Entscheid betreffend den Schutz der Moore auf der Moosalpe in Törbel
                            Entscheid  betreffend den Schutz der Moore auf der  Moosalpe in Törbel  vom 22.02.1995 (Stand 22.02.1995)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Über  -  gangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von  nationaler Bedeutung vom 7. September 1994;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz  betreffend  die Ausführung  des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes  zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;  auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Die Gegend um Bieltini und Goldbiel auf der Moosalpe, gelegen auf Ge  -  biet der Gemeinde Törbel, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massge  -  bend ist der Auszug des Katasterplanes, der dem Originaltext des vorlie  -  genden Beschlusses beigelegt ist. Das Schutzgebiet umfasst die Objekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            431   (HM),   1808   und   1809   (FM)   der   Bundesinventare   der   Hoch-   resp.  Flachmoore von nationaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG  als Schutzzone auszuscheiden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:  a)  die ungeschmälerte Erhaltung der Flachmoore und des Hochmoors  Bonigersee mit ihrer speziellen Fauna und Flora;  b)  die Regeneration von gestörten Moorbereichen;  c)  den Schutz der natürlichen Werte des Gebietes wie Wiesen, Weiher,  Feuchtbiotope, alte Baumbestände, usw. durchgezielte Schutz- und  Unterhaltsmassnahmen;  d)  die Erhaltung einer intakten Natur- und Kulturlandschaft im Alpenge  -  biet, welche durch Moore gekennzeichnet ist;  e)  die Verhinderung schädigender Einwirkungen, wie Trittschäden, Über  -  düngung, falsche Abfallentsorgung, usw.;  f)  die periodische Inventur der Flora und Fauna des Gebietes;  g)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für die unge  -  schmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen, insbeson  -  dere durch eine angepasste landwirtschaftliche Nutzung der Moorflächen.  Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet sind jegliche Neubauten, Arbeiten und Nutzungen, wel  -  che das Schutzgebiet belasten und dem Schutzzweck widersprechen, un  -  tersagt, insbesondere:  a)  das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;  b)  das Betreten der Moorflächen;  c)  das   Verändern   der   hydrologischen   Bedingungen   durch   Drainagen,  Wasserentnahme oder Zufuhr von schädigenden Substanzen;  d)  die Störung der Ruhe des Gebietes;  e)  die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen,  Feuerstellen,   Einebnungen,   Materialablage   oder   andere   mit   dem  Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;  f)  das Befahren des geschützten Gebietes mittels jeglichen Fahrzeu  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt;  h)  der Zugang zu den offenen Wasserflächen;  i)  das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Viehhaltung
                            1  Die Sömmerung eines angemessenen Viehbestandes im Schutzgebiet ist  erlaubt. Die trittempfindlichen Moorflächen werden durch geeignete Mass  -  nahmen vor dem Vieh geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raum  -  planung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche  und forstwirtschaftliche Zwecke erteilt werden. Das Departement für Um  -  welt und Raumplanung kann für die Ausführung des Langlaufsportes zu  -  sätzliche Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            1  Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zu  -  widerhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald  und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Strafen
                            1  Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden durch das Departe  -  ment für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestim  -  mungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.1995  22.02.1995  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1995 f 184 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.02.1995  22.02.1995  Erstfassung  RO/AGS 1995 f 184 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191