Verordnung über den Fristenstillstand bei Referenden und Initiativen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus
                            Verordnung  über den Fristenstillstand bei Referenden und Initiativen im  Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus  vom 28. März 2020 (Stand 29. März 2020)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf  Art.  75  der Kantonsverfassung vom 10.  Juni 2001  1  als Verordnung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass gilt für:  a)  kantonale Referenden und Initiativen;  b)  Referenden und Initiativen in den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stillstand der Fristen bei Referendumsbegehren
                            1  Für Erlasse oder Beschlüsse, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem Referen  -  dum unterstellt wurden, stehen die Referendumsfristen nach  Art.  18  Abs.  1 und 2  des   Gesetzes   über   Referendum   und   Initiative   vom   27.  November   1967  3    sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a und Art. 76 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 4 ab Vollzugsbeginn
                            dieses Erlasses still, wenn spätestens fünf Tage nach dessen Vollzugsbeginn:  a)  bei kantonalen Erlassen der Staatskanzlei die Sammlung von Unterschriften  schriftlich angezeigt wird;  b)  bei   Erlassen   oder   Beschlüssen   der   Gemeinden   der   zuständigen   Stelle   der  Gemeinde die Sammlung von Unterschriften schriftlich angezeigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 29.  März 2020; der Erlass tritt am selben Tag wie die eidgenössische Verord  -  nung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren vom 20.  März 2020, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.16  , ausser Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Erlasse oder Beschlüsse, die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem Refe  -  rendum unterstellt werden, stehen die Referendumsfristen nach  Art.  18  Abs.  1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Gesetzes   über  Referendum  und   Initiative   vom  27.  November  1967  5  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a und Art. 76 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 6 ab Veröffentli -
                            chung des betreffenden Erlasses oder Beschlusses still, wenn spätestens fünf Tage  nach dessen Veröffentlichung:  a)  bei kantonalen Erlassen der Staatskanzlei die Sammlung von Unterschriften  schriftlich angezeigt wird;  b)  bei   Erlassen   oder   Beschlüssen   der   Gemeinden   der   zuständigen   Stelle   der  Gemeinde die Sammlung von Unterschriften schriftlich angezeigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Veröffentlichung  von Erlassen  oder  Beschlüssen, die  nach Vollzugsbeginn  dieses Erlasses dem Referendum unterstellt werden, enthält einen Hinweis auf die  Möglichkeit   der   Anzeige   einer   Unterschriftensammlung   nach   Abs.  2   dieser   Be  -  stimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stillstand der Fristen bei Initiativbegehren
                            1  Folgende gesetzliche Fristen stehen still:  a)  Frist  zur   Einreichung  eines  Initiativbegehrens   nach  Art.  41    und  Art.  53  septies  des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27.  November 1967  7    und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 8 ;
                            b)  Fristen für die Behandlung von Initiativbegehren nach  Art.  43   ff. des Gesetzes  über   Referendum   und   Initiative   vom   27.  November   1967  9    und  Art.  81    des  Gemeindegesetzes vom 21.  April 2009  10  .  c)  Fristen für die Unterbreitung von Initiativbegehren in den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.  1   Bst.  b   und   c   dieser   Bestimmung   werden   für   Volksmotionen   in   den  Gemeinden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausschluss von Verfahrenshandlungen
                            1  Während   des   Stillstands   der   Fristen   werden   die   folgenden   Handlungen   nicht  vorgenommen:  a)  Verfügung über das Zustandekommen von Referenden und Initiativen;  b)  Volksabstimmung über kantonale Referenden und Initiativen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann trotz des Stillstands für ein kantonales Referendum oder eine  kantonale Initiative einen Abstimmungstermin festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verbot von Unterschriftensammlungen
                            1  Während des Stillstands der Fristen gilt:  a)  Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden.  b)  Es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stimmrechtsbescheinigungen
                            1  Die Staatskanzlei und die zuständigen Stellen der Gemeinden sorgen für eine si  -  chere Aufbewahrung der eingereichten Unterschriftenlisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenlisten entge  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-011  28.03.2020  29.03.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2020  29.03.2020  Erlass  Grunderlass  2020-011