Privatdetektivverordnung
                            Privatdetektivverordnung  vom 18. November 1980 (Stand 30. Oktober 2007)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  gestützt auf Art.  51 des Polizeigesetzes vom 10.  April 1980  1  als Verordnung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriff
                            1  Privatdetektiv  ist, wer gegen  Entgelt  persönliche Angelegenheiten  Dritter aus  -  kundschaftet, deren Verhalten überwacht und darüber Auskunft erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Bewilligungspflicht
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Privatdetektive bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Kantonsgebiet ei  -  ner Bewilligung des Sicherheits- und Justizdepartementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte von Privatde  -  tektivbüros, die als Privatdetektive tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * b) Ausnahmen
                            1  Keiner Bewilligung bedürfen:  a)  ausserkantonale Privatdetektive, die ihre Tätigkeit zur ordnungsgemässen Er  -  füllung eines Auftrages unvorhersehbar und kurzfristig auf das Kantonsgebiet  ausdehnen müssen;  b)  Personen, die während längstens eines Jahres zur Ausbildung auf einem Pri  -  vatdetektivbüro tätig sind. Der Büroinhaber hat dies dem Sicherheits-  und  Justizdepartement zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  451.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 15–71. In Vollzug ab 1. Januar 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuch
                            1  Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen:  a)  ein kurzer Lebenslauf mit Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;  b)  ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister;  c)  ein Auszug aus dem Betreibungsregister;  d)  eine Erklärung des Gesuchstellers über gegen ihn geführte Strafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Erteilung der Bewilligung
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die:  a)  handlungsfähig sind;  b)  das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzen;  c)  sich   über   die   für   eine   einwandfreie   Berufsausübung   erforderlichen  Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waffenrecht,  ausweisen  können. Das Sicherheits-  und Justizdepartement  kann eine Prü  -  fung durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Verweigerungsgründe
                            1  Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wegen eines Verbre  -  chens oder eines vorsätzlich begangenen schweren Vergehens zu einer Freiheits  -  strafe  3   verurteilt worden und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Ge  -  suchstellers zu schliessen ist, weil er:  a)  wegen einer Straftat verurteilt worden ist;  b)  wiederholt in Strafverfahren stand, die mit Aufhebung oder Freispruch ende  -  ten und ihm dabei Kosten auferlegt wurden, weil er durch sein Benehmen be  -  gründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsver  -  fahrens gegeben hat;  4  c)  in einem Strafverfahren steht und Tatsachen mit Bestimmtheit erwarten las  -  sen, dass er verurteilt wird;  d)  fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Ausweis
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement gibt Privatdetektiven einen Ausweis ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 35 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vgl. Art.  209   Abs. 1 Ziff. 2 StP, sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Verzeichnis
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement führt ein Verzeichnis der Bewilligungs  -  inhaber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft darüber, ob eine Person eine Bewilli  -  gung besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Werbung
                            1  Die Bewilligung darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Berufsbezeichnung
                            1  Unzulässig sind, insbesondere auf Geschäftspapier, Ausweisen und Firmenschil  -  dern sowie in Inseraten und Verzeichnissen:  a)  Hinweise, die den Eindruck erwecken, der Privatdetektiv besitze hoheitliche  Befugnisse;  b)  Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Entzug der Bewilligung
                            a) Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement entzieht die Bewilligung, wenn die Vor  -  aussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann die Bewilligung entziehen, wenn der Privatdetektiv die Vorschriften die  -  ser Verordnung über Werbung  und Berufsbezeichnung  5    vorsätzlich  verletzt.  In  leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Dauer
                            1  Der Entzug dauert wenigstens sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Bewilligungsverfahren vor  -  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 6
Art. 14 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1.  Januar 1981 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  9  f. dieser V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  15-71  18.11.1980  01.01.1981
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 3 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 7 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 8 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 11 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.1980  01.01.1981  Erlass  Grunderlass  15-71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 2  geändert  42-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 3  geändert  42-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 5  geändert  42-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 7  geändert  42-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 8  geändert  42-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 11  geändert  42-101