Vereinbarung über die Ostschweizerische Schule für Sozialarbeit und die Ostschweizerische Heimerzieherschule
                            Vereinbarung  über die Ostschweizerische Schule für Sozialarbeit und die  Ostschweizerische Heimerzieherschule  vom 18. Juli 1984 (Stand 16. September 1988)  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Verein Ostschweizerische Aus  -  bildungsstätte für soziale Arbeit St.Gallen  vereinbaren:  1  I. Organisation  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Träger
                            1  Der Verein Ostschweizerische Ausbildungsstätte für soziale Arbeit St.Gallen  führt:  a)  die Ostschweizerische Schule für Sozialarbeit in St.Gallen;  b)  die Ostschweizerische Heimerzieherschule in Rorschach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt für jede Schule im Rahmen dieser Vereinbarung die Schul- und Füh  -  rungsorganisation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vereinsvorstand
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vereinsvorstand besteht aus:  a)  Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung gewählt werden;  b)  Abgeordneten von beitragspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt zwei Abgeordnete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Statuten bestimmen die Mitgliederzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Zuständigkeit
                            1  Der Vereinsvorstand:  a)  beaufsichtigt die Schulen;  b)  wählt für jede Schule eine Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1984/85.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten bestimmen die weiteren Aufgaben des Vereinsvorstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beschlüssen mit Auswirkungen auf die Leistungen der beitragspflichtigen öf  -  fentlich-rechtlichen Körperschaften zählen die Stimmen der Abgeordneten dop  -  pelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulkommissionen
                            1  Die Schulkommissionen erfüllen die ihnen durch Statuten und Reglemente über  -  tragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten können vorsehen, dass den Schulkommissionen Vertreter der Do  -  zenten und der Studenten als stimmberechtigte Mitglieder angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Genehmigung von Statuten und Reglementen
                            1  Die Statuten und Reglemente über die Diplomierung bedürfen der Genehmigung  des Departementes des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis * Rechnungsprüfung
                            1  Die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen prüft die Jahresrechnungen der Schu  -  len. Sie erstattet dem Verein sowie den beitragspflichtigen öffentlich-rechtlichen  Körperschaften Bericht über die Prüfungsergebnisse und stellt Antrag über die Ge  -  nehmigung der Jahresrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abschlussdiplome
                            1  Die Abschlussdiplome werden vom Vorsteher des Departementes des Innern  mitunterzeichnet.  II. Aufnahme von Bewerbern  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufnahmevorrang
                            1  Bewerber mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem beitragspflichtigen Kanton  oder Staat haben bei der Aufnahme den Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement des Innern kann andere Bewerber im Einzelfall Bewerbern  nach   Abs.  1  gleichstellen,   wenn   sie   eine   besondere   Beziehung   zum   Kanton  St.Gallen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Finanzierung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schulgeld
                            1  Studenten mit Aufnahmevorrang bezahlen ein nicht kostendeckendes Schulgeld  von wenigstens Fr.  1000.– je Schuljahr, die übrigen Studenten ein kostendecken  -  des Schulgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vereinsvorstand setzt die Schulgelder fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übersteigt das kostendeckende Schulgeld den Betrag von Fr.  5000.– je Student  und Schuljahr, so kann der Vereinsvorstand ein nicht kostendeckendes Schulgeld  von wenigstens Fr.  5000.– festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Standortbeitrag
                            1  Der Kanton St.Gallen leistet einen Standortbeitrag von fünf Prozent der jährli  -  chen Betriebskosten der Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung  sind gleich  hohe Eigenleistungen  des  Schulträgers  oder der  Standortgemeinde der Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Restkostenbeitrag
                            1  Der Kanton St.Gallen trägt die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden  Kosten je Student, der nach Art.  7 dieser Vereinbarung dem Kanton St.Gallen zu  -  zurechnen ist. Massgebend ist die Zahl der Studenten am 1.  Januar des Rech  -  nungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Einnahmen   gelten   Bundesbeiträge,   Standortbeiträge,   Eigenleistung   des  Schulträgers, Schulgelder und weitere Einnahmen, ausgenommen die Restkosten  -  beiträge anderer beitragspflichtiger Kantone oder Staaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 bis * Anrechenbare Aufwendungen
                            1  Für die Ermittlung von Standortbeitrag und Restkostenbeitrag werden die Auf  -  wendungen angerechnet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Schulen notwendig  und durch eine wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voranschläge und Jahresrechnungen der Schulen bedürfen der Genehmigung  durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vorbehalt der Kreditgewährung
                            1  Die Gewährung der erforderlichen Kredite durch den Grossen Rat  2   bleibt vorbe  -  halten.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Übergangsbestimmungen
                            a) Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vereinsvorstand ist bis 31.  Oktober 1984 nach Art.  3 dieser Vereinbarung zu  konstituieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Beiträge
                            1  Staatsbeiträge nach Art.  9 und 10 dieser Vereinbarung werden erstmals für das  Rechnungsjahr 1984 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf Ende  eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1987/88.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird rückwirkend ab Beginn des Schuljahres 1984/85 ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  55   Ziff. 8 KV, sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  20–9  18.07.1984  22.04.1984
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis eingefügt 23–49 16.09.1988 keine Angabe
Art. 10 bis eingefügt 23–49 16.09.1988 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.07.1984  22.04.1984  Erlass  Grunderlass  20–9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.1988  keine Angabe  Art. 5  bis  eingefügt  23–49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.1988  keine Angabe  Art. 10  bis  eingefügt  23–49