Verordnung über die Schlichtungsbehörden
                            Verordnung  über die Schlichtungsbehörden  vom 14. November 2008 (Stand 1. Juni 2009)  Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  98  Abs.  2  Ziff.  2 des Gerichtsgesetzes vom 2.  April 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass regelt die Organisation der Schlichtungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schlichtungsbehörden sind:  a)  das Vermittlungsamt;  b)  die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse;  c)  die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse;  d)  die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vermittlungskreise
                            1  Das Kreisgericht teilt den Gerichtskreis in höchstens vier Vermittlungskreise ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsberatung
                            1  Die Schlichtungsstellen sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auch Rechtsbe  -  ratungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  941.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 2. Juni 2009, ABl 2009, 1751 ff.; in Vollzug ab 1. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  BG über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995; SR  151.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berichterstattung
                            1  Vermittlungsämter und Schlichtungsstellen erstatten jährlich Bericht über die  Geschäftstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgericht erlässt Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Genehmigung von Formularen
                            1  Das Kantonsgericht genehmigt Formulare über die Mitteilung von:  a)  Miet- und Pachtzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderun  -  gen;  b)  Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen.  II. Zusammensetzung und Wahl  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusammensetzung
                            a) Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für Miet- und Pacht  -  verhältnisse an:  a)  die Präsidentin oder der Präsident;  b)  drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden  -  ten;  c)  vier Mieterinnen oder Mieter sowie vier Vermieterinnen oder Vermieter;  d)  zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei Verpächterinnen oder Verpäch  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle für Miet- und  Pachtverhältnisse an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Präsidentin oder der Präsident;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zwei Mieterinnen oder Mieter sowie zwei Vermieterinnen oder Vermieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei Verpächterinnen oder Verpäch  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse
                            1  Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse  an:  a)  die Präsidentin oder der Präsident;  b)  drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sechs Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie sechs Arbeitnehmerinnen  oder Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhält  -  nisse an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Präsidentin oder der Präsident;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  vier Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie vier Arbeitnehmerinnen oder  Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
                            1  Der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz  4   gehören in  der nach Geschlechtern paritätischen Zusammensetzung an:  a)  die Präsidentin oder der Präsident;  b)  die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden  -  ten;  c)  zwei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie zwei Arbeitnehmerinnen oder  Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wahl
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Vermittlerin oder Vermittler und als Stellvertreterin oder Stellvertreter der  Vermittlerin oder des Vermittlers sowie als Mitglied einer Schlichtungsstelle ist  wählbar, wer stimmfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der Stellvertre  -  ter der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie die Mitglieder der Schlichtungs  -  stelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsver  -  hältnisse können ihr Amt nur ausüben, wenn sie im Gerichtskreis des örtlichen  Zuständigkeitsbereichs wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Zuständigkeit
                            1  Das Kreisgericht wählt:  a)  die Vermittlerin oder den Vermittler;  b)  die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermitt  -  lers;  c)  die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse;  d)  die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BG über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995; SR  151.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgericht wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Klagen nach  dem Gleichstellungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Verfahren
                            1  Das Amt der Vermittlerin oder des Vermittlers und der Stellvertreterin oder des  Stellvertreters der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie die Mitgliedschaft in  den Schlichtungsstellen werden öffentlich ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kreisgerichte und Kantonsgericht hören vor der Wahl die sich im Aufgabenbe  -  reich der Schlichtungsstellen betätigenden Vereinigungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unvereinbarkeit
                            1  Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber  sind im Gerichtskreis, in dem sie das Amt ausüben, nicht gleichzeitig Vermittlerin  oder Vermittler, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vermittlerin oder des Ver  -  mittlers oder Mitglied einer Schlichtungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausserordentliche Stellvertretung
                            1  Das Kreisgericht kann als ausserordentliche Stellvertretung einsetzen:  a)  für Vermittlungsämter die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellver  -  treterin oder der Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers eines be  -  nachbarten Gerichtskreises;  b)  für Schlichtungsstellen für Miet- und Pachtverhältnisse sowie Schlichtungs  -  stellen für Arbeitsverhältnisse die Mitglieder der entsprechenden Schlich  -  tungsstelle eines benachbarten Gerichtskreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgericht ordnet die ausserordentliche Stellvertretung für die Schlich  -  tungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Weiterbildung
                            1  Das Kantonsgericht sorgt für die Weiterbildung.  III. Entschädigungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vermittlerin oder Vermittler
                            1  Die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der Stellvertre  -  ter der Vermittlerin oder des Vermittlers erhalten eine pauschale Fallentschädi  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben:  a)  die Ausrichtung einer zusätzlichen Jahrespauschale;  b)  die Entschädigung im Rahmen einer festen Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Mitglieder der Schlichtungsstellen
                            1  Die Mitglieder der Schlichtungsstellen erhalten ein Taggeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben:  a)  die Ausrichtung einer zusätzlichen Jahrespauschale;  b)  die Entschädigung im Rahmen einer festen Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Festsetzung
                            1  Das Kantonsgericht legt die Entschädigungsansätze fest.  IV. Sekretariate  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bezeichnung
                            1  Das Kreisgericht bezeichnet die Sekretariate der Vermittlungsämter sowie der  Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für  Arbeitsverhältnisse. Es kann Sekretariate zusammenlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sekretariate werden getrennt von jenen der Kreisgerichte geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsgericht bezeichnet das Sekretariat der Schlichtungsstelle für Klagen  nach dem Gleichstellungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kostentragung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für die Sekretariate der Vermittlungsämter und der  Schlichtungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der politischen Gemeinden zur unentgeltli  -  chen Überlassung von angemessenen Räumen für den Vermittlungsvorstand und  für die Verhandlungen der Schlichtungsstellen.  V. Schlussbestimmung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1.  Juni 2009 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  44–91  14.11.2008  01.06.2009  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2008  01.06.2009  Erlass  Grunderlass  44–91