Reglement über die Organisation und die Führung der öffentlichen Arbeitslosenkasse
                            Reglement  über die Organisation und die Führung der  öffentlichen Arbeitslosenkasse  *  vom 17.01.1996 (Stand 01.03.2017)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 77 und 79 des Bundesgesetzes über die obligatori  -  sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25.  Juni 1982  (AVIG);  eingesehen die Bundesverordnung über die obligatorische Arbeitslosenver  -  sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983  (AVIV);  eingesehen das Gesetz  über die Beschäftigung und die Massnahmen zu  -  gunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995  (BMAG);  auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Träger, Name der Kasse und Führungssystem *
                            1  Der Kanton Wallis, als Träger, führt unter dem Namen Öffentliche Arbeits  -  losenkasse des Kantons Wallis eine Kasse gemäss den Vorschriften des  Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kasse wird von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung so  -  wie   vom   Staatsrat,   durch   das   Volkswirtschaftsdepartement,   überwacht.  Dieses stellt zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Rat zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a * Rat
                            1  Die Ratsmitglieder der kantonalen Arbeitslosenkasse werden vom Volks  -  wirtschaftsdepartement für fünf Jahre ernannt. Das Amt kann erneuert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat der kantonalen Arbeitslosenkasse besteht aus einem Präsiden  -  ten, der zugleich Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements ist, sowie  aus mindestens zwei Mitgliedern aus diesem Departement. Der Direktor  der Kasse nimmt ebenfalls an den Sitzungen teil.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat der kantonalen Arbeitslosenkasse trifft sich sooft es das Interesse  der Kasse verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr, um die Jahresrech  -  nung und den Tätigkeitsbericht zur Kenntnis zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsstand
                            1  Die Kasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, die dem Vor  -  steher des Volkswirtschaftsdepartementes unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sitz der Zentralverwaltung befindet sich in Sitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Die Kasse besteht aus:  a)  der Zentralverwaltung;  b)  der ihr unterstellten Zweigstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Direktion
                            1  Der Direktor wird vom Staatsrat ernannt; sein Lohn (Lohnklasse) bildet  Bestandteil des entsprechenden Entscheids. Das Vertragsverhältnis ist im  Sinne des Obligationsrechts privatrechtlicher Natur.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jegliche Änderung der Lohnklasse muss Gegenstand eines Entscheids  des Staatsrats bilden. Dieser delegiert an den Vorsteher des Volkswirt  -  schaftsdepartements die Regelung aller anderen Vertragsmodalitäten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Direktor vorgenommene Bezeichnung seines Stellvertreters oder  seiner Stellvertreter sowie der anderen Direktionsmitgliedern ist dem Vor  -  steher des Departements für Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unter  -  breiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Personal
                            1  Das Personal der Kasse wird vom Direktor auf der Grundlage eines pri  -  vatrechtlichen Vertrages nach den Bestimmungen des Obligationsrechtes  angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bundesverordnung betreffend der Verwaltungskostenentschädigung  der Arbeitslosenkassen ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Personalbestand ist nicht im Organigramm des Staates eingeschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unterschriftsberechtigung
                            1  Die Kasse verpflichtet sich durch Unterschrift des Direktors, oder in des  -  sen Abwesenheit durch diejenige seines Stellvertreters oder seiner Stellver  -  treter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor kann die Zeichnungsbefugnis an von ihm bezeichnende Mit  -  arbeiter übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterschriftsberechtigung in Finanzsachen
                            1  Bis zum Betrage von 3'000 Franken verpflichtet sich die Kasse durch Ein  -  zel-unterschrift des Direktors oder eines der Mitarbeiter, die vom Direktor  dazu bestimmt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen verpflichtet sich die Kasse durch Kollektivunterschrift zu zwei  -  en des Direktors oder eines derjenigen Mitarbeiter, die er dazu bestimmt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Direktor   kann   an   von   ihm   bezeichnete   Zweigstellenmitarbeiter  Kollektivunterschrift zu zweien für die Geschäftsführung des Arbeitslosen  -  leistungsvorschusskontos verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben
                            1  Der Direktor vertritt die Kasse gegen aussen und verordnet die Massnah  -  men, die die Erfüllung der Kasse übertragenen Aufgaben erfordert. In des  -  sen Abwesenheit sind dafür sein oder seine Stellvertreter zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er vertritt die Interessen des Trägers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bestimmt in Form von internen Reglementen die Organisation, das  Personalstatut sowie die Lohntabelle entsprechend der Entwicklung der  Kasse, und unterbreitet diese sowie sämtliche Änderungen derselben dem  Staatsrat zur Genehmigung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zentralverwaltung und ihre Zweigstellen erfüllen die Aufgaben, die ih  -  nen durch:  *  a)  das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung; und  b)  das Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten  von Arbeitslosen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bundesrecht
