Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors und Amphibienlaichgebietes von Ardon und Chamoson
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Flachmoors und  Amphibienlaichgebietes von Ardon und  Chamoson  vom 14.09.2005 (Stand 23.09.2005)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Ja  -  nuar 1991;  eingesehen  die  Bundesverordnung   über   den  Schutz   der  Flachmoore   von  nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1364);  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Amphibienlaichge  -  biete von nationaler Bedeutung vom 15. Juni 2001 (Objekt Nr. 50);  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;  eingesehen   die   öffentliche   Vernehmlassung   im   Amtsblatt   vom   13.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das Flachmoor und das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung,  gelegen auf Territorium der Gemeinden Ardon und Chamoson, werden zum  Naturschutzgebiet erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Naturschutzgebiet gliedert sich in ein Kerngebiet und eine Pufferzo  -  ne.   Die  genaue  Abgrenzung   ist   im Auszug   aus  dem   Katasterplan   darge  -  stellt, welcher dem Original des vorliegenden Schutzentscheides beiliegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der betroffenen Gemeinden gemäss Ar  -  tikel  17  RPG   als  Naturschutzzone   von  nationaler  Bedeutung   auszuschei  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:  a)  die Erhaltung und Aufwertung der vielfältigen Biotope und Lebensräu  -  me;  b)  die Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenarten;  c)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das zuständige Departement ergreift die für die Erhaltung des Schutzge  -  bietes   nötigen   Massnahmen.   Es  kann   zu   diesem   Zweck   Vereinbarungen  treffen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet (Kerngebiet und Pufferzone) sind alle Aktivitäten, die den  Schutzzielen widersprechen, verboten, insbesondere:  a)  Neubauten aller Art;  b)  das   Verändern   der   hydrologischen   Bedingungen   durch   Drainagen,  Wasserfassungen oder Einleitung von schädlichen Substanzen;  c)  das Einleiten von Schmutzwasser;  d)  das Ausbringen von Hof und Kunstdünger;  e)  die Entnahme und Ablagerung von Material;  f)  das  Aufstellen   von   Zelten,   Campingwagen   und   anderen   Unterstän  -  den;  g)  das Parkieren und Waschen von Fahrzeugen;  h)  das Entfachen von Feuer;  i)  die Schifffahrt und das Schwimmen;  j)  sportliche Aktivitäten und Massenveranstaltungen;  k)  die Schädigung von Flora und Fauna;  l)  das Fangen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die Jagd und die Fischerei;  n)  das Pflücken von wild wachsenden Pflanzen;  o)  das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb des Kerngebietes des Schutzgebietes sind verboten:  a)  das Verlassen der markierten Wege;  b)  das Befahren mit Fahrzeugen jeder Art;  c)  das Einführen von Tieren und Pflanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzung
                            1  Die extensive landwirtschaftliche Nutzung der Pufferzone des Schutzge  -  bietes ist gemäss den Bedingungen des Pflichtenheftes,  welches von der  Dienststelle für Wald und Landschaft ausgearbeitet wurde, erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Intensiv  bewirtschaftete   Parzellen  müssen  innerhalb  einer  Frist   von  fünf  Jahren   nach  Inkrafttreten   dieses  Entscheides  in  Einklang  mit   dem   vorlie  -  genden Entscheid und dem bereits erwähnten Pflichtenheft bewirtschaftet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewirtschafter, welche innerhalb des Schutzgebietes in Rücksicht auf Na  -  tur   und   Landschaft   die   bisherige   Bewirtschaftung   extensivieren   müssen,  haben Anrecht auf eine angemessene, finanzielle Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die finanzielle Entschädigung wird in einem Vertrag zwischen dem Bewirt  -  schafter und dem Kanton geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement für Mass  -  nahmen  zur  Erhaltung,   Pflege  und Aufwertung   des  Schutzgebietes   sowie  für wissenschaftliche oder umweltdidaktische Zwecke erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            1  Die Gemeindepolizei, das Forstpersonal, das Naturschutzpersonal sowie  die Wildhüter sind verpflichtet,  Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun  -  gen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft unverzüglich an  -  zuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Strafen
                            1  Widerhandlungen   gegen   diesen   Entscheid   werden   durch   das   Departe  -  ment   oder   den  Richter   gemäss   den  Bestimmungen   des  Bundesgesetzes  über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
                            1  Dieser Entscheid ersetzt den Beschluss betreffend den Schutz des Moors  von Ardon und Chamoson vom 4. Juli 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorliegende Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2005  23.09.2005  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 38/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.09.2005  23.09.2005  Erstfassung  BO/Abl. 38/2005