Reglement betreffend die Ausübung des Chiropraktiker-Berufes
                            - 1 -  Reglement  betreffend die Ausübung des  Chiropraktiker-Berufes  vom 30. März 1967  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  Artikel  52  des  Gesetzes  vom  18.  November  1961  über  das  öffentliche Gesundheitswesen;  nach Anhören des Gesundheitsrates;  auf Antrag des Sanitätsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriff
                            Die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik berechtigt den Titular, eine  Diagnose  der  schmerzhaften  Zustände  und  der  funktionellen  Störungen,  die  durch    Veränderung    oder    Verschiebungen    der    Wirbelsäule    oder    der  Beckenknochen bedingt sind, zu stellen und im Hinblick auf eine angeordnete  chiropraktische Behandlung besonderes Röntgenaufnahmen zu machen.  Das  Departement  wird  die  Wichtigkeit  und  das  Ausmass  der  notwendigen  Massnahmen bei der Diagnose festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verbote
                            Dem Chiropraktiker sind verboten:  -  alle medizinischen, chirurgischen und gynäkologischen Eingriffe, sowie die  Geburtshilfe;  -  die Verordnung oder Abgabe von Medikamenten;  -  die Behandlung übertragbarer Krankheiten;  -  die   Anwendung   von   Massage   oder   Physiotherapie,   welche   nicht   zur  Behandlung der Wirbel- oder Beckenknochen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendung der Röntgenstrahlen
                            Die   kantonale   Bewilligung,   ionisierende   Strahlen   in   der   Chiropraktik  anzuwenden,  kann  nur  für  Röntgenaufnahmen  erteilt  werden  und  wenn  der  Gesuchsteller die eidgenössischen Vorschriften betreffend den Strahlenschutz  einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bedingungen
                            Wer den Beruf als Chiropraktiker ausüben will, muss folgende Bedingungen  erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das  Schweizer  Bürgerrecht  besitzen  und  mindestens  das  23.  Altersjahr  zurückgelegt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im Genusse der bürgerlichen Rechte und zahlungsfähig sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  in bezug auf Gesundheit und Sittlichkeit volle Gewähr bieten (Arzt- und  Leumundszeugnis);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  das Zentrum seiner beruflichen Tätigkeit muss im Kanton sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            5.  mindestens  die  Bedingungen  erfüllen,  welche  durch  die  eidgenössische  Gesetzgebung   betreffend   die   Ausübung   des   Berufes   zu   Lasten   der  Krankenkassen festgesetzt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  im Besitze der Bewilligung zur Ausübung des Berufes sein, welche durch  das Sanitätsdepartement erteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsicht
                            Das  Gesundheitsamt  beaufsichtigt  die  berufliche  Tätigkeit  des  Chiropraktikers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Prüfungen
                            In  Anwendung  des  Artikels  4,  Ziffer  5,  organisiert  das  Departement  die  Prüfungen.   Zu   diesem   Zwecke   bezeichnet   es,   unter   dem   Vorsitze   des  Vorstehers  des  Gesundheitsamtes,  eine  Prüfungskommission,  die  sich  aus  zwei Ärzten und zwei Chiropraktikern zusammensetzt.  Die Kommission bestimmt den Examenstoff und stellt das Programm auf.  Das   Departement   kann   diese   Prüfungen   nach   Rücksprache   mit   andern  Kantonen organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Register
                            Der Chiropraktiker muss über seine berufliche Tätigkeit ein Register führen.  Dieses  umfasst  Namen  und  Adresse  eines  jeden  Patienten,  das  Datum  der  Konsultation,    die    ausgeführten    Untersuchungen    und    die    angewandte  Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Räumlichkeit und Einrichtungen
                            Der  Chiropraktiker  muss  über  zweckmässige,  vom  kantonalen  Gesundheitsamt  anerkannte  Arbeitsräume  und  Einrichtungen  verfügen.  Das  Gesundheitsamt kann jederzeit eine Inspektion vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Reklame und Anwerbung
                            Es  ist  dem  Chiropraktiker  verboten,  in-  und  ausserhalb  des  Kantons  in  Zeitungen  und  Zeitschriften  durch  Rundschreiben,  Prospekte  oder  andere  Anzeigen,  ausgenommen  solche  bei  Eröffnung  der  Praxis,  Verlegung  des  Wohnsitzes, bei seiner Abwesenheit und Rückkehr, Reklame zu machen.  Anzeigen   und   Reklamen   in   den   Zeitungen   des   Kantons   Wallis   sind  Chiropraktikern, die ihren Wohnsitz im Ausland oder in einem andern Kanton  haben, verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anzeige
                            Wohnortwechsel,  Aufgabe  oder  Wiederaufnahme  der  Tätigkeit  muss  dem  Gesundheitsamt mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Titel
                            Die vom Chiropraktiker gemachten Angaben dürfen nicht zu Verwechslungen  Anlass geben. Es ist besonders verboten:  -  die  Praxis  des  Chiropraktikers  als  Klinik  oder  Institut  zu  bezeichnen  wie  auch    der    Gebrauch    von    Phantasienamen    oder    jede    unpersönliche  Bezeichnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  -  auf andere Besonderheiten hinzuweisen  -  andere    Titel    als    «Chiropraktiker»    oder    «Doktor    der    Chiropraktik»  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verantwortung
                            Der Chiropraktiker muss seine Praxis persönlich führen, unter seinem Namen  und seiner vollen Verantwortung.  Er  ist  verpflichtet,  eine  genügend  hohe  Haftpflicht-Versicherung  abzuschliessen, deren Hohe vom Sanitätsdepartement festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gesetzgebung
                            Die   in   den   Artikeln   54   bis   56   des   Gesetzes   über   das   öffentliche  Gesundheitswesen vorgesehenen Bedingungen sind für ihn anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Strafen
                            Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden gemäss den Artikeln 101  bis 105 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schlussbestimmungen
                            Das   Sanitätsdepartement   ist   mit   der   Anwendung   dieses   Reglementes  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Das vorliegende Reglement ersetzt jenes vom 2. Dezember 1958 und tritt nach
                            Genehmigung durch den Grossen Rat und Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.  So angenommen im Staatsrate zu Sitten, den 30. März 1967.  Der Präsident des Staatsrates:  E. von Roten  Der Staatskanzler:  N. Roten  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  R betreffend die Ausübung des  Chiropraktiker-Berufes vom 30. März 1967  GS/VS 1967, 109  10.5.1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 7. Dezember 1984:  a.  : Art. 14  GS/VS 1984, 200  7.12.1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  : aufgehoben;  n.  : neu;  n.  W.  : neuer Wortlaut