Reglement der Linthebene-Melioration
                            Reglement  der Linthebene-Melioration  vom 3. November 2011 (Stand 1. Januar 2018)  Der Aufsichtsrat der Linthebene-Melioration  erlässt  in Ausführung von Art.  13  Bst.  a der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die  Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 25.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 / 29.  Juni 1996  1  als Reglement:  2  I. Organisation und Leitung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aufsichtsrat  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Sitzungen
                            1  Der Aufsichtsrat kommt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin beruft eine ausserordentliche Sitzung ein:  a)  bei Bedarf;  b)  auf Verlangen von wenigstens fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einladung wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden vierzehn  Tage im Voraus zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beschlüsse
                            1  Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens neun Mitglieder anwesend  und beide Vertragskantone vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst.  Wiedererwägungsbeschlüsse bedürfen eines Zweidrittelmehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  633.41   (im Kanton Schwyz SRSZ 312.320.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 3. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Präsident  oder  die  Präsidentin  stimmt mit. Bei  Stimmengleichheit  fällt er  oder sie den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Aufsichtsrat kann auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen. Ein Zirkularbe  -  schluss   erfordert   die   Zustimmung   aller   Mitglieder.   Der   Beschluss   wird   an   der  nächsten Sitzung bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unterschrift
                            1  Der   Präsident   oder   die   Präsidentin,   im   Verhinderungsfall   dessen   oder   deren  Stellvertreter oder Stellvertreterin, führt die rechtsverbindliche Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verwaltungskommission  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sitzungen
                            1  Die Verwaltungskommission wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin  einberufen oder wenn ein Mitglied dies schriftlich unter Angabe des Zwecks ver  -  langt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladung wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden vierzehn  Tage im Voraus zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschlüsse
                            1  Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglie  -  der anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst.  Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er oder  sie den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verwaltungskommission   kann   auf   dem   Zirkulationsweg   Beschluss   fassen.  Ein Zirkularbeschluss erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Der Beschluss ist  an der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Präsident   oder   die   Präsidentin,   im   Verhinderungsfall   dessen   oder   deren  Stellvertreter oder Stellvertreterin, führt die rechtsverbindliche Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Leitung  (1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Personelle Zusammensetzung
                            1  Die Verwaltungskommission wählt die Leitung nach Art.  22 der Interkantonalen  Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz  und St.Gallen vom 29.  Juni 1995 / 25.  Juni 1996  3   und bei Bedarf weitere Mitarbei  -  ter und Mitarbeiterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Zuständigkeiten durch Pflichtenhefte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeiten
                            a) Administrative Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leitung ist zuständig für:  a)  Vorbereitung der Geschäfte der Verwaltungskommission und des Aufsichts  -  rates;  b)  Ausführung der Beschlüsse der Verwaltungskommission und des Aufsichtsra  -  tes;  c)  Rechnungsführung nach kaufmännischen Grundsätzen;  d)  Protokollierung für Verwaltungskommission und Aufsichtsrat;  e)  Personalwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Technische Aufgaben
                            1  Die Leitung ist zuständig für:  a)  Überwachung, Planung und Leitung von Unterhalt und Ausbau der Werkan  -  lagen;  b)  Nachführung der Ausführungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beizug Dritter
                            1  Die Verwaltungskommission kann für administrative oder technische Aufgaben  Dritte beauftragen oder beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterschrift
                            1  Die Leitung führt im Rahmen einer Ermächtigung nach Art.  15  Abs.  3 der Inter  -  kantonalen   Vereinbarung   betreffend   die   Melioration   der   Linthebene   in   den  Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 29.  Juni 1995 / 25.  Juni 1996  4   die rechtsver  -  bindliche Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  633.41  (im Kanton Schwyz SRSZ 312.320.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  633.41   (im Kanton Schwyz SRSZ 312.320.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Gemeinsame Bestimmungen  (1.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Protokoll
