Beschluss betreffend die Verkehrsbeschränkungen von Motorfahrzeugen auf gewissen Strassen und Wegen des Kantons
                            Beschluss  betreffend die Verkehrsbeschränkungen von  Motorfahrzeugen auf gewissen Strassen und  Wegen des Kantons  vom 13.03.1991 (Stand 29.03.1991)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 3 und 9 des Bundesgesetzes über den Strassenver  -  kehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) und seine verschiedenen Verordnun  -  gen;  eingesehen das Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzgebung betref  -  fend den Strassenverkehr vom 30. September 1987  (AGSVG);  eingesehen die Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. Septem  -  ber 1979  (SSV);  auf Antrag des Baudepartementes und des Justiz-, Polizei- und Militärde  -  partementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Der vorliegende Beschluss regelt die Verkehrsbeschränkungen auf gewis  -  sen Kantonsstrassen und kantonalen Wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die auf die Autobahnen, Autostrassen und Hauptstras  -  sen anwendbare Bundesgesetzgebung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verkehrsbeschränkungen und Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gewicht - Breite
                            1  Die Motorfahrzeuge, deren Breite oder Gesamtgewicht die von der Bun  -  desgesetzgebung zugelassenen Höchstwerte nicht überschreiten, sind auf  sämtlichen   Kantonsstrassen   und   kantonalen   Wegen   zugelassen,   es   sei  denn   eine   besonders   genehmigte   Signalisation   schreibe   eine   niedrigere  Breite und ein niedrigeres Gewicht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   aus   der   genehmigten   Signalisation   hervorgehenden   Verkehrsbe  -  schränkungen sind vollstreckbar (Art. 107 SSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   bestimmt   die   ständigen   Verkehrsbeschränkungen,   insbe  -  sondere   der   auf   Kantonsstrassen   und   kantonalen   Wegen   anwendbaren  Ausmasse und Gewichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt der diesbezüglichen Bundesgesetzgebung, insbesondere  von Artikel 9 SVG, berücksichtigt er den Fahrbahnzustand und deren Bau  -  werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sonderbedingungen
                            1  Im   Einvernehmen   mit   dem   Justiz-,   Polizei  und   Militärdepartement   kann  das Baudepartement, falls es die Umstände erfordern, vorübergehend den  Verkehr auf einer Strasse verbieten, eine Einbahn festsetzen oder das Ton  -  nengewicht oder die Ausmasse der Fahrzeuge beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausserordentliche Ausmasse und Gewichte
                            1  Ausnahmen zu den Normen über die Ausmasse und das Höchstgewicht  werden vom Baudepartement unter den Bedingungen von Artikel 6 AGSVG  und gegebenenfalls unter gewissen Bedingungen gewährt. Die diesbezügli  -  chen Bestimmungen der Verkehrsregelnverordnung (Art.  64 ff.,  insbeson  -  dere Art. 78 und 80 SVV) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bewilligungen   sind   spätestens   vier   Tage   vor   der  Ausführung   des  Transportes zu verlangen. Erfordern die Bewilligungen eine zusätzliche Ex  -  pertise oder eine Bauwerkverstärkung, so wird der Termin nach Anhörung  des Gesuchstellers vom Baudepartement festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dasselbe Departement wird im festgesetzten Rahmen des Gesetzes über  das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege   (VVRG)   und  dessen Dekret, welches die Kosten- und Ausgabentarife im Verwaltungsbe  -  reich festsetzt, einen Betrag von 30 Franken bis 300 Franken erheben, wel  -  cher einmal pro Jahr am 1. Januar aufgrund des Schweizer Lebenskosten  -  indexes vom vorigen Dezember angepasst werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die vom Gesuchsteller der Kantonspolizei zu bezahlenden Begleitkosten  des Geleitzuges werden gemäss den Bestimmungen bezüglich der Kosten  und Gebühren für die polizeilichen Interventionen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Allfällige  Expertise-   und  Bauwerkverstärkungskosten   fallen  grundsätzlich  zu Lasten des Gesuchstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Nichtbewilligte Überladung - Abladen
                            1  Gemäss Artikel 9, 30, 96 des SVG vom 19. Dezember 1958 und Artikel 67  der VRV wird die Kantonspolizei bis zum zugelassenen Höchstgewicht das  Abladen sämtlicher Motorfahrzeuge befehlen, die ohne Bewilligung mit ei  -  ner  Überladung  fahren,  ohne  Benachteiligung  der  für die diesbezüglichen  Vorschriftsübertretungen auszusprechende Busse, wobei die Kosten für die  Feststellung des Gewichtes zu Lasten des Gesuchstellers fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Hinblick auf eine Gewichtsfeststellung mit Hilfe von offiziellen Waagen  können  die  mit   den  Kontrollen   beauftragten   Polizeiorgane  die  Lastwagen  von der Fahrtroute ableiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Veranstaltungen
                            1  Die Durchführung von Veranstaltungen auf der öffentlichen Strasse ist ei  -  ner Bewilligung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartement im Einverständ  -  nis mit dem Baudepartement und nach Anhören der betreffenden Gemein  -  de untergeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  vom   Ordnungs-   und   Sicherheitsdienst   verursachten   Kosten   werden  nach Artikel 4 verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Für den Verkehr gesperrte öffentliche Strassen
                            1  Auf   Kantonsstrassen   und   Kantonswegen,   die  für   den   Verkehr   verboten  sind, kann der Staatsrat unter gewissen Bedingungen eine Bewilligung er  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gemeindestrassen und Gemeindewegen ist hierfür der Gemeinderat  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verpflichtungen der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, für das Anbringen und den Unterhalt der  Verkehrsbeschränkungssignalisation   auf   Gemeindestrassen   und   Gemein  -  dewegen zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung  dieser Anordnung durch  die kantonale Signalisations  -  kommission bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechtswege
                            1  Das   Beschwerdeverfahren   für   die   in  Anwendung   des   vorliegenden   Be  -  schlusses gefällten Entscheide ist im Gesetz über das Verwaltungsverfah  -  ren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleibt   das   im  Artikel   3   SVG   festgesetzte   Beschwerderecht  und jenes,  welches für die von der Strassensignalisationskommission ge  -  fassten Beschlüsse vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übertretungen - Bussen
                            1  Motorfahrzeuglenker, welche gegen die Vorschriften des vorliegenden Be  -  schlusses verstossen, werden vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement  mit einer Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerde- und Einspracheverfahren wird durch die diesbezügliche  (Art. 14 AGSVG) kantonale Gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte,  welcher einen Fahrer zum Bege  -  hen einer Tat anregt, die laut dem vorliegenden Beschluss strafbar ist, oder  welcher einen solchen Verstoss nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert,  wird mit derselben Busse wie der Fahrer bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufhebung
                            1  Der vorliegende Beschluss hebt alle gegenteiligen Bestimmungen auf, ins  -  besondere den diesbezüglichen Beschluss vom 1. März 1966.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorliegende Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.03.1991  29.03.1991  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1991 f 140 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.03.1991  29.03.1991  Erstfassung  RO/AGS 1991 f 140 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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