Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil
                            Vereinbarung  über die Hochschule Rapperswil  vom 26. Mai 2015 (Stand 1. Juni 2016)  Die Kantone St.Gallen, Schwyz und Glarus  vereinbaren:  1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsnatur und Sitz
                            1  Die «Hochschule Rapperswil» ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt  mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend: Hochschule) und dem Recht auf  Selbstverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitz der Hochschule ist Rapperswil-Jona.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Trägerschaft
                            1  Träger der Hochschule sind die Kantone St.Gallen, Schwyz und Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vereinbarung  können  mit Zustimmung  aller bisherigen   Träger  weitere  Kantone oder das Fürstentum Liechtenstein als Träger beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Träger, die der Vereinbarung später beitreten, sind bezüglich Rechte und Pflich  -  ten den Kantonen Schwyz und Glarus gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitritt des Kantons St.Gallen durch RRB vom 9.  Juni 2015 (sGS 234.210) und KRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Mai 2016 (sGS 234.21); Art.  12 Abs.  1 Bst.  a und b, Art.  16 bis Art.  18, Art.  43, Art.  46 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 sowie Art. 58 rückwirkend in Vollzug ab 1. Juni 2016; übrige Bestimmungen in
                            Vollzug ab 1.  Oktober 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Die Hochschule erbringt im Sinne des einschlägigen Bundesrechts  2    sowie der  massgebenden interkantonalen Vereinbarungen  3    Lehre, Forschung und Dienst  -  leistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen. Sie fördert dabei den  Austausch von Wissen, Können und Technologie zum Nutzen von Wirtschaft und  Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Vorbereitung durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten,  welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfor  -  dern (Leistungsbereich «Ausbildung»);  b)  Ergänzung der Ausbildungsstudiengänge durch ein Weiterbildungsangebot  (Leistungsbereich «Weiterbildung»);  c)  Durchführung anwendungsorientierter Forschungs- und Entwicklungsarbei  -  ten (Leistungsbereich «Forschung und Entwicklung»);  d)  Dienstleistungen für Dritte (Leistungsbereich «Dienstleistung»).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Die Hochschule kann mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und For  -  schungseinrichtungen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Perso  -  nen aus dem In- und Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Freiheit von Lehre und Forschung
                            1  Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Akademische Grade und Diplome
                            1  Die Hochschule verleiht akademische Grade und Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Hochschulstatut
                            1  Das Hochschulstatut regelt:  a)  die Organisation der Hochschule;  b)  die Aufgaben der Organe;  c)  die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namentlich Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im  schweizerischen   Hochschulbereich   (Hochschulförderungs-   und   -koordinationsgesetz,  HFKG), SR  414.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Namentlich   Interkantonale   Vereinbarung   über   den   schweizerischen   Hochschulbereich  (Hochschulkonkordat), sGS  217.921  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird vom Hochschulrat erlassen und von der Regierung des Kantons St.Gallen  genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Hochschulstatut geht anderen Erlassen der Hochschule vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Steuerbefreiung
                            1  Die Hochschule ist von Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit für:  a)  Gewinn und Kapital;  b)  Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anwendbares Recht
                            1  Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes bestim  -  men, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St.Gallen.  II. Zuständigkeiten  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Parlamente aller Träger
                            1  Die Parlamente aller Träger sind zuständig für den Beitritt zu dieser Vereinba  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie genehmigen Anpassungen des Zuschlagssatzes nach Art.  32 dieses Erlasses zu  den FHV-Beiträgen für die Kantone Schwyz und Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonsrat St.Gallen
                            1  Der Kantonsrat St.Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er:  a)  beschliesst den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen;  b)  nimmt Kenntnis vom Leistungsauftrag;  c)  nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und  die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;  d)  nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Ge  -  schäftsführung der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Regierungen aller Träger
                            1  Die Regierungen aller Träger:  a)  wählen ihre Vertretung im Hochschulrat;  b)  wählen ihre Vertretung in der Beschwerdekommission  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  46 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beschliessen die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leis  -  tungsbereich «Ausbildung»;  d)  genehmigen Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Ausbildung»;  e)  entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Parlamente über die  Anpassung   des   Zuschlagssatzes   zu   den   FHV-Beiträgen   für   die   Kantone  Schwyz und Glarus nach Art.  32 dieses Erlasses;  f)  nehmen Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;  g)  entscheiden über die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;  h)  entscheiden über die Bezeichnung der Hochschule;  i)  entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse nach Bst.  c bis i dieser Bestimmung kommen nur zustande, wenn ih  -  nen alle Regierungen zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Regierung des Kantons St.Gallen
