Reglement betreffend die Fähigkeitsprüfung im Beruf als Landwirt für die Schüler, welche die kantonale Landwirtschaftliche Schule von Châteauneuf besucht haben
                            -  1  -  Reglement  betreffend die Fähigkeitsprüfung im Beruf als  Landwirt für die Schüler, welche die kantonale  Landwirtschaftliche Schule von Châteauneuf  b  e  sucht haben  vom 18. Mai 1983  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  das  Bundesgesetz  vom  3.  Oktobe  r 1951/14. Dezember 1973 über  die Förderung der Landwirtschaft und die Erha  l  tung des Bauernstandes;  eingesehen  die  Verordnung  vom  25.  Juni  1975  über  die  landwirtschaftliche  Berufsbildung (VLB);  eingesehen die Vormeinung des kantonalen Volkswirtschaftsdepar  tementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
                            Auf Ersuchen und unter der Aufsicht des Kantons wird die Lehrabschlusspr  ü-  fung  von  den  kantonalen  landwirtschaftlichen  Schulen  in  enger  Zusammena  r-  beit  mit  der  kantonalen  landwirtschaftlichen  Kommissio  n  für  Berufsbildung  (nachstehend  «die  Kommission»  genannt),  organisiert.  Die  Lehrabschlusspr  ü-  fung  soll  zeigen,  dass  der  Kandidat  den  von  der  landwirtschaftlichen  Schule  von  Châteauneuf  unterrichtete  Stoff  beherrscht  und  in  die  Praxis  umsetzen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bedingungen zur Erlangung des eidgenössischen
                            Fähigkeitsausweises  Den eidgenössischen Fähigkeitsausweis können erlangen die Kandidaten:  a)  welche   das   Diplom   der   kantonalen   landwirtschaftlichen   Schule   von  Châteauneuf erhalten h  a  ben;  b)  folgende Praktiken  absolviert haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ein dreimonatiges Vorbereitungspraktikum vor dem ersten Sem  e  ster;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Drei  Praktiken  von  sieben  Monaten,  wovon  eines  als  «Fremdprakt  i-  kum» ausserhalb des Familienbetriebes;  c)  die diesbezüglichen Prüfungen bestanden haben;  d)  die Prüfu  ng anlässlich der Betriebsbesichtigung bestanden haben.  Die  Söhne  von  Nichtbewirtschaftern  absolvieren  das  Vorbereitungspraktikum  und  das  Praktikum  zwischen  den  beiden  ersten  Semestern  obligatorisch  auf  den  Gutsbetrieben  der  landwirtschaftlichen  Schule  von   Châteauneuf und von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  «Les  Mangettes».  Einzig  die  von  der  Kommission  anerkannten  Betriebe  sind  zur Lehrlingsausbildung befugt.  Die  Kommission  kann  zur  Fähigkeitsprüfung  auch  Kandidaten  zulassen,  we  l-  che  die  drei  vorgenannten  Bedingungen  nicht  erfüllen.  Vora  ussetzung  dafür  ist,  dass  sie  die  zur  Erlangung  des  Fähigkeitszeugnisses  notwendigen  Beruf  s-  kenntnisse  durch  ihre  frühere  Tätigkeit  in  der  Landwirtschaft  (mindestens  6  Jahre  Praxis)  und  mittels  praktischen  und  theoretischen  Fortbildungskursen  erworben haben  .  Diese Kandidaten müssen indessen die Ausnahme bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltung und Organisation
                            Die  Kommission  anerkennt  die  Betriebe,  nimmt  die  Anmeldungen  entgegen,  planiert  die  Kandidaten,  organisiert  die  praktischen  Vorführungen  und  die  Prüfungen. Sie ern  ennt die Experten für die verschiedenen Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Art und Dauer der Prüfung
                            Die Prüfung umfasst schriftliche und mündliche Aufgaben, Betriebskunde und  die  Einreichung  einer  Verwaltungsarbeit.  Die  Dauer  der  Prüfung  beträgt  drei  Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung
                            A.  Die  Kandidaten  der  Richtung  Spezialkulturen  werden  über  den  folgenden  Stoff geprüft:  a)  Rebbau und Önologie;  b)  Obstbau;  c)  Gemüsebau;  d)  Pflanzenschutz;  e)  Boden, Düngung, Unkrautbekämpfung;  f)  Tierzucht;  g)  Betriebswirtschaft und Buchhaltung;  h)  Betriebsverwaltung und Marktforschung;  i)  landwirtschaftliche  Maschinen,  landwirtschaftliche  Bauten  und  Bode  n-  verbesserungen;  j)  Recht und Versicherungen.  B.  Die  Kandidaten  der  Richtung  Tierproduktion  und  Feldbau  w  erden  über  folgenden Stoff geprüft:  a)  Feldkulturen und Futterkulturen;  b)  Tierzucht, Rind  -  -   und Schweinezucht;  c)  Ernährung des Rindviehs, tiermedizinische Kenntnisse;  d)  Pflanzenschutz;  e)  Boden, Düngung und Unkrautbekämpfung;  f)  Alpwirtscha  ft, Forstwirtschaft und Milchwirtschaft;  g)  Betriebsverwaltung und Marktforschung;  i)  landwirtschaftliche  Maschinen,  landwirtschaftliche  Bauten  und  Bode  n-  verbesserungen;  j)  Recht und Versicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewertung der Arbeiten und Notengebung
