Reglement über das Amtsblatt
                            Reglement  über das Amtsblatt  (RAbl)  vom 27.10.1999 (Stand 01.08.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 95 und 141 des Gesetzes über die Organisation der  Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen den Artikel 86 der Zivilprozessordnung vom 24. März 1998, den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 194 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998, den Artikel 18 Ziffer 3 der Strafprozessordnung vom
                            22. Februar 1962 und die Artikel 11 und 30 des Gesetzes über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976;  auf Antrag des Präsidiums,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zwecks Bekanntmachung der offiziellen Erlasse der gesetzgeberischen,  ausführenden und gerichtlichen Behörden, deren Veröffentlichung die Ge  -  setzgebung vorsieht sowie aller übrigen Dokumente, deren Veröffentlichung  eine Behörde beschliesst, sieht der Staat die Publikation eines Amtsblattes  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal pro Woche am Freitag und  wird grundsätzlich mittels Abonnement vertrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Möglichkeit werden die veröffentlichten Erlasse auch in elektroni  -  scher Form zugänglich gemacht. Einzig die gedruckte Version ist massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Veröffentlichung   der   kantonalen   gesetzgeberischen   Erlasse   erfolgt  zentral   über   eine   Online-Plattform,   die   auf   der   offiziellen   Website   des  Kantons Wallis öffentlich zugänglich ist (Publikationsplattform). Lediglich die  in der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Wallis auf der Publikati  -  onsplattform veröffentlichte elektronische Fassung gilt als bekannt und ist  für Einzelpersonen bindend.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird der Auftrag ausserhalb der Kantonsverwaltung vergeben, setzt der  Vertrag alle notwendigen Bedingungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Ver  -  trauenswürdigkeit fest und gewährleistet, dass die offiziellen Publikationen  der Behörden nicht mit andern Veröffentlichungen, insbesondere zu priva  -  ten oder Reklamezwecken verwechselt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind alle Massnahmen zu treffen, um die Verbreitung von falschen  oder verletzenden Informationen zu verhindern. Im Zweifelsfalle entschei  -  det die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Ersatz von entstandenem Schaden wird eine Finanzgarantie ver  -  langt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  4Die Texte und die für ihre Veröffentlichung verwendeten Unterlagen blei  -  ben Eigentum des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorliegende Reglement stellt die Gegenstandslosigkeit des gleichna  -  migen Reglements vom 3. Dezember 1828 fest und hebt den Beschluss  betreffend die Einrückungen ins Amtsblatt vom 30. Dezember 1872 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1999  01.01.2000  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 281 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            21.06.2017  01.08.2018  Art. 1 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 25/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  27.10.1999  01.01.2000  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 281 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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