Reglement über den stufenweisen Strafvollzug sowie den Massnahmenvollzug an Gewohnheitsverbrechern (Nr. R-2/1)
                            -  1  -  Reglement  über den stufenweisen Strafvollzug sowie den  Massnahmenvollzug an Gewohnheitsverbr  e  chern  (Nr. R  -  2/1)  vom 27. Oktober 2003  Die  Konferenz  der  für  das  Gefängniswesen  zuständigen  kantonalen  Behö  r-  den (Konferenz)  gestützt  auf  das  Konkordat  vom  22.    Oktober  1984  über  den  Straf  -   und Mas  s-  nahmenvollzug an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Westschwe  i-  zer Kantonen und im Kanton Tessin (Konkordat);  auf Antrag der Konkordatskommission vom 16. September 2003,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Prinzipien
                            1  Der St  raf  -   und Massnahmenvollzug strebt danach:  a)  das  Sozialverhalten  des  Verurteilten,  insbesondere  seine  Fähigkeit  ein  L  e-  ben ohne Straftaten zu begehen, zu verbessern;  b)  dem Bedarf des Schutzes der Allgemeinheit, des Personals und der Miti  n-  sassen genügend So  r  ge zu tragen;  c)  die  Wiedergutmachung  des  zum  Nachteil  des  Geschädigten  verursachten  Schadens zu fördern;  d)  die Zusatzstrafen und andere ausgesprochene Massnahmen zur Ausfü  h  rung  zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  System  des  stufenweisen  Strafvollzuges  soll  es  dem  Verurte  ilten  erla  u-  ben,  verantwortung  s  bewusster zu werden, und sich am Verfahrensablauf, der  ihn zu seiner Entlassung führt, so aktiv wie möglich zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um  die  Wiedereingliederung  zu  fördern,  unterstützt  das  Anstaltssystem  e  i-  nen  Strafvollzug,  der,  soweit    die  Haft  bedingungen und die Persönlichkeit des  Insassen  es  zulassen,  möglichst  persone  n  bezogen  ist,  und  diesen  stufen  weise  auf  die  Entlassung  vorbereitet,  unter  Berücksichtigung  der  übrigen  durch  den  Straf  -   und Massnahmenvollzug verfolgten Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Modalitäten des stufenweisen Strafvollzuges
                            1  Der stufenweise Strafvollzug enthält im Allgemeinen folgende Stufen:  a)  eine Beobachtungsphase, soweit sie sich als notwendig erweist;  b)  eine Zeit der Gemeinschaftshaft;  c)  eine  Phase  der  Vorbereitung  auf  die  Entlassung,  im  Allgemeinen  nach  Verbüssung der Hälfte der Strafe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  d)  die bedingte Entlassung.  Bewilligungen  betreffend  die  Verbüssung  eines  Restes  einer  langen  Freiheit  s-  strafe,  ausserhalb  einer  Anstalt,  in  Form  des  Electronic  Monitoring,  ble  i  dem B  undesrat vorbehalten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beobachtungsphase erlaubt es, den Verurteilten besser kennenzulernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Gemeinschaftshaft arbeitet der Verurteilte unter Aufsicht in der  Anstalt und ve  r  bringt dort auch seine übrige Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Phase  der  Vorbereitung    auf  die  Entlassung  kann  sich  in  zwei  Stufen  a  b-  spielen:  a)  Die Phase der offenen Abteilung spielt sich in den zu diesem Zweck eing  e-  richteten  Anstalten  oder  Anstaltsabteilun  gen  ab.  In  der  Regel  betrifft  sie  denjenigen  Insassen,  welcher  zu  drei  oder  mehr  Ja  hren  verurteilt  wurde.  Sie besteht in einer Strafvollzugsphase, die dem Insassen erlaubt, den Vo  r-  teil  einer  grösseren  Freiheit  zu  geniessen,  und  ihn  veranlasst,  vermehrt  Verantwortung  zu  übernehmen.  Grundsätzlich  dauert  sie  nicht  länger  als  ein Jahr.  b)  D  ie Phase der Halbfreiheit spielt sich in den dazu eingerichteten Anstalten  oder  Anstaltsabteilungen  ab;  sie  er  laubt  dem  Insassen  die  notwendige  U  n-  abhängigkeit  für  seine  Rückkehr  ins  freie  Leben  zu  erlangen.  Grund  -  sätzlich dauert sie nicht länger als ein J  ahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Übertritt  in  die  Vorbereitungsstufe  zur  Entlassung  kann  auch  in  einem  Heim,  in  einer  Abteilung  oder  in  einer  Übergangsabteilung  einer  Anstalt  g  e-  mäss  Art.  384  des  Schweizerischen  Strafg  e  setzbuches  erfolgen.  Diese  dauert  in  der  Regel  mindestens  zw  ei, beziehungsweise höchstens sechs Monate. Der  Insasse wird dort den Umständen entsprechend betreut, erhält einen angeme  s-  senen  Verdienst  für  seine  Arbeit,  und  kommt  durch  Beschluss  der  Ans  talts  -  oder  Heimleitung  in  den  Genuss  von  Vollzugserleichterungen.    Die  Gewä  h-  rung von Ausgangsbewilligungen bleiben vorb  e  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Rückversetzung  in  eine  frühere  Stufe  des  progressiven  Strafvollzuges  bleibt vorbehalten, wenn diese sich als notwendig erweist, um den Straf  -   oder  Massnahmezweck zu erreichen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einwe isung