                            Bewertu  ng der Arbeiten:  Die  Arbeiten  der  Kandidaten  werden  nach  folgenden  Punkten  bewertet:  die  Noten  der  zehn  Disziplinen  werden  für  die  Berechnung  der  Note  des  Fähi  g-  keitszeugnisses in Betracht gezogen.  Die Experten berücksichtigen:  a)  für  die  schriftlichen  Prüf  ung  eine  fachmännische  Ausführung,  die  Darste  l-  lung,  die  vom  Kandidaten  an  den  Tag  gelegte  Sorgfalt,  die  Sauberkeit  und  die Genauigkeit;  b)  für  die  mündliche  Prüfung:  die  Fachkenntnisse  des  Kandidaten;  seine  G  e-  schicklichkeit;  die  Arbeitstechnik,  die  Sorgfal  t  bei  der  Arbeitsausführung,  den  Zeitaufwand,  die  Anwendung  seiner  Kenntnisse  und  sein  Auffa  s-  sungsvermögen.  Bestimmung der Noten:  Die Noten werden nach folgender Skala bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  qualitativ und quantitativ sehr gut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5  Zwischennote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  gut, zweckentsprech  end;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5  Zwischennote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  den Mindestanforderungen entsprechend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,5  Zwischennote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  schwach, unvollständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,5  Zwischennote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sehr schwach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5  Zwischennote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  unbrauchbar oder nicht ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prüfungsergebnis
                            Das  Schlussergebnis  wird  mit  einer   Gesamt  -  Durchschnittsnote zum Ausdruck  gebracht,  bei  welcher  der  Jahresdurchschnitt  mit  zwei  Dritteln  und  der  Pr  ü-  fungsdurchschnitt  mit  einem  Drittel  angerechnet  wird.  Sie  wird  auf  einen  Zehntel  genau  berechnet.  Um  die  Noten  auf  einen  Zehntel  aufzurunden,  w  ird  folgendermassen vorgegangen:  –  wenn  die  zweite  Zahl  nach  dem  Komma  gleich  oder  höher  als  5  ist,  muss  der Zehntel auf die höhere Zahl aufgerundet werden;  –  wenn  die  zweite  Zahl  nach  dem  Komma  tiefer  ist,  wird  sie  nicht  berüc  k-  sic  h  tigt.  Für  die  Betriebsku  nde  wird  eine  besondere  Note  gegeben,  die  für  die  Berec  h-  nung  des  Durchschnitts  von  4  nicht  zählt.  Zur  Erlangung  des  Fähigkeitszeu  g-  nisses  muss  der  Kandidat  einen  Durchschnitt  von  4  sowie  die  Note  4  in  B  e-  triebskunde  haben.  Die  Kandidaten,  welche  die  Prüfung  mit Erfolg bestanden  haben,  erhalten  den  eidgenössischen  Fähigkeitsausweis  mit  dem  entspreche  n-  den Vermerk im Berufsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtsmittel und Wiederholung der Prüfung
                            Beschwerden  gegen  den  Entscheid  der  Kommission  sind  schriftlich  und  geh  ö-  rig  begrün  det  innert  dreissig  Tagen  an  das  Volkswirtschaftsdepartement  zu  richten, das endgültig entscheidet. Sein Entscheid wird dem Beschwerdeführer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -  und  der  Kommission  schriftlich  eröffnet.  Der  Kandidat  der  die  Prüfung  nicht  mit  Erfolg  bestanden  hat,  kann  sie  frü  hestens  anlässlich  der  nächsten  Leh  r-  lingsprüfung  wiederholen.  Die  Prüfung  kann  ein  Jahr  nach  der  zweiten  Pr  ü-  fung noch ein letztes Mal wiederholt werden. Die zu wiederholenden Prüfu  n-  gen erstrecken sich auf alle Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fähigkeitsausweis
                            Der  Kandidat  ,  der  die  schriftliche  und  mündliche  Prüfung  mit  Erfolg  besta  n-  den  und  die  Betriebsbesichtigung  vorgenommen  hat,  erhält  den  eidgenöss  i-  schen  Fähigkeitsausweis.  Er  ist  ermächtigt,  den  gesetzlich  geschützten  Titel  als diplomierter Landwirt zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Weisungen
                            Die Kommission erlässt Weisungen betreffend die Fähigkeitsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            Das  vorliegende  Reglement  tritt  mit  seiner  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 18. Mai 1983.  Der Staatsratspr  äsident:  Dr. Bernard Comby  Der Staatskanzler:  Gaston Moulin