Beschluss über die Erhaltung der Bausubstanz ausserhalb der Bauzonen
                            Beschluss  über die Erhaltung der Bausubstanz  ausserhalb der Bauzonen  vom 22.12.1993 (Stand 31.12.1993)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 53 Ziffer 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   die   Raumplanung   vom   22.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979  (RPG), die Verordnung  über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989  (RPV) sowie die dazugehörigen kantonalen Ausführungsbestimmungen;  eingesehen Artikel 186 Absätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum  Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB), Artikel 2 des Gesetzes betref  -  fend das Bauwesen vom 19. Mai 1924  (BauG) sowie Artikel 62 des Dekre  -  tes über das Baubewilligungsverfahren vom 31. Januar 1992 (BewD);  auf Antrag des Baudepartements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieser Beschluss regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Unter  -  schutzstellung von Bauten ausserhalb der Bauzonen gemäss den Anforde  -  rungen von Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Raumplanungsverordnung  (RPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er soll ermöglichen, innert kurzer Frist die in Artikel 24 Absatz 2 RPV ge  -  forderten Schutzverfügungen für den Ortsbild- und Landschaftsschutz zu  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieser Beschluss gilt für schützenswerte Bauten, die nicht mehr für ihren  -  stellt sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweckänderungen können diesfalls gemäss Artikel 24 Absatz 2 RPV be  -  willigt werden, wenn wegen der Schutzwürdigkeit dieser Bauten in ihrer  Landschaft auch ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            1  Zuständig für den Erlass der Schutzverfügung ist, nach Anhören der Sub  -  kommission für Heimatschutz, die kantonale Baukommission (nachfolgend:  KBK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um ihrem Zweck zu genügen, muss die Schutzverfügung entweder vor  oder gleichzeitig mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Artikel 24  Absatz 2 RPV erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauentscheid und Schutzverfügung werden den Interessierten gemein  -  sam eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Bewilligung ausserhalb der Bauzonen lässt die KBK soweit nötig ein  Zweckänderungs- und Veräusserungsverbot zu Spekulationszwecken zu  -  gunsten des Staates im Grundbuch anmerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schutzverfügung
                            1  Die Schutzverfügung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Zweckän  -  derung im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 RPV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzverfügung stellt sicher, dass:  a)  die Baute aufgrund von landschaftsbildbestimmenden und landschaft  -  stypischen Erkennungsmerkmalen, die eine kulturhistorische Entwick  -  lung dokumentieren, schutzwürdig ist;  b)  die   Baute   nach   bewilligter   Zweckänderung   tatsächlich   in   ihrem  schutzwürdigem Zustand, ihrer äusseren Erscheinung und baulichen  Grundstruktur erhalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inhalt der Schutzverfügung
                            1  Die Schutzverfügung enthält die wesentlichen erhaltungswürdigen Merk  -  male der schützenswerten Baute und bestimmt die an die Baubewilligung  zu knüpfenden baulichen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten sind insbesondere dann schutzwürdig, wenn sie eine der folgen  -  den Bedingungen erfüllen:  a)  einen besonderen hohen Objekt- und/oder Situationswert aufweisen;  b)  eine anerkannte Stilepoche repräsentieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stilsicher und fachgerecht ausgeführt worden sind;  d)  architekturhistorisch prägende Stilelemente aufweisen;  e)  regional-, orts- oder nutzungstypisch sind;  f)  in Konstruktion und Ausführung hohe handwerkliche Qualitäten ha  -  ben;  g)  eine sanierungswürdige Bausubstanz aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Festlegung im kantonalen Richtplan
                            1  Der Gemeinderat erstellt ein Hinweisinventar über die schützenswerten  Bauten ausserhalb der Bauzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezeichnung der schutzwürdigen Bauten hat gemäss den im kantona  -  len Richtplan festgelegten Grundsätzen und Verfahren zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezeichnung der Gebiete mit schützenswerten Bauten erfolgt im Rah  -  men der Anpassung der Zonennutzungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                            1  Die Schutzverfügungen der KBK sind verbindlich für die Erstellung des In  -  ventars und für die Bezeichnung im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 Buchsta  -  be a RPV solange der kantonale Richtplan die Grundsätze und das zu be  -  achtende Verfahren noch nicht festgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baubewilligungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Beschlusses hän  -  gig sind, werden nach Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu  Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der vorliegende Beschluss tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1993  31.12.1993  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1993 f 145 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.12.1993  31.12.1993  Erstfassung  RO/AGS 1993 f 145 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147