Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
                            Interkantonale Vereinbarung  betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien  vom 26. Mai 1937 (Stand 3. Februar 1984)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (im folgenden als «Kantone» be  -  zeichnet) gründen unter der Bezeichnung «Interkantonale Landes-Lotterie» eine  Genossenschaft zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung von Lotterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Gründung sind die in der Konferenz vom 26. Mai 1937 in  Aarau bereinigten Statuten der Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Genossenschaft können zu den gleichen statutarischen Bedingungen auch  andere Kantone beitreten, die sich den Bestimmungen dieser Vereinbarung unter  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten sich, der Interkantonalen Landes-Lotterie für die von  ihr auszugebenden Lotterien auf Gesuch zu erteilen:  a)  die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Art.  5 bis 13  des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten  vom 8. Juni 1923  2  , und  b)  die Bewilligung zur Durchführung im Sinne von Art.  3  mit Einschluss der Errichtung von Agenturen und Verkaufsstellen, des Ver  -  kaufs (jedoch unter Ausschluss des hausiermässigen Vertriebes), des Versands  und der Veröffentlichung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 26. Mai 1937; Beitritt des Kantons St.Gallen am 30. April 1938. Die Vereinba  -  rung ist ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden,  Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell  A.Rh., Appenzell I.Rh., Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin. Siehe auch Art.  3   des G  über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, sGS  455.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  935.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923, SR  935.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten sich, für ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 lit. a und b nur für die von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebe -
                            nen Lotterien zu erteilen. Vorbehalten bleiben die Art.  8 und 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Lotterieplan der von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebenen Lot  -  terien hat folgende Grundsätze zu beachten:  a)  Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein.  b)  Der Gesamtbetrag der Gewinne muss mindestens 50 Prozent der Plansumme  ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Reinertrag der Lotterien ist im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter die  Kantone zu verteilen; massgebend ist die durch die letzte eidgenössische Volkszäh  -  lung ermittelte Bevölkerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Ausgabe- und Durchführungsbewilligung im Sinne von Art.  2  lit.  a, die  Überwachung der Durchführung, des Losverkaufes, der Ziehung und die Prüfung  der   Abrechnung   sowie   für   die   Durchführungsbewilligungen   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 lit. b wird vom Ausgabekanton eine Gebühr in der Höhe von 1 Prozent der
                            Plansumme erhoben, die im gleichen Verhältnis wie der Reinertrag unter die  Kantone verteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beiziehung von Urkundspersonen und Polizei zur Ziehung hat das Lotte  -  rieunternehmen   selbst   aufzukommen;   dafür   erhobene   Gebühren   fallen   dem  Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) zu, welches das betreffende Personal stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten sich, ihren Anteil am Reinertrag der Lotterien aus  -  schliesslich gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken zuzuwenden; die Verwen  -  dung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Mittel aus der Pferdewette dür  -  fen nur für sportliche Zwecke verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid darüber, welchem Zweck der Anteil des Kantons zugewendet wer  -  den soll, steht der zuständigen Behörde des betreffenden Kantons zu.  4   Der Anteil  darf aber auf keinen Fall zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ver  -  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Kanton St.Gallen: Grosser Rat, Art.  55   Ziff. 10 KV, sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d. h. auf Lotterieveran  -  staltungen mit einer Plansumme von mehr als Fr.  1.50 pro Kopf der Bevölkerung  des Ausgabekantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind befugt, für nicht unter die Grosslotterien fallende Lotteriever  -  anstaltungen Bewilligungen zur Ausgabe und Durchführung im Sinn von Art.  5  bis 13 des Bundesgesetzes  5   zu erteilen, jedoch mit der Einschränkung, dass  a)  die Durchführung dieser Lotterien auf den Ausgabekanton beschränkt ist,  b)  dafür nur in Tageszeitungen, nicht dagegen in Zeitschriften und illustrierten  Zeitungen allgemein schweizerischen Charakters Propaganda gemacht wer  -  den darf, und  c)  *  die von einem Kanton im Laufe eines Jahres ausgegebenen Kleinlotterien  Fr.  1.50 pro Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Lotterieveranstaltungen der welschen Schweiz kann die Propaganda in fran  -  zösisch oder italienisch redigierten, im Gebiet eines Vertragskantons verlegten  oder gedruckten Zeitschriften gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstaltungen, die über die Aufnahmefähigkeit des Gebietes hinausgehen, für  welches der Losvertrieb bewilligt wurde, sind jedoch von der Bewilligung auszu  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone behalten sich vor, in einzelnen Fällen zu Gunsten von Unterneh  -  mungen von gesamtschweizerischer Bedeutung von den Grundsätzen dieser Ver  -  einbarung abzuweichen. Es ist dazu die Zustimmung von mindestens drei Vierteln  aller beteiligten Kantone erforderlich, die zugleich auch drei Viertel der Bevölke  -  rung der angeschlossenen Kantone umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Interkantonale Landes-Lotterie ist berechtigt, aus nicht eingelösten Treffern  einen Fonds bis zu Fr.  100  000.– zu äufnen. Dieser Fonds ist für die Unterstützung  gemeinnütziger Aktionen interkantonalen Charakters zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Lotterien, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bewilligt worden  sind, können unter Bedingungen, die von der Konferenz der Gründerkantone fest  -  gesetzt werden, Bewilligungen zur Publikation in Zeitungen und Zeitschriften des  Verbandsgebietes erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8.  Juni 1923, SR 935.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn von den 8 Kantonen, die bei den Vorver  -  handlungen vertreten waren, mindestens 4, darunter die Kantone Aargau, Basel-  Stadt und Zürich, sie unterzeichnet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach erfolgter Unterzeichnung sind alle andern Kantone zum Beitritt einzula  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Kanton kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten je  -  weilen auf den Ziehungstag einer ausgegebenen Lotterie von der Vereinbarung zu  -  rücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  -  26.05.1937  26.05.1937
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8, Abs. 1 geändert 19-70 03.02.1984 keine Angabe
Art. 8, Abs. 2, c) geändert 19-70 03.02.1984 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.1937  26.05.1937  Erlass  Grunderlass  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.1984  keine Angabe  Art. 8, Abs. 1  geändert  19-70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.1984  keine Angabe  Art. 8, Abs. 2, c)  geändert  19-70