Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
                            Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das  Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts-  und Sozialwissenschaften  vom 12. Oktober 1971 (Stand 30. Oktober 2007)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  auf Antrag des Hochschulrates, nach Anhören des Stadtrates St.Gallen, aufgrund  von Art.  8 des Gesetzes über die Handels-Hochschule vom 1.  Januar 1955  1  als Verordnung:  2  I. Ordentliche Professoren  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Grundgehalt der ordentlichen Professoren beträgt in der Regel Fr.  52  000.–  bis Fr.  62  400.–  3   im Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb dieses Rahmens setzt der Hochschulrat unter Berücksichtigung der be  -  sonderen Verhältnisse das Anfangsgehalt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufstieg vom Anfangsgehalt bis zur oberen Grenze des Grundgehaltes ge  -  schieht in jährlichen Spannen von Fr.  1040.–  4  . Zur Erhaltung vorzüglicher Lehr  -  kräfte kann der Hochschulrat die Spanne vergrössern. Die Erhöhung wird in der  Regel auf Beginn des Kalenderjahres vorgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Lehrkräfte kann der Hochschulrat  ein Grundgehalt bis zu Fr.  70  000.–  5   im Jahr beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS 217.11; aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 7, 777. Vom Grossen Rat genehmigt am 22. November 1971; in Vollzug ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972, Art. 11 und 12 ab 1. April 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anpassung an die Teuerung gemäss Art.  22 dieser Gehaltsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anpassung an die Teuerung gemäss Art.  22 dieser Gehaltsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anpassung an die Teuerung gemäss Art.  22 dieser Gehaltsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann der Regierungsrat auf Antrag des Hochschulrates ein  Grundgehalt beschliessen, das den Betrag von Fr.  70  000.–  6   im Jahr übersteigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Umfang der Lehrverpflichtung wird im Anstellungsvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Ausübung einer leitenden Funktion in einem der Hochschule angeschlos  -  senen Institut kann der Hochschulrat ein Gehalt beschliessen, das bis zu 25 Pro  -  zent der Bezüge gemäss Art.  1 und 2 ausmacht.  II. Ausserordentliche Professoren  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Grundgehalt der ausserordentlichen Professoren richtet sich nach Umfang  und Bedeutung der Lehrtätigkeit an der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird auf Antrag des Hochschulrates vom Regierungsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Umfang der Lehrverpflichtung wird im Anstellungsvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gehalt eines ausserordentlichen Professors für die Mitarbeit in einem der  Hochschule angeschlossenen Institut bedarf der Genehmigung des Hochschulra  -  tes.  III. Vollamtliche Dozenten  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vollamtliche Dozenten mit abgeschlossener akademischer Ausbildung, die wäh  -  rend des Semesters unter der Leitung eines ordentlichen oder ausserordentlichen  Professors im Unterricht mitwirken und während der übrigen Zeit als wissen  -  schaftliche Mitarbeiter eines Professors oder in einem der Hochschule angeschlos  -  senen   Institut   tätig   sind,   beziehen   ein   Grundgehalt   von   Fr.  33  700.–   bis  Fr.  44  000.– im Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Anpassung an die Teuerung gemäss Art.  22 dieser Gehaltsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb dieses Rahmens setzt der Hochschulrat unter Berücksichtigung der be  -  sonderen Verhältnisse das Anfangsgehalt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufstieg vom Anfangsgehalt bis zur oberen Grenze des Grundgehaltes ge  -  schieht in jährlichen Spannen von Fr.  840.–  7  . Zur Erhaltung vorzüglicher Lehr  -  kräfte kann der Hochschulrat die Spanne vergrössern. Die Erhöhung wird in der  Regel auf Beginn des Kalenderjahres vorgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vollamtliche Dozenten, die habilitiert sind, erhalten eine Zulage zum Grundge  -  halt von Fr.  3000.–  8   im Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Umfang der Lehrverpflichtung wird im Anstellungsvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gehalt eines vollamtlichen Dozenten für die Mitarbeit in einem der Hoch  -  schule angeschlossenen Institut bedarf der Genehmigung des Hochschulrates.  IV. Dozenten mit Lehrauftrag  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der Dozenten mit Lehrauftrag wird im Einzelfall vom Hoch  -  schulrat festgelegt. Sie beträgt für wissenschaftliche Kurse wenigstens Fr.  1500.–,  für andere Kurse wenigstens Fr.  1300.– je Semester-Wochenstunde.  V. Dozenten der öffentlichen Abendvorlesungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der Dozenten der öffentlichen Abendvorlesungen wird im  Einzelfall vom Senatsausschuss festgelegt. Sie beträgt wenigstens Fr.  1300.– je Se  -  mester-Wochenstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Anpassung an die Teuerung gemäss Art.  22 dieser Gehaltsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Anpassung an die Teuerung gemäss Art.  22 dieser Gehaltsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Wissenschaftliche Assistenten  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der wissenschaftlichen Assistenten wird vom Hochschulrat  geregelt.  VII. Besondere Ämter  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rektor und der Prorektor beziehen eine feste Entschädigung, die auf Antrag  des Hochschulrates vom Regierungsrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat kann auch den Inhabern anderer Ämter in der Hochschulver  -  waltung eine Entschädigung bewilligen.  VIII. Verwaltungspersonal  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 *
