Beschluss betreffend die Festsetzung der Entschädigung im Kampfe gegen Bienenseuchen und der Beiträge der Bienenzüchter an den kantonalen Tierseuchenfonds
                            -  1  -  Beschluss  betreffend die Festsetzung der Entschädigung  im Kampfe gegen Bienenseuchen und der  Beiträge der Bienenzüchter an den kantonalen  Tierse  u  chenfonds  vom 8. Januar 1969  Der Staatsrat des Kantons Wallis  gestützt  auf  Artikel  32  Absatz  1  Ziffer  3  un  d  Artikel  33  Absatz  1  des  eidg  e-  nössischen Tierse  u  chengesetzes vom 1. Juli 1966;  gestützt  auf  Artikel  51  und  52  der  eidgenössischen  Tierseuchenverordnung  vom 15. Dezember 1967;  gestützt auf die Weisungen des Eidgenössischen Veterinäramtes;  auf Antrag des De  partementes des Innern,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Eine Entschädigung bis zu 90 Prozent des Schatzungswertes wird für Biene n-
                            kolonien ausbezahlt, die auf Anordnung der Behörden in der Bekämpfung der  anze  i  gepflichtigen  Bienenseuchen:  wie,  Milbenkrankheit,  bösart  ige  Faul  -   und  Sauerbrut der Bienen, ve  r  nichtet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 bis 6
                            1  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Das Departement des Innern wird durch das kantonale Veterinäramt mit der
                            Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.  Sie  tritt,  mit  Rück  wirkung auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1968, sofort in Kraft.  So  beschlossen  im  Staatsrat  zu  Sitten,  den  8.  Januar  1969  um  im  Amtsblatt  veröffentlicht zu we  r  den.  Der Präsident des Staatsrates:  W. Loretan  Der Staatskanzler:  N. Roten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  Titel und Änderungen  Publikation  In   Kraft  B  betreffend  die  Festsetzung  der  Entschädigung  im  Kampfe  gegen  Bienenseuchen  und  der  Be  i-  träge   der   Bienenzüchter   an   den   kantonalen  Tierseuchenfonds vom 8. Januar 1969  GS/VS 1969, 163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom  8  .  Juni  2005  :  a  .:   Art. 2   bis 6  Abl  . Nr. 24/2005  1.  7  .  2005  a.:   aufgehoben;  n.:   neu;  n.W.:   neuer Wortlaut