Reglement betreffend die Ausgleichskasse des Kantons Wallis und die AHV-Zweigstellen
                            Reglement  betreffend die Ausgleichskasse des Kantons  Wallis und die AHV-Zweigstellen  vom 24.05.2000 (Stand 01.01.2001)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi  -  cherung (AHVG);  eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung (AGAHVG);  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausgleichskasse des Kantons Wallis (nachstehend: Kasse)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Als selbständige öffentliche Anstalt führt die Kasse alle, insbesondere mit  den Sozialversicherungen gebundenen Aufgaben aus, welche ihr durch die  Bundes- oder Kantonsgesetzgebung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Die Kasse organisiert sich nach den Grundsätzen der Unternehmungsfüh  -  rung aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion vertritt die Kasse gegenüber Dritten und unterhält direkte  Kontakte mit den Bundes- und Kantonsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion kann im Hinblick auf die Reduzierung der Verwaltungskosten  Partnerverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein dem Departement für Sozialwesen zur Genehmigung unterbreitetes  internes Reglement bestimmt die Organisation der Kasse. Die Direktion  kann weitere zusätzliche Weisungen erlassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personal
                            1  Das interne Reglement, das sich an dasjenige des Personals der kantona  -  len Verwaltung anlehnt, regelt die Bestimmungen für das Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Die Direktion der Kasse muss dem Departement für Sozialwesen alle für  die Aufsicht notwendigen Dokumente aushändigen, insbesondere den Ge  -  schäftsführungsbericht und das Personalorganigramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 AHV-Zweigstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Integrierung der AHV-Zweigstelle in die Gemeindeverwaltung
                            1  Das Departement für Sozialwesen ist für eine Abweichung der Integrie  -  rung der AHV-Zweigstelle in die Gemeindeverwaltung zuständig. Einer Ab  -  weichung kann nur unter speziellen Umständen zugestimmt werden, zum  Beispiel für Gemeinden mit weniger als hundert Einwohner und denen ein  Zusammenschluss mit einer Nachbargemeinde nicht zugemutet werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Allgemeine Verpflichtungen
                            1  Die AHV-Zweigstellen wirken bei den der Kasse übertragenen Aufgaben  mit und befolgen ihre Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verpflichtet über ihre Wahrnehmungen im Sinne von Artikel 50  AHVG Verschwiegenheit zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufgaben der Zweigstellen
                            1  Die AHV- Zweigstellen haben unter anderem folgende Aufgaben zu über  -  a)  Auskunftserteilung über die durch die Kasse verwalteten Sozialleis  -  tungen;  b)  Abgabe der Leistungsanmeldungen und, nötigenfalls, den Versicher  -  ten oder den Beitragspflichtigen beim Ausfüllen der Formulare behilf  -  lich sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mitteilung der wichtigen Änderungen in den persönlichen Verhältnis  -  sen der Versicherten oder der Beitragspflichtigen und Auskunftsertei  -  lung auf Anfragen der Kasse;  d)  Teilnahme an von der Kasse organisierten Informationssitzungen;  e)  Durchführung von Abklärungen für von der Kasse verlangte Sonder  -  fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Pflichtenheft der auszuführenden Arbeiten, für die verschiedenen der  Kasse übertragenen Tätigkeiten, wird jeder AHV-Zweigstelle übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion der Kasse wird für die Zweigstellen regelmässig Weisungen  und Zirkulare erlassen und ihnen die notwendigen Informationen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entlöhnung
                            1  Das Departement für Sozialwesen erteilt die Weisung über den Entlöh  -  nungsmodus der AHV-Zweigstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entlöhnung wird festgesetzt aufgrund der letzten verfügbaren Statisti  -  ken in Bezug auf die Anzahl Dossiers der Beitragspflichtigen, der Rentner  -  bezüger(-innen), der Bezüger(-innen) von Familienzulagen und von Ergän  -  zungsleistungen. Die wohnhafte Bevölkerung könnte in einer Proportion,  die 20 Prozent nicht übersteigt, einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um   die   besonderen   Verhältnissen   der   kleinen   Gemeinden   und   der  Gemeinde, wo sich die Kasse befindet, zu berücksichtigen, könnten Pau  -  schalbeträge festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer Erhöhung von 5 Prozent des Landesindexes der Konsumenten  -  preise, werden die Entlöhnungen der Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entlöhnung der Zweigstellen betreffend die Dossiers der kantonalen  Aufgaben wird aufgrund dieser Aufgaben in Verhältnis der Gesamtzahl be  -  handelter Akten belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrolle und Einhaltung der Weisungen durch die AHV-Zweig -
                            stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zweigstellen werden periodisch durch die Revisoren der Kasse über  -  prüft und es wird ein Bericht erstellt, mit Kopie an die Gemeindeverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollten die Zweigstellen die Weisungen nicht befolgen oder werden die  Aufgaben nicht zufriedenstellend ausgeführt, kann die Direktion der Kasse,  nach Rücksprache mit der Gemeindebehörde oder, wenn nötig, mit dem  Vorsteher des Departements für Sozialwesen, die Absetzung der AHV-  Zweigstellenleiter(-innen) verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            1  In Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 des AGAHVG, wird die Kasse die  AHV-Zweigstellenleiter und die Gemeindebehörde, mindestens 9 Monate  vor dem Datum der Integrierung der Zweigstelle in die Gemeindeverwal  -  tung, informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem vorliegenden Reglement werden aufgehoben:  a)  das   Reglement   betreffend   die  Organisation   der   kantonalen  Aus  -  gleichskasse und ihrer Zweigstellen vom 11. April 1949;  b)  der Beschluss des Staatsrates betreffend die Entlöhnung der Leiter  der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse vom 11. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht. Es tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 24/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  24.05.2000  01.01.2001  Erstfassung  BO/Abl. 24/2000