Beschluss betreffend Organisation der Arbeit und den Arbeitnehmerschutz auf grossen Bauplätzen
                            - 1 -  Beschluss  betreffend Organisation der Arbeit und den  Arbeitnehmerschutz auf grossen Bauplätzen  vom 25. Juli 1973  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 12, Absatz 1, Artikel 23, Absatz 2 und Artikel 45, Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 16. November 1966;  eingesehen  Artikel  12  des  Ausführungsreglements  vom  29.  September  1967  über das kantonale Arbeitsgesetz vom 16. November 1966;  eingesehen  die  Notwendigkeit,  die  Arbeit  und  den  Arbeitnehmerschutz  auf  den grossen Bauplätzen so zu organisieren, dass eine würdige und geziemende  Entfaltung   der   sich   daselbst   bildenden   menschlichen   Gemeinschaften  gewährleistet wird;  eingesehen die Vormeinungen der interessierten Berufsorganisationen;  auf Antrag des Departementes des Innern,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Alle   Bauherren   und   Unternehmungen,   die   direkt   oder   im   Unterakkord,  Arbeiten   ausführen,   welche   die   Arbeitnehmer   zwingen   auf   den   grossen  Bauplätzen zu verbleiben, sind diesem Beschluss unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sonntagsruhe
                            1.  An  Sonn-  und  Feiertagen  wird  für  jeden  Arbeitnehmer  die  Arbeit  für  mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die   den   Sonntagen   gleichgestellten   Feiertage   sind   in   Artikel   6   des  Ausführungsreglements  vom  29.  September  1967,  über  das  kantonale  Arbeitsgesetz vom 16. November 1966, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausserordentliche Arbeiten und höhere Gewalt,
                            Dienstmannschaft, Unterhalts- und Reparaturarbeiten  Sonn- und Feiertagsarbeit kann bewilligt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei   dringendem   Bedürfnis   gemäss   Artikel   19   des   Eidgenössischen  Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  mit   vermindertem   Personalbestand   für   den   Bewachungs-,   Telefon-,  Kantinen- und Personaltransportdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für   die   Unterhalts-   und   Reparaturarbeiten.   Es   wird   dabei   von   den  Arbeitnehmern  abwechselnd  gearbeitet.  Soweit  als  möglich,  sind  diese  Arbeiten aber während der normalen Arbeitszeit auszuführen.  Das  kantonale  Sozialamt  für  Arbeitnehmerschutz  und  Dienstverhältnisse  ist  zuständig notwendigen Bewilligungen zu erteilen.  Begründete Gesuche sind schriftlich an vorgenanntes Amt zu richten.  Die    Unternehmung,    welche    eine    Bewilligung    für    regelmässige    oder  periodische  Sonntagsarbeit,  wegen  technischer  oder  wirtschaftlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  Unentbehrlichkeit   verlangt,   hat   das   Gesuch   vor   Beginn   der   Arbeiten  einzureichen. Zusammen mit dem Gesuch wird der vorgesehene Stundenplan  für die betreffenden Abteilungen unterbreitet.  Vorbehalten   bleibt   die   Bezahlung   der   gesetzlichen   und   vertraglichen  Lohnzuschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ersatzruhe
                            1.  Arbeitnehmer,  die  am  Sonntag  oder  Feiertag  arbeiten,  erhalten  während  der  vorhergehenden  oder  folgenden  Woche  eine  auf  einen  Arbeitstag  fallende Ersatzruhe von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Ruhezeit muss aber auf einen Sonntag fallen:  a)  für das Kantinenpersonal: dreimal im Kalenderquartal;  b)  für die übrigen Arbeitnehmer: mindestens einmal in zwei Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schichtwechsel
                            Der Schichtwechsel erfolgt mindestens alle zwei Wochen. Die Arbeitnehmer  werden gleichmässig für jede Schicht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Genehmigung des Arbeitsplanes
                            Die Arbeitspläne sind dem kantonalen Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und  Dienstverhältnisse   zur   Prüfung   und   Genehmigung   zu   unterbreiten.   Der  genehmigte Arbeitsplan ist gut sichtbar auf der Baustelle anzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Dienstzweige auf Bauplätzen
                            1.  Auf den grossen Bauplätzen oder auf Gruppen kleinerer Baustellen sind zu  organisieren:  Sozial-  und  Sicherheitsdienst,  Arbeitertransporte,  ärztliche  Betreuung, Seelsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  diesbezüglichen  Vereinbarungen  werden  zwischen  dem  Departement  des Innern und den Bauherrn abgeschlossen. Diese Vereinbarungen sehen  die haupt- oder nebenamtliche Anstellung von qualifizierten Personal vor,  um darüber zu wachen, dass die Beauftragten über die notwendigen Mittel  und Kompetenzen verfügen ihre Aufgabe zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beschwerden
                            1.  Gegen die Entscheide des zuständigen Amtes kann innert 20 Tagen nach  ihrer   Eröffnung   beim   Departement   des   Innern   Beschwerde   erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gegen  die  Entscheide  des  Departementes  des  Innern  können  innert  20  Tagen  nach  ihrer  Eröffnung  Beschwerde  an  den  Staatsrat  eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafbestimmungen
                            Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses werden  gemäss  Artikel  43  des  kantonalen  Arbeitsgesetzes  vom  16.  November  1966  durch  das  Departement  des  Innern,  auf  Antrag  des  zuständigen  Amtes,  mit  Bussen von Fr. 20.- bis Fr. 2000.- geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 10 Inkrafttreten
                            Das  Departement  des  Innern,  durch  das  Sozialamt  für  Arbeitnehmerschutz  und Dienstverhältnisse befasst sich mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der  am 25. Juli 1973 in Kraft tritt.  Der  Beschluss  vom  6.  August  1958  betreffend  Organisation  der  Arbeit  und  den Arbeiterschutz auf den Bauplätzen der Kraftwerke wird aufgehoben.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 25. Juli 1973.  Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.  Der Präsident des Staatsrates:  G. Genoud  Der Staatskanzler:  G. Moulin