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen übt die Aufsicht über die Hochschule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:  a)  bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten des Hochschulrates und legt  die Entschädigung des Hochschulrates fest;  b)  erteilt nach Anhörung der Regierungen der Kantone Schwyz und Glarus den  Leistungsauftrag;  c)  beantragt dem Kantonsrat St.Gallen den Trägerbeitrag;  d)  genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver  -  wendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;  e)  erlässt Vorschriften über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Rechnungslegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Berichterstattung;  f)  genehmigt Hochschulstatut und Personalreglement;  g)  genehmigt die Studiengebühren im Leistungsbereich «Ausbildung»;  h)  wählt die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Regierungen der Kantone Schwyz und Glarus
                            1  Die Regierungen der Kantone Schwyz und Glarus:  a)  werden vor Erteilung des Leistungsauftrags angehört;  b)  nehmen Kenntnis vom Leistungsauftrag;  c)  nehmen Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und  die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Organe
                            1  Organe der Hochschule sind:  a)  der Hochschulrat;  b)  die Hochschulleitung;  c)  die Revisionsstelle;  d)  die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Hochschulrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat besteht aus sieben Mitgliedern, welche die Träger vertreten.  Wirtschaft und Wissenschaft sollen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wählen:  a)  die Regierung des Kantons St.Gallen vier Mitglieder;  b)  die Regierung des Kantons Schwyz zwei Mitglieder;  c)  die Regierung des Kantons Glarus ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt aus den Mitgliedern des Hoch  -  schulrates eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich  der Hochschulrat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft passen die Regierun  -  gen die Zusammensetzung des Hochschulrates an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Stellung und Aufgaben
                            1  Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er:  a)  verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauf  -  trags;  b)  stellt die Qualität sicher;  c)  erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Gebührenordnung und weitere  Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinbarung;  d)  beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen;  e)  beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver  -  wendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;  f)  beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht;  g)  erlässt im Leistungsbereich «Ausbildung» Zulassungsbeschränkungen;  h)  ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der  Mitglieder der Hochschulleitung;  i)  ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der  hauptamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Arbeitsverhältnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorentiteln der  Dozierenden;  k)  regelt den Studienbetrieb sowie die Grundzüge in «Forschung und Entwick  -  lung» und «Dienstleistungen»;  l)  wählt die Rekurskommission;  m)  wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Personalvertre  -  tung   die   Vorsorgeeinrichtung   nach   Art.  11   des   Bundesgesetzes   über   die  berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Besondere Bestimmungen für gewählte Hochschulratsmitglieder
                            des Kantons St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit Vollendung  des 70.  Altersjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung des Kantons St.Gallen kann die von ihr gewählten Mitglieder bei  Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer ab  -  wählen.  Art.  21   Abs.  2 Bst.  b bis e des Personalgesetzes des Kantons St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Januar 2011  6   werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen werden die Grundsätze über Steuerung und Beaufsichtigung von Or  -  ganisationen mit kantonaler Beteiligung (Public Corporate Governance) nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94c des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 16. Juni 1994 7
                            sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Hochschulleitung
                            1  Der Hochschulleitung obliegt die operative Führung der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unmittelbare Leitung der Hochschule sowie die Vertretung nach aussen ob  -  liegen der Rektorin oder dem Rektor, soweit diese Vereinbarung oder weitere Er  -  lasse nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Organisation und Aufgaben der Hochschulleitung werden im Hochschulstatut  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Hoch  -  schule, erstattet dem Hochschulrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung  oder Rückweisung der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  143.1  ; abgekürzt PersG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  140.1  ; abgekürzt StVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Aufträge erfüllt sie nach Massgabe der Vorschriften zur Finanzkon  -  trolle im Kanton St.Gallen  8  .  III. Studium und Studierendenschaft  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zulassung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen des  Bundesrechts  9   sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 b) Beschränkung
                            1  Der Hochschulrat kann unter Vorbehalt der Genehmigung der Regierungen aller  Träger nach Art.  12 Abs.  1 Bst.  d für einzelne Studiengänge befristete Zulassungs  -  beschränkungen erlassen, wenn:  a)  die Aufnahmekapazität ausgeschöpft ist;  b)  ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt ist;  c)  die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht vor  -  handen sind;  d)  keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbewerberin  -  nen und  -  bewerber. Die Eignung wird vor der Aufnahme des Studiums durch ein  vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch  Vorprüfungen abgeklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unabhängig von befristeten Zulassungsbeschränkungen kann der Hochschulrat  den Anteil der ausländischen Studierenden ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz  in der Schweiz  10   im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden gene  -  rell reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Studienreglement
