Reglement über die Anerkennung einer privaten Sekundar- oder Mittelschule
                            Reglement  über die Anerkennung einer privaten  Sekundar- oder Mittelschule  vom 19.10.1965 (Stand 01.11.1965)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 17 und folgende des Gesetzes über das öffentliche Un  -  terrichtswesen vom 4. Juli 1962;  auf Antrag des Erziehungsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat befindet über die Zweckmässigkeit der amtlichen Anerken  -  nung einer privaten Sekundar- und Mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erachtet   die   zuständige   Behörde   eine   solche   Schule   als   notwendig,  spricht sie unter Vorbehalt der von ihr festzusetzenden Bedingungen die  Anerkennung aus. Es sind unter anderem folgende Anforderungen zu erfül  -  len:  a)  das   Lehrprogramm   muss   vom   Erziehungsdepartement   genehmigt  sein;  b)  die Tätigkeit der Schule wird vom kantonalen Amt für Sekundar- und  Mittelschulwesen geprüft;  c)  die Organisation der Schule und die Schuldauer müssen den kanto  -  nalen Vorschriften entsprechen;  d)  das Lehrpersonal muss die vom Kanton vorgesehenen Anforderun  -  gen erfüllen;  e)  Räumlichkeiten, Mobiliar und Unterrichtsmaterial müssen den Bedürf  -  nissen angepasst sein;  f)  die Prüfungen sind gemäss den Weisungen des Departements abzu  -  nehmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die offizielle Anerkennung wird zurückgezogen, sofern feststeht, dass die  bei ihrer Gewährung gestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat kann einen Kantonsbeitrag gewähren, sofern die finanzielle  Lage einer Schule und ihr öffentlicher Nutzen es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Privatschule wird als Einrichtung öffentlichen Nutzens angesehen,  wenn ihre Aufhebung die Eröffnung einer andern öffentlichen, teurer zu ste  -  hen kommenden Schule zur Folge hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In keinem Fall kommen Schulen, die einen gewinnbringenden Zweck ver  -  folgen, in den Genuss eines Kantonsbeitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die im vorliegenden Reglemente aufgestellten Bedingungen erfüllt  sind, kann das Departement die von einer anerkannten Schule enteilten Di  -  plome mit seinem Stempel versehen und gegenzeichnen; die kantonale  Kommission für den Sekundar- und Mittelschulunterricht gibt ihre Vormei  -  nung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine offiziell anerkannte Schule kann die Anerkennung in ihren Ausweisen  und Drucksachen (Briefpapier, Prospekte usw.) vermerken; eine nicht aner  -  kannte Privatschule hat ihrer Bezeichnung durch den Vermerk "Privatschu  -  le" zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch das gegenwärtige Reglement werden alle ihm zuwiderlaufenden  Bestimmungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1. November 1965 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Erziehungsdepartement ist mit seiner Ausführung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.1965  01.11.1965  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1965 f 167 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.10.1965  01.11.1965  Erstfassung  RO/AGS 1965 f 167 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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