                            1  Der  Urteilskanton  weist  die  Verurteilten  aufgrund  der  ihm  in  Artikel  17  des  Konkordates  erteilten  Befugnis  in  die  in  Artikel  12  und  13  erwähnten  Ansta  l-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Zuweisung  der  Verurteilten  in  die  verschiedenen  Abteilungen  inne  r-  halb  der  Anstalt,    und  in  Fällen  der  Notwendigkeit,  für  die  Anordnung  des  provisorischen  Aufschubes  des  Vollzugsregimes  bis  zum  Entscheid  der  Ei  n-  weisungsbehörde,  ist  die  Anstaltsdirektion  zuständig.  Vorbehalten  bleiben  die  Versetzung  in  die  Sicherheitsab  teilung  sowie  der  Ü  bertritt  in  eine  freier  g  e-  führte A  n  stalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Urteilskanton  unterrichtet  die  Anstaltsdirektion  über  besondere  Stra  f-  vollzugsmassnahmen falls sich solche als notwendig erweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bedingungen für einen Übertritt in die Vorbereitungsphase zur
                            Entla  ssung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Übertritt  in  eine  offenere  Vollzugsform  oder  in  die  Halbfreiheit  hängt  von verschiedenen Bedingungen, welche kumul  a  tiv erfüllt sein müssen, ab:  a)  der  Insasse  beantragt  ausdrücklich  den  Übertritt  in  eine  neue  Vollzugsph  a-  se der Strafe;  b)  er  le  gt  dar,  dass  sein  Übertritt  mit  dem  Bedarf  des  Schutzes  der  Allg  e-  meinheit vereinbar ist;  c)  er  weist  nach,  dass  er  bei  den  Bemühungen  zur  Resozialisation  das  Seine  beigetragen hat;  d)  er  beweist  durch  seine  Haltung  während  des  Strafvollzuges,  dass  er  das  v  on ihm geforderte und ihm entgegenge  brachte Vertrauen verdient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner  wird  der  Übertritt  in  die  Halbfreiheit  von  einer  Arbeitsbestätigung  welche  durch  einen  Vertrag  bestätigt  und  von  der  Einweisungsbehörde  zug  e-  lassen  ist  oder  einer  anderen,  von  der  vor  genannten  Behörde  zugelassenen  Beschäftigung, die der besonderen Situation des Beteiligten Rechnung trägt,  abhängig  gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Übergansregime  gemäss  Art.  2  Abs.  5  des  vorliegenden  Reglements  kann  Insassen  gewährt  werden,  welche  bald  bedingt  oder  defini  tiv entlassen  werden,  sofern  sie  den  Forderungen  für  einen  Übertritt  in  eine  offenere  Voll  -  zugsform  genügen,  ohne  jedoch  die  Bedingungen  für  eine  Erwerbstätigkeit  ausserhalb der Anstalt (Halbfreiheit) zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Anstaltsdirektion  nimmt  zu  jedem  Ges  uch  um  Übertritt  in  die  Vorbere  i-  tungsstufe auf die Entlassung Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rückversetzung
                            1  Im  Falle  der  Nichtbeachtung  der  vorgenannten  Bedingungen  kann  die  Ei  n-  weisungsbehörde  die  Rückversetzung  des  Verurteilten  in  eine  frühere  Stufe  seines Strafvoll  zuges anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Gefahr  im  Vollzug  ist  der  Anstaltsdirektor  ebenfalls  befugt  vorüberg  e-  hend dieses Regime aufzuheben. Er hat davon die Einweisungsbehörde unve  r-  züglich in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung und Inkrafttreten
                            1  Mit dem vorliegenden Reg  lement wird das Reglement über den stufenwe  i  sen  Strafvollzug sowie den Massnah  menvollzug an Gewohnheitsverbrechern vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Oktober 1988, R  -  2, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  wird  nach  Annahme  und  Publikation  durch  die  Konkordatskantone,  en  t-  sprechend ihrem eigenen Recht,   in Kraft treten.  Der Präsident:  Claude Grandjean,  Staatsrat  Der Sekretär:  Henri Nuoffer