Schulzahnpflegeverordnung
                            Schulzahnpflegeverordnung  vom 2. Februar 1982 (Stand 30. Oktober 2007)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art.  16  Abs.  3 des Gesundheitsgesetzes vom 28.  Juni 1979  1  als Verordnung:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Schulzahnpflege in den anerkannten Kindergärten  3  und in der öffentlichen Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            1  Die Schulzahnpflege als Teil der Gesundheitserziehung umfasst:  a)  Die Orientierung über eine gesunde Ernährung;  b)  die Anleitung zur Mundhygiene und zur richtigen Zahnpflege;  c)  die Durchführung von dem Alter angepassten vorbeugenden Massnahmen;  d)  eine jährliche Untersuchung des Gebisses;  e)  die Behandlung von Zahnschäden;  f)  die Orientierung der Eltern über nicht normale Zahnstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schulzahnärztliche Behandlung nach Abs.  1  lit.  e setzt das Einverständnis der  Eltern voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt SZpV. nGS 17–2. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Februar 1982,  SchBl 1982, Nr. 2; in Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1982/83.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  5   ff. KGG, sGS  212.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Organe und Aufgaben  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonale Schulzahnpflegekommission
                            a) Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wählt eine kantonale Schulzahnpflegekommission von elf Mit  -  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertreter des Gesundheitsdepartementes führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * b) Zusammensetzung
                            1  Der Schulzahnpflegekommission gehören an:  a)  je ein Vertreter des Gesundheits- und des Bildungsdepartementes;  b)  je ein Vertreter des Gesundheits- und des Erziehungsrates;  c)  zwei Vertreter der Kantonalen Zahnärztegesellschaft;  d)  zwei Lehrkräfte;  e)  zwei Vertreter des Verbandes St.Galler Volksschulträger;  f)  ein Schulzahnarzt;  g)  ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat wird vom Gesundheitsdepartement geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Aufgaben
                            1  Die kantonale Schulzahnpflegekommission  vollzieht  diese Verordnung,  soweit  diese nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Aufsicht über die Schulzahnpflege;  b)  Beratung des Erziehungs- und des Gesundheitsrates sowie der Schulgemein  -  den und der Schulzahnärzte;  c)  Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungskursen für Kindergärtne  -  rinnen, Lehrer, Schulzahnpflegehelfer, Schulzahnärzte und Schulbehörden;  d)  Vorberatung von Kreisschreiben zum Vollzug dieser Verordnung;  e)  jährliche Berichterstattung über die Schulzahnpflege in den Schulgemeinden  zuhanden des Erziehungs- und des Gesundheitsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Schulgemeinde
                            1  Die   Schulgemeinde   stellt   Organisation,   Durchführung   und   Überwachung   der  Schulzahnpflege sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erhebt  eine Jahresstatistik und bringt  sie der kantonalen Schulzahnpflege  -  kommission zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
Art. 8 * Schulzahnarzt
                            1  Die Schulgemeinde wählt einen oder mehrere zur selbständigen Berufsausübung  im Kanton zugelassene Zahnärzte  4   als Schulzahnärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulzahnärzte sind dem Gesundheitsdepartement zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
Art. 10 * ...
Art. 11 * ...
Art. 12 * ...
Art. 13 * Lehrkraft
                            1  Die Lehrkräfte führen die Schulzahnpflege nach Art.  2  Abs.  1  Bst.  a bis c dieses  Erlasses durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Prophylaxehelferin
                            a) der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulgemeinde kann zur Unterstützung von Kindergärtnerin und Lehrer so  -  wie zur Entlastung des Schulzahnarztes eine Prophylaxehelferin einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Zahnpflegeunterricht im Kindergarten und in den unteren Klassen der Pri  -  marschule können die Eltern der Kinder eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * b) des Kantons
                            1  Auf Antrag der Schulgemeinde setzt das Gesundheitsdepartement eine Prophyla  -  xehelferin ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten gehen zulasten der Schulgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  41   und  44  GesG, sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Durchführung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abgabe von Material
                            1  Der Staat stellt den Schulgemeinden Zahnreinigungs- und Unterrichtsmaterial  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auslieferung erfolgt durch den kantonalen Lehrmittelverlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der erstmaligen Ausrüstung trägt der Staat. Die Erneuerung geht zu  -  lasten der Schulgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Schulzahnpflegeheft oder Schulzahnpflegekarte
                            1  Die Schulgemeinde führt je Schüler im Kindergarten und in der Volksschule eine  Schülerkarte oder ein Schulzahnpflegeheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerkarte   und   Schulzahnpflegeheft   werden   gegen   Verrechnung   der   Kosten  vom kantonalen Lehrmittelverlag zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Bezeichnung des Zahnarztes
                            1  Die Schulgemeinde stellt den Eltern eine Liste der Schulzahnärzte zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eltern wählen den für die jährliche Untersuchung des Kindes gewünschten  Schulzahnarzt.   Sie   können   die   Untersuchung   durch   einen   anderen   Zahnarzt  durchführen lassen, wenn sie die Kosten selber tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   teilen   der   Schulgemeinde   mit,   bei   welchem   Zahnarzt   die   Untersuchung  durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Untersuchung
                            1  Der von den Eltern bezeichnete Zahnarzt untersucht die Schüler möglichst bald  nach Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der obligatorischen Schulzeit wird die Untersuchung jährlich wieder  -  holt.  Soweit   die  Behandlung  durch  den   Schulzahnarzt  erfolgt,   ist  die  Untersu  -  chung  vor Ende der obligatorischen   Schulzeit  durch   Bissflügel-Röntgenaufnah  -  men zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Befund
                            1  Der Zahnarzt trägt  Untersuchungsbefund,  Behandlungsvorschlag und Kosten  -  voranschlag in der Schülerkarte oder im Schulzahnpflegeheft ein und informiert  die Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Behandlung
                            a) Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Eltern entscheiden über Behandlung und Zahnarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * b) Organisation
