Reglement über die Archivierung der Gerichtsakten
                            Reglement  über die Archivierung der Gerichtsakten  vom 05.09.2001 (Stand 01.02.2002)  Das Kantonsgericht  eingesehen Artikel 29 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden 27. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement ist anwendbar auf die Archivierung der Akten:  a)  der Gemeinderichter;  b)  der Polizeigerichte;  c)  der Strafuntersuchungsrichter;  d)  der Bezirksrichter;  e)  des Jugendgerichts;  f)  der Kreisgerichte;  g)  des kantonalen Untersuchungsrichters;  h)  der Staatsanwälte;  i)  des Kantonsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im weiteren regelt es die Einsichtnahme in das Archivgut der Gerichtsbe  -  hörden durch Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Alle archivwürdigen Akten der Gerichtsbehörden werden archiviert und  dauernd aufbewahrt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Als Akten gelten alle zu Papier gebrachten Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die auf elektronischen Datenträgern erfassten Daten werden durch das  Gesetz über den Schutz von Personendaten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Archivgut der Gerichtsbehörden gelten Dossiers von abgeschlossenen  Verfahren sowie Akten, die für die Geschichte der in Artikel 1 aufgeführten  Gerichtsbehörden von Nutzen sind und von diesen nicht mehr dauernd be  -  nötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Archivwürdig sind Akten, die von juristischer oder administrativer Bedeu  -  tung sind oder die einen hohen Informationswert aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Archivierung und Sicherung der Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeiten
                            1  Die in Artikel 1 aufgeführten Gerichtsbehörden sind zuständig für die Ar  -  chivierung der von ihnen erstellten Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Dossier von mehreren aufeinanderfolgenden Instanzen behan  -  delt, wird es gesamthaft bei der erstinstanzlich entscheidenden Behörde ar  -  chiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kollegialbehörden bezeichnen einen Verantwortlichen für die Führung  der Archive.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Führung der Archive entsprechend den Grundsätzen des vorlie  -  genden Reglements sind grundsätzlich die Kanzleien der verschiedenen In  -  stanzen oder ein von der zuständigen Behörde dafür bezeichneter Ge  -  richtsschreiber verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsicht
                            1  Das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über die Gerichtsbehörden:  a)  kontrolliert die Anwendung dieses Reglements durch die betreffenden  Behörden;  b)  erlässt alle zu seiner Vollziehung erforderlichen Massnahmen;  c)  konsultiert soweit erforderlich das Kantonsarchiv als beratendes Or  -  gan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinsichtlich der Gemeinderichter und der Polizeigerichte wird diese Auf  -  sicht durch die Bezirksrichter ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Prozessakten
                            1  Dauernd aufbewahrt werden sämtliche Prozessakten, die nicht an die Par  -  teien zurückgesandt werden:  a)  die Rechtsschriften;  b)  die im Laufe der Instruktion erhobenen Beweise;  c)  die prozessleitenden Verfügungen und Beschlüsse;  d)  das Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Akten einer mit Strafbefehl abgeschlossenen Strafuntersuchung wer  -  den nach dreissig Jahren vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Andere Unterlagen
                            1  Die Verwaltungsakten, die für die Geschichte oder die Entwicklung der  betreffenden Institution von Bedeutung sind, werden ebenfalls archiviert,  sofern sie archivwürdig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuche um Einsichtnahme werden ebenfalls archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lokale und Material
                            1  Die Sitzgemeinden haben den Gerichtsbehörden Archivlokale zur Verfü  -  gung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Lokale sind eigens der Archivierung vorzubehalten und so einzu  -  richten, dass die Sicherheit und der einwandfreie Erhalt der Akten sicherge  -  stellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben genügend Platz für mehrere Jahre sowie einen Ort für die Ein  -  sichtnahme aufzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden erfolgt nach den  einschlägigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Überführung ins Kantonsarchiv
