Beschluss betreffend die Entschädigung für Amtseinführung, Ausbildung und Inspektion im Zivilstandswesen
                            - 1 -  Beschluss  betreffend die Entschädigung für Amtseinführung,  Ausbildung und Inspektion im Zivilstandswesen  vom 28. März 1984  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   die   Artikel   3,   8   9   und   29   der   Verordnung   über   das  Zivilstandswesen vom 20. Juni 1972;  eingesehen  den  Artikel  64  des  Einführungsgesetzes  zum  ZGB  vom  15.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1912;  erwägend,  dass  eine  Anpassung  der  Entschädigung  der  Zivilstandsbeamten,  Substitute und Mitarbeiter angebracht ist;  auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Jedes Zivilstandsamt wird jährlich einer Inspektion unterzogen. Der
                            Zivilstandsbeamte hat dieser Inspektion persönlich beizuwohnen.  Die   Zivilstandsbeamten,   Substitute   und   Mitarbeiter   sind   verpflichtet   an  Instruktionskursen teilzunehmen. Zwecks Vervollständigung ihrer Ausbildung  können sie von der kantonalen Aufsichtsbehörde zudem zu einem Praktikum  aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zivilstandsbeamte, Substitute und Mitarbeiter, die an einer Inspektion oder
                            Amtsübergabe teilnehmen, die einen Instruktionskurs besuchen, oder die ein  Praktikum absolvieren, haben Anrecht auf folgende Entschädigungen:  -  pro Tag (mindestens 6 Stunden)  Fr. 120.-  -  pro Halbtag (mehr als 2 Stunden)  Fr. 60.-  -  pro Stunde  Fr. 20.-  Für  die  Spesenvergütung  kommt  der  Beschluss  des  Staatsrates  des  Kantons  Wallis vom 27. August 1980 zur Anwendung.  Wird  ein  Instruktionskurs  während  der  Generalversammlung  der  Zivilstandsbeamten    durchgeführt    und    hat    die    Aufsichtsbehörde    keine  Kursvorbereitung verlangt, vergütet der Staat nur eine Halbtagsentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wenn bei einer Inspektion eine schwere Vernachlässigung der Amtsführung
                            festgestellt   wird,   verliert   der   verantwortliche   Zivilstandsbeamte   jeden  Anspruch  auf  Entschädigung  für  dadurch  bedingte  zusätzliche  Kontrollarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4 Die in Artikel 2 dieses Beschlusses vorgesehenen Entschädigungen werden je
                            zur Hälfte vom Staat und der Amtssitzgemeinde getragen.  Die  Dienstreisespesen  des  von  der  Aufsichtsbehörde  ernannten  regionalen  Stellvertreters gehen zu Lasten des Staates.  Die   Kosten   einer   gewöhnlichen   Stellvertretung   (Ferien,   Militärdienst,  Krankheit und ähnliche Fälle) gehen zu Lasten des Amtsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zivilstandsbeamte, Substitute und Mitarbeiter, die als Instruktoren bei der
                            Vorbereitung und Durchführung von Kursen mitwirken oder selber Fachkurse  besuchen,  haben  Anrecht  auf  eine  Tagesentschädigung  von  Fr.  180.-  und  Halbtagsentschädigung  von  Fr.  105.-  sowie  die  Spesenvergütung  gemäss  Staatsratsbeschluss vom 27. August 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Kosten, die sich aus der Anwendung von Artikel 5 ergeben, werden je zur
                            Hälfte vom Staat und den Amtssitzgemeinden übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Der für ein Ausbildungszentrum verantwortliche Zivilstandsbeamte hat für
                            Vorbereitung und Durchführung eines Grundausbildungskurses Anspruch auf  eine Entschädigung von Fr. 600.- bis Fr. 1200.-.  Eine   Entschädigung   von   höchstens   Fr.   1200.-   wird   der   Gemeinde   des  Ausbildungszentrums    für    die    Zuverfügungsstellung    der    erforderlichen  Räumlichkeiten ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Den beiden Kantonalverbänden der Zivilstandsbeamten wird ein jährlicher
                            Beitrag   von   Fr.   1000.-   für   die   Teilnahme   ihrer   Delegierten   an   der  Generalversammlung des schweizerischen Verbandes der Zivilstandsbeamten  zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Der vorliegende Beschluss ersetzt denjenigen vom 17. August 1977.
                            Er tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt rückwirkend auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984 in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 28. März 1984.  Der Präsident des Staatsrates:  Dr. Bernard Comby  Der Staatskanzler:  Gaston Moulin