Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg über die Befreiung bestimmter Zuwendungen von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
                            Vereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem  Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg über die  Befreiung bestimmter Zuwendungen von den Erbschafts- und  Schenkungssteuern  vom 26. Oktober 1973 (Stand 26. Oktober 1973)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Staatsrat der Republik und des  Kantons Neuenburg vereinbaren hiemit, dass alle Zuwendungen zugunsten des  andern Kantons, einer Gemeinde, einer ihrer Anstalten oder einer öffentlichen  oder gemeinnützigen Institution mit Sitz im andern Kanton gegenseitig von den  kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuern oder einer  gleichartigen Steuer  2   befreit sein sollen.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Vereinbarung ist nicht anwendbar, wenn und soweit der Ver  -  storbene die Erbschaftssteuern nicht dem Empfänger der Zuwendung, sondern  ausdrücklich den gesetzlichen oder eingesetzten Erben überbunden hat.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von beiden  Vertragsparteien unterzeichnet worden ist.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Vereinbarung kann unter Beobachtung einer Kündigungsfrist  von sechs Monaten jederzeit von der einen oder andern der unterzeichneten Re  -  gierungen gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 9, 234. In Vollzug ab 26. Oktober 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Kanton St.Gallen siehe Art.  153   ff. StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  9, 234  26.10.1973  26.10.1973  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.1973  26.10.1973  Erlass  Grunderlass  9, 234