Gesetz über das Salzregal
                            Gesetz  über das Salzregal  vom 5. Dezember 1974 (Stand 1. Oktober 1975)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5.  Februar 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt als Gesetz:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Regal
                            1  Dem Staat allein steht das Recht zu, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Prozent oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat kann die Ausübung des Rechts durch Vereinbarung  3   einer interkanto  -  nalen Körperschaft oder Anstalt  4   übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Erwerb von Salz
                            1  Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur beim Staat, bei der von ihm ermächtigten  interkantonalen Körperschaft oder Anstalt  5   oder bei von ihnen belieferten Wieder  -  verkäufern erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Widerhandlungen
                            a) Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole kauft, verkauft oder diesem Gesetz  sonstwie zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gehilfenschaft ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1974, 205.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Grossen Rat erlassen am 23. Oktober 1974, nach unbenütztem Ablauf der Referen  -  dumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Dezember 1974; in Vollzug ab 1. Oktober 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Siehe  GRB  über  den  Beitritt  zur  Interkantonalen  Vereinbarung  über den  Salzverkauf,  sGS  851.3  ; Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz, sGS  851.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Strafverfahren richtet sich nach Art.  244   ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden),  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Ersatz von Gebühren
                            1  Wer dem Staat Regalgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen, auch  wenn kein Strafverfahren durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement  7   setzt den Ersatzbetrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:  a)  das Gesetz über den Salzhandel als Regal vom 15. Januar 1835;  8  b)  das Gesetz über den Salzpreis vom 15. März 1965;  9  c)  Art. 77 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. März 1941.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzugsbeginn
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Finanzdepartement; Art.  24   lit. e GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  bGS 4, 321.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  nGS 3, 294.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  921.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  10–81  05.12.1974  01.10.1975  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.1974  01.10.1975  Erlass  Grunderlass  10–81