Reglement betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der Kantonspolizei Wallis
                            Reglement  betreffend die Entschädigungen an die  Mitglieder der Kantonspolizei Wallis  vom 22.12.2010 (Stand 01.07.2011)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 32 der Verordnung  zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Oktober 1986;  eingesehen Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis  der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 11. Mai 1983;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit  und des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Die im vorliegenden Reglement vorgesehenen Entschädigungen bezwe  -  cken die Vergütung der Auslagen, die den Mitgliedern der Kantonspolizei in  Ausübung ihrer Aufgaben erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die im vorliegenden Reglement nicht vorgesehenen Entschädigungen  sind die Bestimmungen des Spesenreglements vom 24. Juni 2010 analog  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Der Kommandant bestimmt die Bezugsberechtigten entsprechend den Er  -  fordernissen der Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dienstreiseentschädigungen
                            1  Die Mitglieder der Kantonspolizei haben Anrecht auf Dienstreiseentschädi  -  gungen gemäss den im Anhang festgelegten Normen des Spesenregle  -  ments des Staates Wallis vom 24. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigungen (Pauschalen, effektive Kosten usw.) können nur für tat  -  sächlich entstandene Auslagen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dienstreisen ins Ausland müssen vom Kommandanten bewilligt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitglieder der Kantonspolizei, welche ihr Privatfahrzeug für Dienstfahrten  benützen, erhalten eine Kilometerentschädigung gemäss dem durch das  Spesenreglement vom 24. Juni 2010 festgesetzten Tarif. Der Kommandant  legt die Modalitäten für die Benützung in den Dienstanweisungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Untersuchungsspesen
                            1  Die Mitglieder der Kantonspolizei haben auf Vorweisen entsprechender  Belege Anrecht auf die vollumfängliche Vergütung der im Rahmen von Un  -  tersuchungen,   Ermittlungen   und   Einsätzen   entstandenen   tatsächlichen  Auslagen und Schäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Nachtdienst, Bereitschaftsdienst und Überstunden
                            1  Der Nachtdienst erstreckt sich von 20 bis 6 Uhr, ab 18 Uhr an Samstagen,  Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Nachtdienst wird eine Entschädigung von sieben Franken pro  Stunde mit einer Zeitkompensierung von 25 Prozent gewährt. Wenn eine  Kompensierung   aufgrund   der   Dienstbedürfnisse   ausnahmsweise   nicht  möglich ist, wird eine zusätzliche Entschädigung von fünf Franken für jede  nicht kompensierte Stunde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   den   Bereitschaftsdienst   (Pikettdienst)   erhalten   die   Mitglieder   der  Kantonspolizei eine Pauschalentschädigung von 30 Franken pro Arbeitstag  (Sonntag, Feiertage und arbeitsfreie Tage inbegriffen). Erfolgt der Bereit  -  schaftsdienst den ganzen Tag (24 Stunden), am Wohnort oder in dessen  Umgebung, so beträgt die Entschädigung 48 Franken. Für einzelne Stun  -  den wird eine Entschädigung von zwei Franken pro Stunde entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die verschiedenen Entschädigungen für Pikettdienst werden auch im Falle  eines Einsatzes während des Pikettdienstes verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Einsatzzeit, einschliesslich der Reisezeit, wird zu 125 Prozent durch  die Freizeit ausgeglichen, soweit die Bedürfnisse der Dienststelle es erlau  -  ben. Ist dies nicht möglich, wird diese Zeit mit einer zusätzlichen Entschädi  -  gung von fünf Franken pro Stunde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Eine Kumulation der Entschädigungen für Nacht- und Sonntagsdienst ist  erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Eine Kumulation der zu 25 Prozent durch Freizeit ausgeglichenen Stun  -  den (Nachteinsätze während des Pikettdienstes) ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dienst an Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen
                            1  Der Dienst an Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen erstreckt  sich vom Samstag oder Vorfeiertag 18 Uhr bis zum Montag oder Nachfeier  -  tag 6 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Dienst an Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen erhal  -  ten die Mitglieder der Kantonspolizei eine Entschädigung von sechs Fran  -  ken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Kumulation der Entschädigungen für Nacht- und Sonntagsdienst ist  erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a * Verpflegung
                            1  Für jede Schichtarbeit, welche fünf aufeinander folgende Stunden dauert  (mob Einh - EZ), wird eine Verpflegungsentschädigung von sechs Franken  pro Beamter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Entschädigung entfällt bei Spezialeinsätzen, bei denen eine Ver  -  pflegung organisiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Umzugskosten
                            1  Umzugskosten, welche infolge eines Versetzungsbefehls entstehen, ge  -  hen zu Lasten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beamte erhält ausserdem eine Entschädigung von 1'500 Franken als  Teilnahme an den für die Einrichtung der neuen Wohnung entstandenen  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wohnungsentschädigung
                            1  Beamte mit auferlegtem Wohnort haben Anrecht auf eine jährliche Woh  -  nungsentschädigung. Die Entschädigung entspricht dem Unterschied zwi  -  schen 13 Prozent des Bruttolohnes des Vorjahres und dem durchschnittli  -  chen Mietzins einer der privaten Situation des betroffenen Beamten ange  -  passten Wohnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Gewährleistung dieser Entschädigung ist in allen Fällen nur der  Kommandant zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abrechnungen und Kontrollen
                            1  Berechtigung und Belege der obgenannten Entschädigungen sind durch  die Vorgesetzten zu überprüfen und zu archivieren. Spesenlisten und Ab  -  rechnungen sind monatlich der Abteilung Allgemeine Verwaltung zuzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen, wo das Vorweisen eines Beleges unmöglich oder  schwierig ist, hat der Beamte eine Notiz zu erstellen, auf der Datum, Grund  und Betrag der Ausgabe genau aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anpassung der Entschädigungen
                            1  Die im vorliegenden Reglement vorgesehenen Entschädigungen werden  gleichzeitig mit denjenigen anderer Staatsangestellten und -beamten neu  angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streitfälle - Rekurs
                            1  Gegen Entscheide des Kommandanten, welche in Anwendung des vorlie  -  genden Reglements gefällt werden, kann beim Staatsrat Verwaltungsbe  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorliegende Reglement hebt das Reglement betreffend die Entschädi  -  gung an die Mitglieder der Kantonspolizei vom 21. September 1994 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.  A1 Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Spesenreglement des Staates Wallis vom 24. Juni 2010
                            1  Mahlzeiten und Übernachtungen (Art. 4):  a)  Entschädigung für das Frühstück (Abfahrt vor 6  Uhr)  Fr.  10  b)  Entschädigung für das Mittagessen  Fr.  26  c)  Entschädigung   für   das   Nachtessen   (Rückkehr  nach 21 Uhr)  Fr.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entschädigung für das Übernachtungskosten  (Frühstück inbegriffen)  **  Fr.  180  **Grundsätzlich in einem Hotel der mittleren Kategorie, unter Vorweisung  der Quittung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kilometerentschädigung (Art. 9):  a)  für Autos  Fr.  0.70  b)  für Motorfahrräder  Fr.  0.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2011  01.06.2011  Art. 6a  eingefügt  BO/Abl. 24/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 52/2010