Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
                            Verordnung  über die Aufhebung der  Sicherungsbeschlagnahme von  Luftfahrzeugen  vom 13.02.1951 (Stand 01.01.2011)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 83 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21.  Dezember 1948;  erwägend, dass es wünschenswert erscheint, auf alle Streitigkeiten zivilpro  -  zessualen Charakters ein einheitliches Verfahren anzuwenden;  auf Antrag des Justizdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme eines Luftfahrzeuges  entscheidet der Instruktionsrichter des Ortes, wo dieses beschlagnahmt  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen den Entscheid des Instruktionsrichters ist die Berufung an das  Kantonsgericht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort  in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.1951  07.05.1951  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1951 f 11 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            11.02.2009  01.01.2011  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.02.1951  07.05.1951  Erstfassung  RO/AGS 1951 f 11 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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