                            1  Die Anstellungsbedingungen des Verwaltungspersonals richten sich nach der  Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anstellung sind die Organe der Hochschule zuständig, welche die Besol  -  dung im Einvernehmen mit dem Bildungsdepartement festsetzen.  IX. Studien- und Prüfungsgebühren  9  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studiengebühren fallen der Hochschule zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren für die Aufnahmeprüfungen fallen der Hochschule zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommis  -  sion, der Prüfenden und der Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Siehe GebR, sGS  217.43  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren für die Zulassungsprüfungen für Ausländer und die Diplomprü  -  fungen fallen, soweit sie nicht für die Durchführung der Prüfungen beansprucht  werden, in den Prüfungsgelderfond.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über den Prüfungsgelderfond verfügt der Senat für Zwecke der Hochschule und  der Dozentenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren für die Doktorprüfungen fallen, soweit sie nicht für die Durchfüh  -  rung der Prüfungen beansprucht werden, den prüfenden Dozenten zu. Über die  Verteilung entscheidet nach Massgabe der Beanspruchung der Senatsausschuss.  X. Dreizehntes Monatsgehalt  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie den vollamtlichen  Dozenten wird ein Zwölftel des jährlichen Grundgehaltes zusätzlich als dreizehn  -  tes Monatsgehalt ausgerichtet.  XI. Sozialzulagen und jährliche Gehaltsanpassung  *  (11.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ordentlichen und die hauptamtlich tätigen ausserordentlichen Professoren  sowie die vollamtlichen Dozenten erhalten Sozialzulagen nach den für das Staats  -  personal geltenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 *
                            1  Die jährliche Anpassung der Gehälter und Zulagen richtet sich nach den Vor  -  schriften für das Staatspersonal.  XII. Ergänzende Bestimmungen  (12.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gehaltszahlung bei Krankheit, Unfall und Militärdienst, der Gehaltsnachge  -  nuss bei Invalidität und Tod sowie die Gewährung von Treueprämien richten sich  für den Lehrkörper sachgemäss nach den Vorschriften für das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die dienstliche Beanspruchung ausserhalb St.Gallens wird ein Taggeld und  eine Reiseentschädigung ausgerichtet. Die Einzelheiten regelt der Hochschulrat.  XIII. Schlussbestimmungen  (13.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hoch  -  schule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 30. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966  10   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung wird nach der Genehmigung durch den Grossen Rat ab 1.  Ja  -  nuar 1972 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestentschädigungen der Dozenten mit Lehrauftrag und der Dozenten  der öffentlichen Abendvorlesungen gemäss Art.  11 und 12 dieser Verordnung  werden ab 1.  April 1972 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrtätigkeit im Wintersemester 1971/72 wird nach den bisherigen Ansätzen  entschädigt.  Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 1.  Oktober 1974  11  II.  Reallohnerhöhung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Grundgehälter, das 13.  Monatsgehalt und die Zulagen gemäss Gehaltsord  -  nung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen  für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 12.  Oktober 1971  12   werden für den  Lehrkörper auf 1.  Januar 1975 um 3  Prozent erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Grundgehälter, das 13.  Monatsgehalt und die Zulagen gemäss den Ansät  -  zen vom 1.  Januar 1975 werden für den Lehrkörper auf 1.  Januar 1976 zusätzlich  um zwei Prozent erhöht.  Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 28. September 1976  13  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  nGS 4, 231; nGS 6, 416.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  nGS  9, 829.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  nGS  7, 777.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  nGS 11–111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem am 31. Dezember 1976 festangestellten Verwaltungspersonal wird für Besol  -  dung und Versicherung der Besitzstand gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  7, 777  12.10.1971  01.01.1972
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert 9, 829 01.10.1974 keine Angabe
Art. 1, Abs. 3 geändert 9, 829 01.10.1974 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1 geändert 9, 829 01.10.1974 keine Angabe
Art. 2, Abs. 2 geändert 9, 829 01.10.1974 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 26-124 22.11.1991 keine Angabe
Art. 8, Abs. 3 geändert 9, 829 01.10.1974 keine Angabe
Art. 8, Abs. 4 geändert 9, 829 01.10.1974 keine Angabe
Art. 15 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
                            Gliederungstitel 11.  geändert  32–91  07.10.1997  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 geändert 32–91 07.10.1997 keine Angabe
Art. 23, Abs. 2 aufgehoben 11–111 28.09.1976 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.1971  01.01.1972  Erlass  Grunderlass  7, 777
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.1974  keine Angabe  Art. 1, Abs. 1  geändert  9, 829
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.1974  keine Angabe  Art. 1, Abs. 3  geändert  9, 829
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.1974  keine Angabe  Art. 2, Abs. 1  geändert  9, 829
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.1974  keine Angabe  Art. 2, Abs. 2  geändert  9, 829
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.1974  keine Angabe  Art. 8, Abs. 3  geändert  9, 829
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.1974  keine Angabe  Art. 8, Abs. 4  geändert  9, 829
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1976  keine Angabe  Art. 23, Abs. 2  aufgehoben  11–111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.1991  keine Angabe  Art. 8, Abs. 1  geändert  26-124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.1997  keine Angabe  Gliederungstitel 11.  geändert  32–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.1997  keine Angabe  Art. 22  geändert  32–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 15  geändert  42–101