                            1  Der Hochschulrat regelt im Studienreglement:  a)  die Zulassung von Studierenden zu Lehrveranstaltungen und zu Prüfungen;  b)  die Studienformen und den Studienumfang;  c)  die erforderlichen Studienleistungen;  d)  die Diplome und Titel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art.  42k   StVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 25 HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  6    der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen  vom 18.  Juni 2009, sGS  211.531  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gebühren
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule kann Gebühren erheben für:  a)  die Immatrikulation;  b)  die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Studiengebühren);  c)  Prüfungen;  d)  besondere Leistungen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat erlässt eine Gebührenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für immatrikulierte Studierende im Leistungsbereich «Ausbil  -  dung» bedürfen der Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hochschule kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Höchstbeträge
                            1  Die Studiengebühren nach Art.  24 Abs.  3 dieses Erlasses betragen höchstens:  a)  für Schweizer Studierende oder für ausländische Studierende, die zur Zeit der  Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen  Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten,  den anrechenbaren Höchstbetrag nach  Art.  10   der Interkantonalen Fachhoch  -  schulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12.  Juni 2003  11  , jedoch höchstens Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4'000.– je Studienjahr;  b)  für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten  Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz ausser  -  halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder einen dama  -  ligen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nach  -  weisen können, den Beitrag nach  Art.  9   der Interkantonalen Fachhochschul  -  vereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12.  Juni 2003  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Titel und Titelschutz
                            1  Wer die Ausbildung an der Hochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Führen  des entsprechenden Titels berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn  verliehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   St.Gallen   regelt   den   Titelschutz   soweit   dieser   nicht   durch   die  Bundesgesetzgebung oder im Rahmen der schweizerischen Hochschulkoordina  -  tion geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  234.031  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  234.031  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Studierendenschaft
                            1  Die immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat legt Rechte und Pflichten, Ausgestaltung der Mitwirkung so  -  wie Rahmenbedingungen für die Organisation im Hochschulstatut fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie
                            für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat regelt die Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrver  -  anstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hoch  -  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann als schwerste Disziplinarmassnahme den endgültigen Ausschluss vom  Studium an der Hochschule vorsehen.  IV. Betrieb  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Leistungsauftrag und Finanzierung  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Leistungsauftrag
                            1  Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Hochschule nach Art.  3 die  -  ses Erlasses und nach dem Hochschulstatut. Er schafft den Rahmen für Lehre, For  -  schung und Dienstleistungen von hoher Qualität und Wettbewerbsfähigkeit  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:  a)  Entwicklungsschwerpunkte;  b)  zu erbringende Leistungen und Kriterien zur Zielerfüllung;  c)  Bedarf an öffentlichen Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Be  -  ginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St.Gallen  14   erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer  erneuert, gilt der bisherige Leistungsauftrag bis zur Erneuerung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art.  1 Abs.  1 und Art.  27 HFKG (BBl 2011, 7455).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art.  1   des Gesetzes über die Amtsdauer, sGS  117.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Finanzierung
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule finanziert ihre Ausgaben durch:  a)  Gebühren;  b)  Trägerbeiträge;  c)  übrige Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 b) Trägerbeiträge der Kantone Schwyz und Glarus
                            1  Die Kantone Schwyz und Glarus leisten Beiträge nach Interkantonaler Fachhoch  -  schulvereinbarung  15   (nachfolgend: FHV-Beiträge) sowie darauf einen Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Zuschlag werden alle weiteren Trägerleistungen pauschal abgegolten,  namentlich:  a)  Restkosten der Ausbildung;  b)  Basisfinanzierung an die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung;  c)  anteilmässige Kostentragung für Investitionen in Ausstattung und bauliche  Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Abs.  1 dieser Bestimmung beträgt 90  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 c) Anpassung des Zuschlagssatzes für die Kantone Schwyz und Glarus
                            1  Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Art.  31 dieses Erlasses kann angepasst  werden, wenn:  a)  die Bemessung der Bundesbeiträge oder der FHV-Beiträge eine dauerhafte  Veränderung erfährt;  b)  das Leistungsangebot der Hochschule eine Änderung in den Fachbereichen  16  erfährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Träger legen durch übereinstimmenden Beschluss die Höhe  des Zuschlagssatzes sowie den Zeitpunkt der Anpassung fest. Die Anpassung be  -  darf der Genehmigung durch die Parlamente der Trägerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 d) Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen
                            1  Der Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen stellt die Erfüllung des Leistungsauf  -  trags sicher und gilt auch FHV-Beiträge sowie Standortvorteile ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12.  Juni 2003, sGS  234.031  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Im Zeitpunkt des Erlasses dieser Vereinbarung bestehen an der HSR die Fachbereiche  «Technik und Informationstechnologie» und «Architektur, Bau- und Planungswesen».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach  Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St.Gallen  17   erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Finanzhaushalt des Kantons St.Gallen ist der Beitrag an die Hochschule ein  Sonderkredit der Erfolgsrechnung.  18   Der Anteil der Löhne passt sich einer Ände  -  rung der Löhne für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen  19   an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird   der  Leistungsauftrag   nicht  rechtzeitig   erneuert,   entrichtet   der  Kanton  St.Gallen für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten Jahres  -  tranche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Umsetzungsautonomie der Hochschule
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Trägerbeitrag  sowie die weiteren Mittel autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des  Kantons St.Gallen über die Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 b) unternehmerisches Handeln
                            1  Die Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen  und trägt Risiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie  nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St.Gallen Eigenkapi  -  tal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die  Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Hochschule eine Anpas  -  sung des Leistungsauftrags oder des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Personal  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Personalrecht und Personalreglement
                            1  Für   die   Arbeitsverhältnisse   gilt   sachgemäss   das   Personalrecht   des   Kantons  St.Gallen, soweit die Hochschule keine eigenen Bestimmungen erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Art.  1   des Gesetzes über die Amtsdauer, sGS  117.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Art.  52   Abs. 3 und Art.  65   Bst.  b StVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Art.  37   und Art.  38   PersG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat erlässt im Personalreglement Bestimmungen zur Anstellung  und Besoldung der Hochschulleitung und der Dozierenden. Er kann darin beson  -  dere personalrechtliche Bestimmungen erlassen, mit denen den Verhältnissen der  Hochschule Rechnung getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalreglement nach Abs.  2 dieser Bestimmung bedarf zur Gültigkeit der  Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Mitwirkung
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf angemessene In  -  formation und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Hochschulstatut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals
                            1  Die Verantwortlichkeit der Organe sowie des Personals richtet sich nach dem  Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten  und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verant  -  wortlichkeitsgesetz) des Kantons St.Gallen vom 7.  Dezember 1959  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Infrastruktur und Immobilien  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Immobilien
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung, die  sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage ei  -  ner betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgt für die Instandhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 b) Mietobjekte
                            1  Soweit die vom Kanton St.Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien und die  abdecken, kann die Hochschule Mietverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  sGS  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Aufsicht  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Steuerung und Berichterstattung
                            1  Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsys  -  tem und Risikomanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   erstattet   nach   Massgabe   von   Vorschriften   der   Regierung   des   Kantons  St.Gallen:  a)  jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand  der Leistungserbringung und Mittelverwendung;  b)  alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die  Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Informationsrecht der Träger
                            1  Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente erhalten vom  Hochschulrat alle massgeblichen Informationen und Unterlagen, die zur Steue  -  rung und Beaufsichtigung der Hochschule notwendig sind.  VI. Rechtspflege  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Anwendbares Recht
                            1  Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die  Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen vom 16.  Mai 1965  21  , soweit dieser  Erlass nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Rekurskommission
                            a) Wahl und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglie  -  der der Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr gehören an:  a)  eine Präsidentin oder ein Präsident;  b)  drei hauptamtliche Dozierende;  c)  eine Vertretung der Studierendenschaft;  d)  mit beratender Stimme eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekre  -  tär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 b) Aufgaben
                            1  Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der Hoch  -  schulleitung oder ihr nachgeordneter Stellen, die sich auf Zulassungs-, Studien-  und Prüfungsvorschriften sowie auf Disziplinarvorschriften nach Art.  28 dieses  Erlasses stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Beschwerdekommission
