Beschluss betreffend Vollziehung des Artikels 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung
                            Beschluss  betreffend Vollziehung des Artikels 15 des  Bundesgesetzes über die Enteignung  vom 07.04.1933 (Stand 14.04.1933)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  in Vollziehung des Artikels 15 des oberwähnten Bundesgesetzes;  auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderichter wird als zuständige Behörde bezeichnet, um über  die Entschädigungsansprüche zu erkennen:  a)  für den Schaden aus Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unter  -  nehmens, für das die Enteignung beansprucht wird, notwendig sind  (Art. 15 des BG über die Enteignung);  b)  für den Schaden, der entsteht bei Vornahme von Änderungen und  Reparaturen,   die   im   Verlaufe   des   Betriebes   auf   elektrischen  Schwach- und Starkstromanlagen ausgeführt werden (Art. 48 Abs. 2  des BG betreffend die elektrischen Anlagen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verfahren ist durch die Verordnung des Bundesgerichtes vom 22. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1931 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Instruktionsrichter entscheidet endgültig über die Nichtigkeitsklagen in  den in Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung aufgezählten Fällen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.04.1933  14.04.1933  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1932-1933 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134 | d 130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  07.04.1933  14.04.1933  Erstfassung  RO/AGS 1932-1933 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
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