                            1  Nach 50 Jahren kann das Archivgut ins Kantonsarchiv überführt werden.  Die betreffende Gerichtsbehörde hat jeder Überführung ein detailliertes In  -  ventar in zwei Exemplaren beizugeben. Nach Einregistrierung des Archiv  -  guts ist ein Exemplar des Inventars vom Kantonsarchivar zu unterzeichnen  und an die betreffende Gerichtsbehörde zurückzuschicken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zugänglichkeit des Archivguts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schutzfrist
                            1  Nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren kann das Archivgut von jeder  -  mann eingesehen werden. Diese Frist kann von der zuständigen Gerichts  -  behörde verlängert werden, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges öf  -  fentliches oder privates Interesse der Einsichtnahme durch Dritte entgegen  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berechnung der Schutzfrist
                            1  Für Prozessakten beginnt die Schutzfrist ab dem Ende des Jahres zu lau  -  fen, in dessen Verlauf die letzte Prozesshandlung vorgenommen worden ist  und für die übrigen Akten ab dem Ende des Jahres des letzten Dokuments,  das sich im betreffenden Dossier befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzfrist gilt für das gesamte Dossier oder die Gesamtheit der  betreffenden Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einsichtnahme während der Schutzfrist
                            1  Einsicht  während   der   Schutzfrist   kann   insbesondere   gewährt   werden,  wenn:  b)  die betroffenen Personen seit mehr als zehn Jahren tot sind;  c)  die Unterlagen der Öffentlichkeit bereits zugänglich sind und keine  neuen Gründe gegen die Einsichtnahme vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes oder des Schutzes wichtiger öf  -  fentlicher oder privater Interessen kann die Einsichtnahme beschränkt wer  -  den, insbesondere wenn die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffent  -  lichkeit stattgefunden haben sowie bei Dossiers des Jugendgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Findmittel
                            1  Findmittel wie Sachregister und Inventare, die den Zugang zum Archivgut  ermöglichen, sind frei zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gesuch um Einsichtnahme
                            1  Für die Einsichtnahme ist ein begründetes schriftliches Gesuch an die  betreffende Gerichtsbehörde oder den Inhaber des Archivguts zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch enthält:  a)  die Personalien des Gesuchstellers;  b)  Angaben über den Zweck der Nachforschungen sowie eine möglichst  genaue   Bezeichnung   des   Archivguts,   in   das   Einsichtnahme  gewünscht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entscheid
                            1  Die zuständige Gerichtsbehörde entscheidet über das Gesuch. Sie ver  -  sieht die Bewilligung zur Einsichtnahme mit den notwendigen Auflagen und  Bedingungen. Bei Kollegialbehörden entscheidet deren Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Umfang der Einsichtnahme
                            1  Unter Vorbehalt einer abweichenden Verfügung beinhaltet das Recht auf  Einsichtnahme:  a)  die Konsultation der Findmittel;  b)  die Konsultation der Akten;  c)  das Anfertigen handschriftlicher Aufzeichnungen;  d)  die Reproduktion der Aktenstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht, in das Archivgut Einsicht zu nehmen, wird in der Regel an  dem dafür vorgesehenen Ort wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gebühren
                            1  Die Einsichtnahme in das Archivgut erfolgt unentgeltlich. Vorbehalten blei  -  ben Fälle, in denen die Einsichtnahme eine erhebliche Mitarbeit des Perso  -  nals des betreffenden Gerichts erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Reproduktionen gelten die vor den Gerichtsbehörden anwendbaren  Gebührentarife.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtsschutz
                            1  Gegen Verfügungen der Gerichtsbehörden oder des Inhabers des Archiv  -  guts kann Beschwerde ans Kantonsgericht geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement, angenommen vom Kantonsgericht an seiner Sitzung  vom 5. September 2001, tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2001  01.02.2002  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2002 f 148 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  05.09.2001  01.02.2002  Erstfassung  RO/AGS 2002 f 148 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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