                            a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschwerdekommission besteht aus je einer von den Regierungen der Träger  gewählten Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind nicht in anderer Stellung für die  Hochschule tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdekommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 b) Aufgaben
                            1  Die Beschwerdekommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Ent  -  scheide des Hochschulrates und der Rekurskommission, soweit Rechtsverletzun  -  gen geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 c) Sekretariat
                            1  Die Beschwerdekommission bestimmt das Sekretariat der Beschwerdekommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sekretärin oder der Sekretär sowie ihre oder seine Stellvertretung müssen  über eine juristische Ausbildung und über praktische juristische Erfahrung verfü  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat kann in einem Departement oder einer Amtsstelle eines Träger  -  kantons geführt werden.  VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kündigung  (7.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Kündigungsfrist
                            1  Die Regierungen der Träger können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer  Kündigungsfrist von drei Jahren auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode  durch schriftliche Mitteilung an die Regierungen der übrigen Träger kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn alle Träger die Kündigungserklärung  vor Beginn der Kündigungsfrist erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Anschlusskündigung
                            1  Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklä  -  rung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Wirkung
                            1  Verbleiben wenigstens zwei Träger, gilt die Vereinbarung unter diesen weiter.  Die austretenden Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen  der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleibt nur der Kanton St.Gallen als Träger übrig, kann er die Hochschule allein  oder zusammen mit neuen Trägern weiterführen. In diesem Fall werden sämtliche  Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an deren Namen entschä  -  digungslos auf den verbleibenden Träger oder die neue Trägerschaft übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufhebung bisherigen Rechts  (7.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 19. September
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 19.  September 2000  22  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Ausführung der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  September 2000 erlassenen  Vorschriften  behalten  bis zu ihrer Aufhebung  durch den Hochschulrat Gültigkeit, soweit diese Vereinbarung nichts anderes be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Personalverordnung vom 20. März 2002
                            1  Die Personalverordnung vom 20.  März 2002 gilt längstens bis 31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat erlässt in seiner ersten Amtsdauer ein Personalreglement.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  sGS  234.211  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Art.  36 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Übergangsbestimmungen  (7.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Übergang von Eigentum an Immobilien
                            1  Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Hochschule ste  -  henden Immobilien gehen auf den 1.  Januar des darauf folgenden Jahres entschä  -  digungslos in das Eigentum des Kantons St.Gallen über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
                            1  Der Kanton St.Gallen begleicht auf den Zeitpunkt des Übertritts in eine andere  Vorsorgeeinrichtung einen allfälligen Fehlbetrag aus dem Anschlussvertrag mit  der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich», soweit nicht die Hochschule  diese Ausfinanzierung aus eigenen Mitteln leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält der geleistete Ausfinanzierungsbeitrag die Vorfinanzierung einer Ver  -  sichertenbeteiligung, so kann die Hochschule die Mitarbeiterinnen und Mitarbei  -  ter der Hochschule an der Finanzierung beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung des Kantons St.Gallen regelt Bemessung und Erstattung der Ver  -  sichertenbeteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Rechnungsabschluss im Jahr 2016
                            1  Die Erstellung der Jahresrechnung, die Ermittlung der Trägerbeiträge sowie die  Beschlussfassung und Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsbe  -  richts für das Jahr 2016 erfolgen nach Massgabe der Vereinbarung über die Hoch  -  schule Rapperswil vom 19.  September 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsvereinbarung über die Folgen des Austritts des Kantons Zürich  aus der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 23.  Oktober 2007 wird  für das ganze Rechnungsjahr angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Leistungsauftrag und Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen
                            1  Der erste Leistungsauftrag und der erste Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen  nach diesem Erlass gelten für die Jahre 2017 bis 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Amtsantritt des neu zu wählenden Hochschulrates
                            1  Wahl und Amtsantritt des neu zu wählenden Hochschulrates nach Art.  16 dieses  Erlasses erfolgen auf den 1.  Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vollzugsbeginn  (7.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn wenigstens der Kanton St.Gallen  und ein weiterer Träger beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der beigetretenen Träger entscheiden unter Vorbehalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 über den Vollzugsbeginn.
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2016-075  26.05.2015  01.06.2016  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2015  01.06.2016  Erlass  Grunderlass  2016-075