                            1  Die Kasse erfüllt die Aufgaben, die ihr aufgrund des Bundesgesetzes über  die Arbeitslosenversicherung obliegen, und zwar unter Beachtung der An  -  ordnungen und Weisungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO),  welches als Aufsichtsbehörde fungiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontrolle
                            1  Die Kontrolle der Geschäftsführung, die Revision der Zahlungen sowie die  Aufsicht erfolgt im Sinne der Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben c und d, 110  und 111 AVIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kasse übermittelt dem Staatsrat eine Kopie des Jahresberichtes, der  zuhanden der Ausgleichsstelle erstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterbreitet dem Staatsrat zur Information eine Kopie des Berichts  über die Revision der Jahresrechnung, welcher von den vom SECO er  -  nannten Revisoren erstellt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonales Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonales Recht
                            1  Die Kasse verwaltet den Kantonalen Beschäftigungsfonds (KBF) in Bezug  auf die verschiedenen Finanzierungsarten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt die Zahlungen der ergänzenden kantonalen Massnahmen zur  beruflichen Wiedereingliederung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie richtet die Beiträge an die bezeichneten Leistungsempfänger auf der  Grundlage von Verfügungen aus, die diesen durch den Staatsrat oder die  zuständige Behörde eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie übermittelt vierteljährlich eine Zwischenaufstellung der Finanzlage des  Fonds an die zuständige Behörde gemäss Artikel 40 und 41 des Regle  -  ments über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeits  -  losen (BMAR).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontrolle
                            1  Die Kasse übermittelt dem Kontrollorgan, dem kantonalen Finanzinspek  -  torat, am Ende jeden Rechnungsjahres eine Abrechnung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verwaltungskosten des Fonds
                            1  Am Jahresende erstellt die Kasse zuhanden des Staatsrates die Abrech  -  nung der Verwaltungskosten, die sie vorgängig dem Staatssekretariat für  Wirtschaft (SECO) als Aufsichtbehörde zur Genehmigung unterbreitet hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Haftung
                            1  Die Haftung des Kantons als Träger der Kasse ist durch Artikel 82 AVIG  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Selbstverwaltung
                            1  Die Vorschriften des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Fi  -  nanzhaushalt und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt und aus die  -  sen Grunde an anderen kantonalen Bestimmungen nicht unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung
                            1  Dieses Reglement hebt das Reglement über die Organisation der öffentli  -  chen kantonalen Arbeitslosenkasse vom 21. Februar 1990  auf, und zwar  einschliesslich der Änderungen vom 2. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttretung
                            1  Dieses Reglement unterliegt der Genehmigung des Bundesamtes für In  -  dustrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) und tritt mit seiner Veröffentlichung im  Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.1996  03.05.1996  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1996 f 402 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            406
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2011  08.07.2011  Erlasstitel  geändert  BO/Abl. 27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2011  08.07.2011  Art. 4 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2011  08.07.2011  Art. 4 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2011  08.07.2011  Art. 4 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2011  08.07.2011  Art. 6 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2011  08.07.2011  Art. 8 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2011  08.07.2011  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2011  08.07.2011  Art. 8 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2011  08.07.2011  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2011  08.07.2011  Art. 10 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2011  08.07.2011  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2011  08.07.2011  Art. 11 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2011  08.07.2011  Art. 13 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2017  01.03.2017  Art. 1  Titel geändert  BO/Abl. 9/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2017  01.03.2017  Art. 1 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 9/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2017  01.03.2017  Art. 1a  eingefügt  BO/Abl. 9/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  17.01.1996  03.05.1996  Erstfassung  RO/AGS 1996 f 402 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            406  Erlasstitel  18.05.2011  08.07.2011  geändert  BO/Abl. 27/2011