Reglement betreffend die Ausführung von Artikel 46 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
                            Reglement  betreffend die Ausführung von Artikel 46 des  Gesetzes über die Nutzbarmachung der  Wasserkräfte  (Versicherungsreglement)  vom 04.07.1990 (Stand 23.11.1990)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 46 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasser  -  kräfte vom 28. März 1990 (kWRG);  auf Antrag des Energiedepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Versicherungssummen
                            1  Jeder Nutzungsberechtigte hat bei einem zum Geschäftsbetrieb in der  Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abzuschliessen zur  Deckung seiner bundesrechtlichen Haftung für Personen- und Sachschä  -  den aus Unfallereignissen, die durch Bau, Bestand und Betrieb seiner Anla  -  gen zur Nutzung der Wasserkraft verursacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Deckung beträgt mindestens:  a)  5 Millionen Franken je Schadenfall, jedoch  b)  2 Millionen Franken für kleine Werke mit einer Leistung bis 73 Kilo  -  watt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anlagen mit Stauseen ist für Unfallereignisse die durch wasserführen  -  de Teile verursacht werden eine Zusatzversicherung:  a)  in jedem Fall wenigstens 50 Millionen Franken beträgt, jedoch  b)  wenigstens 200 Millionen Franken, wenn der Nutzinhalt der Anlage  (von Stausee und Ausgleichsbecken zusammen) 5 Millionen Kubik  -  meter übersteigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein erhöhtes Gefahren  -  potential enthalten, kann der Staatsrat die Gesamtversicherungssumme bis  auf 200 Millionen Franken erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflicht zum Abschluss der Zusatzversicherung kann dadurch erfüllt  werden, dass diese bei einer Gesellschaft abgeschlossen wird, die das Ri  -  siko in den "Schweizer Pool für die Versicherung von Talsperren-Haftpflicht  -  risiken (SPT)" einbringt. Der SPT stellt für alle bei ihm versicherten Anlagen  zusammen eine Versicherungssumme von 45 Millionen Franken (Abs. 3  Bst. a) beziehungsweise 195 Millionen Franken (Abs. 3 Bst. b) jährlich  zweimal, höchstens jedoch 390 Millionen Franken pro Jahr, zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Staatsrat   kann   die   Deckung   erhöhen,   wenn   weitergehende   Ver  -  sicherungsleistungen zu angemessenen Bedingungen angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Staatsrat genehmigt Musterverträge für die Ausgestaltung von Einzel  -  heiten der Policen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Nachweis, Aussetzen der Versicherung
                            1  Der Versicherer hat zuhanden des Energiedepartementes den Abschluss  der erforderlichen Haftpflichtversicherung zu bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aussetzen und Ende der Versicherung sind vom Versicherer dem Ener  -  giedepartement zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vor  -  her durch eine andere ersetzt wurde, sechs Monate nach dem Eingang der  Meldung wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um die Versicherungsdeckung ohne Unterbruch aufrechtzuerhalten, wird  eine   fällige  Versicherungsprämie   nötigenfalls  vom   Kanton   für   den   Nut  -  zungsberechtigten entrichtet. Dieser hat die Aufwendungen (Prämienbe  -  trag, Kosten, Zins) dem Kanton zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unmittelbarer Anspruch, Ausschluss der Einreden, Rückgriff
                            1  Im Umfang der vertraglichen Versicherungsdeckung wird dem Geschädig  -  ten ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer eingeräumt und  Einreden aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag nicht ent  -  gegengehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  recht, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz  über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leis  -  tung befugt wäre. Er kann sein Rückgriffsrecht nur soweit geltend machen,  als dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Mehrere Geschädigte
                            1  Übersteigen die Schäden die Zusatzversicherung, so kann der Staatsrat  nach Anhören der Versicherer eine Frist für die Anmeldung der Ersatzforde  -  rungen der Geschädigten ansetzen. Die Versicherer scheiden für Schäden,  deren Anmeldung unverschuldet unterbleibt, vorsorglich einen Zehntel der  Versicherungssumme   aus.   Die  übrigen   nicht   fristgemäss   angemeldeten  Ersatzforderungen an die Versicherer gehen unter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angemeldeten Forderungen werden in Klassen eingereiht. Die nächs  -  te Klasse kommt nur zum Zug, wenn die Forderungen der vorangehenden  Klasse erfüllt werden können:  a)  der ersten Klasse werden zugeteilt: 70 Prozent des Personenscha  -  dens jeder Person, dem für vergleichbare Schadenposten keine Leis  -  tung aus Unfallversicherung gegenübersteht;  b)  die   übrigen   Personen-   und   Sachschäden,   die   nicht   durch   Ver  -  sicherungsleistungen für vergleichbare Posten aufgewogen werden,  bilden die zweite Klasse;  c)  die dritte Klasse umfasst  die Rückgriffsansprüche  der Unfall- und  (Sach-) Schadenversicherer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ersatzforderungen der Klasse, die sich nicht vollständig erfüllen las  -  sen, werden verhältnismässig befriedigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn in Fällen, in denen die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung finden, die  Forderungen   der   Geschädigten   die   vertragliche   Versicherungsdeckung  übersteigen, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen  den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der  Forderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig ei  -  nem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen  Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den  andern Geschädigten befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.1990  23.11.1990  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1990 f 219 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.07.1990  23.11.1990  Erstfassung  RO/AGS 1990 f 219 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219