Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen des kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie und des Rats für Gleichstellung und Familie
                            Reglement  über die Aufgaben und Kompetenzen des  kantonalen Amts für Gleichstellung und  Familie und des Rats für Gleichstellung und  Familie  vom 26.04.2017 (Stand 01.05.2017)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 3, 13a und 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der Gleich  -  stellung von Frau und Mann vom 19. Juni 1996;  eingesehen das Gesetz über häusliche Gewalt vom 18. Dezember 2015;  eingesehen die Verordnung über häusliche Gewalt vom 14. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016;  auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Der Staat sorgt für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung  von Frauen und Männern sowie für die Beseitigung jeglicher Form von  rechtlicher und faktischer Diskriminierung. Er führt eine Politik im Interesse  der Familie und setzt Aktionen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Reglement präzisiert die Befugnisse und Aufgaben des  kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie (nachstehend: Amt), legt  seine Arbeitsweise fest und bestimmt die Einzelheiten seiner Zusammenar  -  beit mit den betroffenen öffentlichen und privaten Organen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es präzisiert zudem die Organisation und Arbeitsweise des kantonalen  Rats für Gleichstellungs- und Familienfragen (nachstehend: Rat für Gleich  -  stellung und Familie). Die Organisation und Arbeitsweise der kantonalen  Konsultativkommission  gegen  häusliche  Gewalt  wird in der  Verordnung  über häusliche Gewalt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonales Amt für Gleichstellung und Familie
                            1  Das Amt ist eine Fachstelle für Beratung, Vernehmlassung, Koordination,  Information und Vollzug hinsichtlich der Ausführung von Artikel 8 Absatz 3  der Bundesverfassung und Artikel 13a der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrieblich ist es einem Departementsvorsteher und administrativ einer  Dienststelle angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personal
                            1  Der Personalbestand des Amts beträgt mindestens dreieinhalb Stellen,  wobei der Bedarf des französisch- und des deutschsprachigen Kantonsteils  zu berücksichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Befugnisse und Aufgaben
                            1  Das Amt hat folgende Befugnisse und Aufgaben:  a)  es berät den Staatsrat sowie die verschiedenen Departemente in Fra  -  gen zur Gleichstellungspolitik, zur Familienpolitik und zur Bekämpfung  häuslicher Gewalt, damit diese Rechtsakte, Verwaltungsverfügungen  und Ad-hoc-Massnahmen ausarbeiten und erlassen können;  b)  es koordiniert die Anwendung der kantonalen Gleichstellungspolitik,  Familienpolitik und Politik zur Bekämpfung häuslicher Gewalt in enger  Zusammenarbeit  mit den betroffenen Instanzen (Dienststellen und  Departemente der Kantonsverwaltung, Parlament, Gemeinden, Bund,  Vereinigungen);  c)  es   unterstützt   die   verantwortlichen   Instanzen   (Staatsrat,   Rat   für  Gleichstellung und Familie, Konsultativkommission zur Bekämpfung  häuslicher Gewalt, thematische Kommissionen) bei der Planung der  kantonalen Gleichstellungspolitik, Familienpolitik und Politik zur Be  -  kämpfung häuslicher Gewalt;  d)  es ist in den Verwaltungskommission oder Arbeitsgruppen, die The  -  men in Bezug auf die Gleichstellungsgrundsätze, die Unterstützung  der Familie und die Bekämpfung häuslicher Gewalt behandeln, vertre  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  im Einvernehmen  mit dem  Staatsrat  erteilt es verwaltungsexterne  Forschungs- und Studienaufträge sowie andere Mandate in Bezug  auf seine Tätigkeit;  f)  es wird für jeden Vorentwurf oder Entwurf eines eidgenössischen oder  kantonalen Rechtserlasses in Bezug auf seine Tätigkeit angehört und  analysiert dessen Konformität mit Artikel 8 der Bundesverfassung und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13a der Kantonsverfassung sowie mit allen Rechtserlassen zu den Themen Gleichstellung, Familie und häusliche Gewalt;
