Konkordat über die Schulkoordination
                            Konkordat  über die Schulkoordination  vom 29. Oktober 1970 (Stand 9. Juni 1971)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 Zweck
                            1  Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrich  -  tung zur Förderung  des Schulwesens  und  zur Harmonisierung  des entsprechen  -  den kantonalen Rechts.  A. Materielle Vorschriften  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verpflichtungen
                            1  Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgen  -  den Punkten anzugleichen:  a)  Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6.  Altersjahr festgelegt. Stichtag  ist   der   30.  Juni.   Abweichungen   im   kantonalen   Recht   bis   zu   4   Monaten   vor  und nach diesem Datum sind zulässig.  b)  Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwo  -  chen mindestens 9 Jahre.  c)  Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Matu  -  ritätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.  d)  Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Empfehlungen
                            1  Die   Konkordatskantone   arbeiten   zuhanden   aller   Kantone   Empfehlungen   aus,  insbesondere für folgende Bereiche:  a)  Rahmenlehrpläne;  b)  gemeinsame Lehrmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS   7,   708.   Von   der  Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren   beschlossen   am   29.  Oktober 1970, ABl 1971, 54; vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970; Beitritt des  Kantons St.Gallen am 5. Mai 1971, sGS  211.3  ; in Vollzug ab 9. Juni 1971. Das Konkordat ist  ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden,  Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appen  -  zell I.Rh., Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura (Stand 28. Januar 1985).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;  d)  Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;  e)  Anerkennung von Examenabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen  Ausbildungsgängen erworben wurden;  f)  einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;  g)  gleichwertige Lehrerausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Konferenz   schweizerischer   Lehrerorganisationen   ist   bei   der   Ausarbeitung  dieser Empfehlungen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Die   Konkordatskantone   arbeiten   im   Bereich   der   Bildungsplanung   und   -for  -  schung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck werden:  a)  für   diese   Zusammenarbeit   notwendige   Institutionen   gefördert   und   unter  -  stützt;  b)  Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken aus  -  gearbeitet.  B. Organisatorische Vorkehrungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
                            1  Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdi  -  rektoren die Durchführung der unter Art.  2 bis Art.  4 festgelegten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kompetenzen und Arbeitsweise  werden  in einem Geschäftsreglement niederge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Konkordatstätigkeit  werden  nach Massgabe der Einwohnerzahl  unter die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Regionalkonferenzen
                            1  Zur   Erleichterung   und   Förderung   der   Zusammenarbeit   schliessen   sich   die  Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nord  -  westschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonfe  -  renz entscheidet jeder Kanton selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsschutz
                            1  Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, ent  -  scheidet auf Klage hin das Bundesgericht.  C. Übergangs- und Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fristen
                            1  Die  Angleichung der  Schulgesetzgebungen  im  Sinne  von Art.  2 dieses  Konkor  -  dats wird etappenweise vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatskantone verpflichten sich:  a)  in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art.  2a  festzulegen;  b)  die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen.  Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen ver  -  wirklichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art.  2d soll grundsätzlich auf  den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitritt
                            1  Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mit  -  teilung macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Austritt
                            1  Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Kon  -  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in  Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten  sind  2    und  wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  9. Juni 1971; AS 1971, 1441.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  7, 708  29.10.1970  09.06.1971  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.1970  09.06.1971  Erlass  Grunderlass  7, 708