                            1  Die Schulgemeinde übergibt die Schülerkarte oder das Schulzahnpflegeheft dem  von den Eltern bezeichneten Zahnarzt. Dieser bietet die Schüler zur Behandlung  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behandlung kann auch während der Schulzeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach der Behandlung übergibt der Zahnarzt die Schülerkarte oder das Schul  -  zahnpflegeheft der Schulgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * c) Berichterstattung
                            1  Der Schulzahnarzt erstattet nach den Weisungen der Schulgemeinde jährlich Be  -  richt.  IV. Aus- und Weiterbildung  *  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Lehrerbildungsanstalten
                            1  Die Pädagogischen Hochschulen sorgen für die Ausbildung der Lehrkräfte in der  Schulzahnpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Weiterbildungskurse
                            1  Der Erziehungsrat sieht im Rahmen der Lehrerweiterbildung Kurse über Schul  -  zahnpflege vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * ...
Art. 27 c) Anordnung
                            1  Die Kurse werden durch die kantonale Schulzahnpflegekommission vorbereitet,  durch   den   Erziehungsrat   angeordnet   und   in   das   Lehrerfortbildungsprogramm  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Schulzahnarzt und Prophylaxehelferin
                            1  Von Schulzahnarzt und Prophylaxehelferin wird erwartet, dass sie durch regel  -  mässige Fortbildung das Wissen den neuesten Erkenntnissen der Zahnheilkunde  anpassen.  V. Kosten für Untersuchung und Behandlung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Tarif
                            1  Der Regierungsrat erlässt einen Tarif  5   für schulzahnärztliche Untersuchung und  Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * ...
Art. 31 * ...
Art. 32 * Kostentragung
                            a) Untersuchungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulgemeinde trägt die Kosten der jährlichen Gebissuntersuchung, wenn  ein Schulzahnarzt sie durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 bis * b) Behandlungskosten
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Eltern tragen die Behandlungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 ter * 2. Übernahme der Behandlungskosten durch die Schulgemeinde
                            1  Die   Schulgemeinde   erteilt   den   Eltern   für   die   Behandlung   Kostengutsprache,  wenn:  a)  die Eltern das Gesuch um Kostengutsprache vor Beginn der Behandlung stel  -  len;  b)  die Eltern nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln für die  Behandlungskosten aufkommen können;  c)  ein Schulzahnarzt sie durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Übernahme der Behandlungskosten durch die Schulgemeinde und die  Rückerstattung gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 27.  Septem  -  ber 1998  6   sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  RRB über den Schulzahnpflegetarif, sGS  213.131  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  381.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * ...
                            VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Verordnung   über   die   Schulzahnpflege   in   der   Volksschule   vom   24.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1956  7   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab Beginn des Schuljahres 1982/83 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  nGS 1, 12 (sGS 213.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  17-2  02.02.1982  19.04.1982
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 6 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 7 aufgehoben 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 8 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 9 aufgehoben 30-111 13.11.1995 keine Angabe
Art. 10 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 11 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 12 aufgehoben 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 13 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 14 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 15 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 17 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 18 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 19 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 20 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 21 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 22 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 23 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
                            Gliederungstitel 4.  geändert  40–54  31.05.2005  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 25 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 26 aufgehoben 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 30 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 31 aufgehoben 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 32 geändert 40–54 31.05.2005 keine Angabe
Art. 32 bis geändert 42-86 15.05.2007 keine Angabe
Art. 32 ter
                            geändert  42-86  15.05.2007  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 aufgehoben 42-86 15.05.2007 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.1982  19.04.1982  Erlass  Grunderlass  17-2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.1995  keine Angabe  Art. 9  aufgehoben  30-111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 6  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 8  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 10  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 11  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 12  aufgehoben  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 13  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 14  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 15  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 17  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 18  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 19  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 20  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 21  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 22  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 23  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Gliederungstitel 4.  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 24  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 25  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 26  aufgehoben  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 30  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 31  aufgehoben  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2005  keine Angabe  Art. 32  geändert  40–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2007  keine Angabe  Art. 32  bis  geändert  42-86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2007  keine Angabe  Art. 32  ter  geändert  42-86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2007  keine Angabe  Art. 33  aufgehoben  42-86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 4  geändert  42-101