Reglement über die Gewährung von Ausgangbewilligungen für Erstmalige und Rückfällige, erwachsene Verurteilte (Nr. R-5/1)
                            - 1 -  Reglement  über die Gewährung von Ausgangbewilligungen  für Erstmalige und Rückfällige, erwachsene  Verurteilte (Nr. R-5/1)  vom 27. Oktober 2003  Die   Konferenz   der   für   das   Gefängniswesen   zuständigen   kantonalen  Behörden (Konferenz)  Eingesehen  das  Konkordat  vom  22.  Oktober  1984  über  den  Straf-  und  Massnahmenvollzug   an   Erwachsenen   und   jungen   Erwachsenen   in   den  Westschweizer Kantonen und im Kanton Tessin (Konkordat);  auf Antrag der Konkordatskommission vom 16. September 2003,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1  Als Ausgangsbewilligungen gilt:  a)  ein  Verhalten,  das  zu  einer  begleiteten  und  anhand  eines  besonderen  Grundes gewährten Ausgangsbewilligung berechtigt;  b)  eine  Erlaubnis,  die  eine  dem  Inhaftierten  gewährte  Ausgangsbewilligung  darstellt und ihm gestattet, sich persönlichen, beruflichen und rechtlichen  Angelegenheiten,  welche  nicht  aufgeschoben  und  für  die  eine  Anwesenheit ausserhalb der Anstalt unerlässlich ist, zu widmen;  c)  den  Urlaub,  der  eines  der  Mittel  der  zuständigen  Behörde  ist  und  dem  Inhaftierten erlaubt, Beziehungen zur Aussenwelt zu unterhalten und seine  Entlassung vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgangsbewilligung stellt kein rechtlicher Anspruch dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Ausgangsbewilligung   darf   weder   den   Zweck   der   General-   und  Spezialprävention der Verurteilung verhindern, noch die öffentliche Sicherheit  und Ordnung schaden oder gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bedingungen für die Erteilung einer Ausgangsbewilligung
                            1  Die Erteilung einer Ausgangsbewilligung hängt von folgenden kumulativen  Bedingungen ab:  a)  der  Inhaftierte  verlangt  ausdrücklich  eine  Ausgangsbewilligung,  was  für  Erstmalige  frühestens  nach  einem  Anstaltsaufenthalt  von  zwei  Monaten  und  für  Rückfällige  frühestens  nach  einem  Anstaltsaufenthalt  von  drei  Monaten möglich ist;  b)  er   legt   dar,   dass   die   Erteilung   einer   Ausgangsbewilligung   mit   dem  Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vereinbar ist;  c)  er   weist   nach,   dass   er   einen   aktiven   Anteil   an   den   bereitgestellten  Wiedereingliederungsanstrengungen übernommen hat,  d)  er beweist durch sein Verhalten während der Inhaftierung beweist, dass er  sich des in ihn gesetzten und zunehmenden Vertrauens als würdig erweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  e)  er verfügt über eine genügende Geldsumme auf seinem Ersparniskonto.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Weiteren kann die zuständige Behörde je nach Umständen verlangen:  a)  den Beweis, dass die Ausweispapiere des Inhaftierten bei einer Schweizer  Gemeinde hinterlegt sind;  b)  Garantien,  welche  einen  reibungslosen  Verlauf  der  Ausgangsbewilligung  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bedingungen  über  die  Gewährung  der  ersten  Ausgangsbewilligung  werden von der Konferenz durch einen veröffentlichten Entscheid festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zeitabstand und Dauer der Ausgangsbewilligung
                            1  Erstmalige können höchstens alle zwei Monate einen Urlaub erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückfällige können höchstens alle drei Monate einen Urlaub erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde durch Aufteilung der  Urlaubsgewährung vom Zeitabstand abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Urlaubsdauer wird gemäss den Umständen festgelegt; und beträgt in der  Regel 24 Stunden ausserhalb der Anstalt. Diese Dauer kann stufenweise bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Stunden verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständige Behörde
                            1  Unter  Vorbehalt  des  Absatzes  2,  entscheidet  die  durch  den  Urteilskanton  bestimmte, zuständige Behörde über das Ausgangsgesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstaltsdirektion entscheidet:  a)  über   eine   Erlaubnis   oder   einem   guten   Verhalten   nach   dem   ersten  erfolgreich  verlaufenen  Urlaub,  welcher  von  der  zuständigen  Behörde  entschieden wurde;  b)  über ein Urlaubsgesuch, das durch einen Inhaftierten in offener Abteilung  oder in Halbfreiheit eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  der  Festlegung  der  Bedingungen  für  die  Erteilung  einer  Ausgangsbewilligung    trägt    die    zuständige    Behörde    insbesondere    den  Interessen des Opfers und den Umständen der begangenen Straftat Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vormeinung der Anstaltsdirektion
                            1  Zu  jedem  von  der  zuständigen  Behörde  des  Urteilskantons  entschiedenen  Ausgangsgesuch gibt die Anstaltsdirektion ihre Vormeinung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will  sich  der  Inhaftierte  zu  seiner  Familie  oder  zu  Drittpersonen  begeben,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausgangsschein
                            1  Jeder  ausgangsberechtigte  Inhaftierte  muss  im  Besitze  eines  Passierscheins  (Ausgangsscheins) sein, welcher obligatorisch folgende Angaben enthält:  a)  das Austrittsdatum;  b)  die Zeit des Ausgangsbeginns und der Rückkehr;  c)  der Ort oder die Ortschaften, wohin sich der Gefangene begibt;  d)  der Geldbetrag, der dem Gefangenen ausgehändigt wurde;  e)  die Verpflichtung, sich anständig zu benehmen;  f)  das Verbot, das schweizerische Territorium zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kopie des Ausgangsscheins wird vorgängig versandt an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  a)  die Einweisungsbehörde;  b)  die Polizei des Kantons des Anstaltsstandortes, des Urteilskantons und des  oder der Kantone, wohin sich der Inhaftierte begibt ;  c)  den Vormund;  d)  die Familie oder die Drittpersonen, wohin sich der Inhaftierte begibt (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inhaftierte in der Entlassungsanwärter-Stufe
                            1  Der  Inhaftierte  auf  der  Stufe  der  offenen  Abteilung  oder  der  Übergangsperiode kann Urlaube gemäss der von der Konferenz beschlossenen  Stufenskala beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaftierte in Halbfreiheit kann Urlaube gemäss den vom Kanton oder  der Anstalt festgesetzten Bedingungen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inhaftierte im Strafuntersuchungsverfahren
                            Für   Inhaftierte,   gegen   welche   eine   Strafuntersuchung   läuft,   kann   die  zuständige   Behörde   eine   Ausgangsbewilligung   nur   mit   Zustimmung   der  zuständigen Gerichtsbehörde gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung und Inkrafttreten
                            1  Mit    dem    vorliegenden    Reglement    wird    das    Reglement    über    die  Urlaubsgewährung für Erstmalige und Rückfällige, erwachsene Häftlinge vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. April 1989, inhaftiert in den Konkordatsanstalten R-5, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   wird   nach   Annahme   und   Publikation   durch   die   Konkordatskantone  entsprechend ihrem eigenen Recht Inkrafttreten.  Der Präsident:  Claude Grandjean,  Staatsrat  Der Sekretär:  Henri Nuoffer