                            1  Die Organe erstellen von allen Sitzungen Beschlussprotokolle, die vom Präsiden  -  ten oder von der Präsidentin und vom Protokollführer oder der Protokollführerin  unterzeichnet und den Mitgliedern zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Entschädigung und Besoldung
                            a) Aufsichtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist Sache des abordnen  -  den Gemeinwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Verwaltungskommission und Rekurskommission
                            1  Die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission und der Rekurs  -  kommission   richtet   sich   nach   der   Verordnung   des   Kantons   St.Gallen   über   die  Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen an die Mitglieder strategi  -  scher Leistungsorgane von Organisationen mit kantonaler Beteiligung vom 6. Ok  -  tober 2015  5  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das volle Taggeld beträgt Fr.  1  000.–. Der Präsident der Verwaltungskommission  erhält zusätzlich eine feste Vergütung von Fr.  5  000.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Werk trägt die Kosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 c) Leitung
                            1  Die Verwaltungskommission entscheidet im Rahmen des Voranschlags und der  bewilligten Kredite über die Einstufung und Beförderung der Leitung und weiterer  Mitarbeiter sowie über die Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen und Leis  -  tungsprämien.  II. Schutz der Melioration  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Pflichten der Bewirtschafter
                            1  Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens sind insbesondere verpflichtet:  a)  die für den Unterhalt und Ausbau der Werkanlagen erforderlichen Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  145.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die vorübergehende Ablagerung von Material aus Werkanlagen zur Austrock  -  nung oder von Baumaterial für Werkanlagen auf ihren Grundstücken zu dul  -  den;  c)  das Auffüllen  und Planieren  von Bodensenkungen  mit Aushubmaterial aus  Werkanlagen, im Rahmen von Wiederherstellungen des früheren Zustandes,  zu dulden;  d)  festgestellte   Veränderungen   an   Werkanlagen   unverzüglich   der   Leitung   zu  melden;  e)  das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen sowie das Pflanzen von  Bäumen im Nahbereich von Entwässerungsleitungen zu unterlassen;  f)  das Lagern von Holz usw. auf Werkanlagen oder Grundeigentum des Werkes  zu unterlassen;  g)  das Pflügen des Bodens innerhalb eines Grenzabstandes von einem Meter zu  Strassen und befestigten Wegen zu unterlassen;  h)  übermässig verschmutzte Strassen unverzüglich zu reinigen. Leistet der Ver  -  ursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung keine Folge, wird die Reinigung auf  seine Kosten vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Entschädigungen
                            1  Das Werk entschädigt Grundeigentümern und Bewirtschaftern des Bodens nen  -  nenswerte Schäden, welche diesen durch Arbeiten nach Art.  16  Abs.  1  Bst.  a bis c  dieses Reglementes entstehen. Über strittige Entschädigungen entscheidet die Ver  -  waltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verlegen von Leitungen
                            1  Das   Verlegen   neuer   sowie   das   Verschieben   bestehender   ober-   oder   unterirdi  -  scher Leitungen im Bereich von Werkanlagen ist bewilligungspflichtig.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Durchleitungsrechte
                            1  Das   Werk   kann   das   Verlegen   von   ober-   oder   unterirdischen   Leitungen   über  werkeigenes Land gestatten, soweit keine Werkanlagen beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durchleitungsrechte   werden   mit   privatrechtlichen   Vereinbarungen   gegen   eine  angemessene Entschädigung und den Ersatz des dem Werk entstandenen Scha  -  dens gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  32   Abs. 1 Bst. a IKV, sGS  633.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement der Linthebene-Melioration vom 3.  Oktober 1997  7   wird aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vollzugsbeginn
                            1  Dieses Reglement tritt  mit der Genehmigung  durch die  Regierungen  der  Ver  -  tragskantone   in   Kraft.   Es   ist   in   den   Amtsblättern   der   Kantone   Schwyz   und  St.Gallen zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Amtsblatt des Kantons St.Gallen vom 22.  Dezember 1997, ABl 1997, 2667 ff.; Amtsblatt des  Kantons Schwyz vom 2.  Januar 1998, Seite 9 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  47–78  03.11.2011  03.11.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14, Abs. 1 geändert 2018-024 21.11.2017 01.01.2018
Art. 14, Abs. 2 geändert 2018-024 21.11.2017 01.01.2018
Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2018-024 21.11.2017 01.01.2018
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2011  03.11.2011  Erlass  Grunderlass  47–78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  01.01.2018  Art. 14, Abs. 1  geändert  2018-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  01.01.2018  Art. 14, Abs. 2  geändert  2018-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  01.01.2018  Art. 14, Abs. 3  eingefügt  2018-024