstück  solche neuerstellte Wohnbauten  befinden (Art.  9  Abs. 1 Bst. a BewG);  b)  einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässi  -  gen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert (Art. 9  Abs. 1 Bst. b BewG);  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie  aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solan  -  ge diese andauern (Art. 9 Abs. 1 Bst. c BewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann auch einer natürlichen Person, die das Grundstück  als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel erwirbt, im  Rahmen des kantonalen Kontingentes und der Zuteilungsregeln erteilt wer  -  den (Art. 9 Abs. 2 BewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ferienwohnungen und Wohneinheiten in einem Apparthotel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bestimmung der touristischen Orte
                            1  Der Staatsrat bestimmt alle zwei Jahre nach Anhören der Vorstände der  Regionalverbände und der Gemeinderäte, durch Beschluss die Orte, die  gemäss einem genehmigten Entwicklungskonzept der sozioökonomischen  Regionen im Sinne des Bundesrechtes über Investitionshilfe in Berggebie  -  ten (IHG) des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in  Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenver  -  kehr zu fördern (Art. 9 Abs. 3 BewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verteilung des Kontingents
                            1  Eine durch den Staatsrat bezeichnete Kommission verteilt unter den Re  -  gionen des Kantons das durch den Bundesrat festgesetzte Kontingent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verteilung stützt sich auf die kantonalen und regionalen Entwick  -  lungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission reserviert einen Teil des Kontingents für die Härtefälle ge  -  mäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen diese Verteilung kann keine Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuteilungskriterien und Prioritäten
                            1  Die Zuteilung der Kontingentseinheiten durch die Bewilligungsbehörde er  -  folgt nach Anhören der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt dabei die Kriterien und Prioritäten,  die sich aus den zwingenden Vorschriften des Bundesgesetzes, der kanto  -  nalen   und   regionalen   Entwicklungsziele,   den   Interessen   der   gesamten  kantonalen Wirtschaft, sowie der Entwicklung auf dem Immobilienmarkt er  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Kriterien sind ebenfalls anwendbar, im Falle einer unangemessenen  Entwicklung des Bauvolumens, um die Bewilligung in einem touristischen  Ort jährlich auf eine Höchstzahl zu begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Überdies muss ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen bewilligungspflich  -  tigen und nicht bewilligungspflichtigen Eigentümern gewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat verordnet zusätzlich Bestimmungen zur Präzisierung der  Kriterien und Prioritäten. Er kann auch die Kommission damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bestehende Wohnungen
                            1  Die  Zuteilung   der   Kontingentseinheiten   durch   die  Bewilligungsbehörde  kann erfolgen an:  a)  Personen, die die Bedingungen des Härtefalls gemäss Artikel 8 Ab  -  satz 3 BewG erfüllen, dies auch in den touristischen Orten, die keiner  örtlichen Bewilligungssperre unterworfen sind;  b)  Personen, die darlegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dass sie mit einem Erwerber, der die persönlichen Bedingungen  zur Erteilung einer Bewilligung erfüllt, eine öffentlich beurkunde  -  te Vereinbarung abgeschlossen haben; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  dass sie ihr Recht auf die Wohnung seit mehr als zehn Jahren  innehaben; diese Frist kann ausnahmsweise höchstens um fünf  Jahre verkürzt werden, wenn es das kantonale Kontingent er  -  laubt und in den Gemeinden, welche diese Möglichkeit durch  Gemeindereglement eingeführt haben;  c)  Personen, welche Zusatzerwerbe  tätigen,  soweit das Bundesrecht  diese dem Kontingent unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Neue Wohnungen
                            1  Sofern die Grundlage durch Gemeindereglement eingeführt worden ist,  kann die Bewilligungsbehörde ferner Kontingentseinheiten zuteilen an:  a)  im Sinne des Bundesgesetzes nicht bewilligungspflichtige Ersteller ei  -  ner oder mehrerer projektierter, in Ausführung begriffener oder seit  weniger als fünf Jahren erstellter Ferienwohnungen oder Wohnungen  in einem Apparthotel, die im Besitze einer rechtskräftigen Baubewilli  -  gung sind;  b)  Erwerber von Bauland, die sich verpflichten, eine individuelle Ferien  -  wohnung zu bauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorbehalt
                            1  Die Erfüllung der im Artikel 5 Buchstaben b und c und Artikel 6 festgesetz  -  ten Bedingungen gibt kein Recht auf Zuteilung von Einheiten aus dem Kon  -  tingent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fristen
                            1  Die  dem   Veräusserer   zugesicherten   Bewilligungen   verfallen   nach  fünf  Jahren (Art. 12 Abs. 3 BewV). Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist  ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstrecken, wenn der Veräus  -  serer vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde, oder mit ihrer Einwilligung die Kommission, kann  zwingende Termine festsetzen für die Einreichung begründeter und mit den  vorgeschriebenen Belegen versehener Gesuche zur Erteilung von Bewilli  -  gungen, die dem Kontingent unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Weitergehende kantonale Beschränkung
                            1  Die den Erstellern erteilten Grundsatzbewilligungen dürfen die Einheiten,  welche der bewohnbaren Oberfläche von mehr als 1000m² für die gleiche  Gesamtheit von Ferienwohnungen entsprechen und 20 Einheiten für das  gleiche Apparthotel, nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern ein Projekt im Verfahren einer Quartierplanung eingetragen ist und  es eine entscheidende Bedeutung für die Entwicklung eines touristischen  Ortes oder der Region darstellt, kann der Staatsrat ausnahmsweise eine  grössere Zuteilung erlauben. Die interessierten Gemeinden, insbesondere  diejenigen der sozioökonomischen Region, werden angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Weitergehende kommunale Beschränkungen
                            1  Die Gemeinden können durch Gemeindereglement den Erwerb von Feri  -  enwohnungen und Wohnungen in Apparthotels weitergehend einschränken  oder untersagen (Art. 13 Abs. 2 BewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Behörden und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verwaltungsbehörden
                            1  Der Staatsrat bezeichnet durch Beschluss die Bewilligungsbehörde (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 1 Bst. a BewG) und die beschwerdeberechtigte Behörde (Art. 15  Abs. 1 Bst. b BewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Verwaltungsgericht ist die Beschwerdeinstanz (Art. 15 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bst. c BewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Zivilrechtliche Verfahren
                            1  Der Zivilrichter ist zuständig für die Klage auf Beseitigung des rechtswidri  -  gen Zustandes (Art. 27 BewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Strafbehörde
                            1  Der Instruktionsrichter spricht die in den Artikeln 28, 29, 30, 31 und 33  BewG vorgesehenen Strafen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Aus  -  führungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung anderer Erlasse
                            1  Aufgehoben sind:  a)  das Dekret betreffend die vorübergehende Anwendung des Bundes  -  gesetzes  vom  16.  Dezember  1983  über  den  Erwerb  von  Grund  -  stücken durch Personen im Ausland vom 1. Februar 1985;  b)  der Artikel 76 Buchstabe e des Gesetzes über das Verwaltungsver  -  fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindereglemente, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Ge  -  setzes erlassen wurden, sind hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Volksabstimmung und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.1991  01.08.1991  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1991 f 207 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            11.02.2009  01.01.2011  Art. 12  totalrevidiert  BO/Abl. 13/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  31.01.1991  01.08.1991  Erstfassung  RO/AGS 1991 f 207 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 12 11.02.2009 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 13/2009,
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