                            g)  es achtet insbesondere auf eine ausgewogene Vertretung der Ge  -  schlechter in den Verwaltungskommissionen, indem es der Staats  -  kanzlei im Rahmen des Erneuerungsverfahrens seine Vormeinung  abgibt. Es schlägt diesbezügliche Massnahmen vor;  h)  im Einvernehmen mit den betroffenen Vereinigungen und wirtschaftli  -  chen und institutionellen Kreisen konzipiert und setzt es Programme  und Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung, zur Unterstüt  -  zung der Familie und zur Bekämpfung häuslicher Gewalt um;  i)  in Zusammenarbeit mit der Abteilung Information/Kommunikation der  Staatskanzlei informiert es regelmässig die Öffentlichkeit und organi  -  siert Veranstaltungen zur Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug  auf Fragen im Zusammenhang mit Gleichstellung, Familie und häusli  -  cher Gewalt;  j)  es gewährt finanzielle Hilfen in Übereinstimmung mit dem Gesetz  über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau  und Mann und dem kantonalen Gesetz über häusliche Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit
                            1  Zur Erfüllung seiner Aufgaben greift das Amt auf eine enge Zusammenar  -  beit mit verschiedenen Partnern zurück, namentlich:  a)  es arbeitet eng mit den betroffenen Departementen und Dienststellen  der Kantonsverwaltung zusammen, die es bei der Erfüllung seiner  Aufgaben unterstützen und ihm die nötige Hilfeleistung bieten (insbe  -  sondere in Sachen Statistiken, Auskünfte oder Studien);  b)  es wird vom Departement, dem es angegliedert ist, über die Geschäf  -  te zu Gleichstellung, Familie oder häuslicher Gewalt informiert, die an  den Staatsratssitzungen behandelt werden;  privaten Organisationen für die Gleichstellung von Frauen und Män  -  nern,  für die Unterstützung  der Familie oder für die Bekämpfung  häuslicher Gewalt zusammen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Amt bei allen Dienststellen  der Kantonsverwaltung nötige Auskünfte einholen und die diesbezügli  -  chen Dossierunterlagen einsehen;  e)  es ist dafür zuständig, die Antworten auf parlamentarische Vorstösse  in Bezug auf die Themen Gleichstellung, Unterstützung der Familie  und häusliche Gewalt vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rat für Gleichstellung und Familie
                            1  Das Sekretariat des Rats für Gleichstellung und Familie wird vom Amt be  -  sorgt. Es ist für die finanzielle Geschäftsführung, die Bearbeitung der Dos  -  siers und die Verwaltung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat für Gleichstellung und Familie besteht aus elf bis 15 Mitgliedern,  die vor allem die verschiedenen betroffenen Vereinigungen und institutio  -  nellen und wirtschaftlichen Partner vertreten, die in den Bereichen Gleich  -  stellung oder Familie tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er tritt regelmässig in Plenarsitzungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rats für Gleichstellung und Fa -
                            milie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Artikel 3 des Gesetzes über die An  -  wendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann hat der  Rat für Gleichstellung und Familie folgende Aufgaben:  a)  in Zusammenarbeit mit dem Amt kann er dem Staatsrat regierungs  -  politische Projekte für die Umsetzung der Gleichstellungsgrundsätze  und der Unterstützung der Familie vorschlagen;  b)  er unterstützt die Umsetzung der Gleichstellungs- und Familienpolitik  durch die verschiedenen zuständigen Dienststellen;  c)  er   unterstützt   das  Amt   bei   seinen   Tätigkeiten   und   kann   eigene  Projekte zur Förderung der Gleichstellung oder zur Unterstützung der  Familie umsetzen;  d)  er verbreitet die Aktionen und Informationen des Amts bei den Krei  -  sen, die er vertritt, wobei er Kontakte zu seinen externen Partnern  knüpft und unterhält;  e)  er informiert die Walliser Bevölkerung über die Massnahmen zuguns  -  ten der Gleichstellung und der Familie;  f)  er evaluiert die Auswirkungen und Ergebnisse der kantonalen Gleich  -  stellungs- und Familienpolitik und schlägt Korrektur- und Verbesse  -  rungsmassnahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.2017  01.05.2017  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 18/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  26.04.2017  01.05.2017  Erstfassung  BO/Abl. 18/2017