Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Grund" von nationaler Bedeutung auf Gemeindegebiet von Ried-Brig und Brig-Glis
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Auengebietes  "Grund" von nationaler Bedeutung auf  Gemeindegebiet von Ried-Brig und Brig-Glis  vom 13.08.1997 (Stand 19.09.1997)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Auengebiete vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Oktober 1992 (Objekt Nr. 138);  eingesehen das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991;  eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979;  eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes  zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das Auengebiet "Grund", gelegen auf Gebiet der Gemeinden Ried-Brig  und Brig-Glis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Aus  -  zug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Ent  -  scheides beigelegt ist. Das Schutzgebiet umfasst das Objekt Nr. 138 des  Bundesinventars der Auengebiete von nationaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG  als Schutzzone auszuscheiden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:  a)  die ungeschmälerte Erhaltung des Auengebietes mit seinen speziellen  Sukzessionsstadien;  b)  die Regeneration von gestörten Auenbereichen;  c)  die Aufhebung von bestehenden Beeinträchtigungen;  d)  den Schutz der natürlichen Werte des Gebietes wie auentypische  Ausbildungen, Pioniergesellschaften, Feuchtbiotope, Kiesbänke, Tro  -  ckenstandorte, usw. durch gezielte Schutz- und Unterhaltsmassnah  -  men;  e)  die Verhinderung schädigender Einwirkungen, welche die natürliche  Dynamik gefährden;  f)  die Erhaltung einer intakten Naturlandschaft mit ihrem auentypischen  Gewässer- und Geschiebehaushalt;  g)  die periodische Inventur der Flora und Fauna des Gebietes;  h)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das Departement   ergreift  die für  die ungeschmälerte  Erhaltung  des  Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinba  -  rungen treffen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intakt  -  heit einschränken, untersagt, insbesondere:  a)  Neubauten aller Art;  b)  das Befahren des Auengebietes;  c)  das Ausbringen von Dünger;  d)  das Verändern der natürlichen Flussdynamik;  e)  die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen,  Materialablage  oder  andere   mit   dem   Schutzziel  nicht  vereinbare  Arbeiten;  f)  die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;  g)  das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abweichungen
                            1  Ausnahmen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Bio  -  tops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende, traditionelle Nutzungen des Gebietes (extensive Landwirt  -  schaft, Benützung der Sägerei, usw.) und der Unterhalt der bestehenden  Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikel 4 der eidg. Auen  -  verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neue Anlagen sowie Wiederherstellungen können bewilligt werden, wenn  sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder von gleich- oder höherwerti  -  gem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            1  Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind  verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der  Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafen
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe  -  ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes  über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.08.1997  19.09.1997  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 38/1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.08.1997  19.09.1997  Erstfassung  BO/Abl. 38/1997