Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes "Achera Biela", Gemeinden Ried-Brig und Termen
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Gebietes "Achera  Biela", Gemeinden Ried-Brig und Termen  vom 30.06.1999 (Stand 01.08.1999)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz  betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  vom 15. Mai 1912;  eingesehen den vom Staatsrat am 9. März 1994 homologierten Zonen- und  Nutzungsplan der Gemeinde Termen;  eingesehen den vom Staatsrat am 13. Mai 1998 homologierten Zonen- und  Nutzungsplan der Gemeinde Ried-Brig;  eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 7. Mai 1999;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das Gebiet "Achera Biela" auf Territorium von Ried-Brig und Termen wird  zum Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung erklärt. Massgebend ist  der Auszug des Katasterplanes 1:2'000, der dem Originaltext des vorliegen  -  den Entscheides beigelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG  als Naturschutzzone auszuscheiden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:  a)  die ungeschmälerte Erhaltung des Naturschutzgebietes "Achera Bie  -  la";  b)  die Förderung und Erhaltung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,  insbesondere der Ackerbegleitflora und der Vertreter der Trocken  -  standorte;  c)  die Verhinderung schädlicher Einwirkungen jeder Art;  d)  die Erhaltung der Steppengebiete, der Magerwiesen sowie der tradi  -  tionellen Ackerkulturen;  e)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das Departement ergreift nach Anhörung der Gemeinden Ried-Brig und  Termen die für die ungeschmälerte Erhaltung des Naturschutzgebietes not  -  wendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die extensive landwirtschaftliche Nutzung ist Hauptzweckbestimmung und  ist über Bewirtschaftungsverträge zu regeln. Somit bleiben die Flächen Be  -  standteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche gemäss landwirtschaftlicher  Begriffsverordnung. Ertragsausfälle und Mehrarbeit werden entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Naturschutzgebiet sind alle Aktivitäten, die dem Schutzzweck wider  -  sprechen, verboten, insbesondere:  a)  Bauten und Anlagen aller Art;  b)  die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen,  Materialablagerungen und andere mit dem Schutzziel nicht vereinba  -  re Arbeiten;  c)  die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;  d)  das Ausbringen von Kunstdünger, Gülle und Pestiziden aller Art;  -  stehenden Zäune;  f)  die Übernutzung durch intensive Beweidung;  g)  die künstliche Bewässerung (ausgenommen ist die herkömmliche Be  -  wässerung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Mähen vor dem Schnitttermin für wenig intensive bzw. extensive  Wiesen gemäss Direktzahlungsverordnung;  i)  das Campieren;  j)  die sportliche Nutzung, welche mit dem Schutzgebiet nicht in Einklang  steht;  k)  das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen;  l)  das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Hecken, Feldgehölze und Bäume
                            1  Jegliche Entfernung von Hecken, Feldgehölzen oder Bäumen benötigt  eine Einwilligung der Dienststelle für Wald und Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen können vom Departement nach Rücksprache mit  den Gemeinden Ried-Brig und Termen zur Aufwertung des Biotops sowie  für Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit nicht beeinträchtigen,  erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ackerkulturen können in Ausnahmefällen künstlich beregnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parzellen 2366 (westlicher Teil), 2367, 2368, 2397, 4191 können  künstlich beregnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Naturschutzfachstelle kann die Vorverlegung des Schnittter  -  mins ausnahmsweise bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            1  Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind  verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der  Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Strafen
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe  -  ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes  über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Dieser Entscheid tritt am 1. August 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.1999  01.08.1999  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 400 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  30.06.1999  01.08.1999  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 400 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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