Reglement über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen
                            - 1 -  Reglement  über die Anstellungsbedingungen des  Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und  der Mittelschulen  vom 20. Juni 1963  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 77, 82, 88, 95 und 130 des Gesetzes vom 4. Juli 1962  über das öffentliche Unterrichtswesen;  auf Antrag des Erziehungsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweck des vorliegenden Reglementes  Das  vorliegende  Reglement  setzt  die  Ausführungsbestimmungen  der  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77,  82,  83,  84-84  b  ,  88  und  95  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1962  über  das  öffentliche   Unterrichtswesen   fest   und   regelt   die   Anstellungsbedingungen  sowie die Pflichten und Rechte des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar-  und der Mittelschulen.  Es bestimmt die Wahlbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bedingungen  Um provisorisch oder definitiv an eine öffentliche Schule des Kantons oder an  eine vom Staat anerkannte private Schule gewählt zu werden, muss der Lehrer  folgende Bedingungen erfüllen:  a)  menschlich    und    beruflich    über    die    für    das    Lehrfach    verlangten  Eigenschaften und Fähigkeiten verfügen;  b)  Inhaber  der  in  den  Artikeln  74,  83  und  84  des  Gesetzes  vorgesehenen  Diplome oder Titel sein;  c)  sich über eine gute Gesundheit ausweisen;  d)  aufgehoben.  Wenn  der  Lehrermangel  oder  andere  gebieterische  Gründe  es  rechtfertigen,  kann  der  Staatsrat  von  den  unter  Buchstabe  b  des  vorliegenden  Artikels  vorgesehenen Bestimmungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausschreibung
                            Jede   freie   Lehrstelle   an   einer   öffentlichen   oder   privaten   vom   Staate  anerkannten Schule ist auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wahlbehörde
                            Das  Lehrpersonal  der  Gemeindeschulen  wird  auf  Vorschlag  der  Schulkommission   vom   Gemeinderat   ernannt,   dasjenige   der   regionalen  Schulen  und  Kurse  von  der  regionalen  Schulkommission.  Artikel  54,  erster  Absatz, des Gesetzes bleibt vorbehalten.  Die   Wahl   des   Lehrpersonals   der   kantonalen   Mittelschulen   obliegt   dem  Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Genehmigung der Wahl
                            Die Wahl des Lehrpersonals der Sekundarschulen unterliegt der Genehmigung  durch das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Provisorische Wahl
                            In  der  Regel  wird  das  Lehrpersonal,  das  im  Besitze  der  in  Artikel  2  des  vorliegenden Reglementes erwähnten Patente und Titel ist, für die Dauer eines  Jahres provisorisch gewählt.  Die   Wahlbehörde   und   der   Lehrer,   welche   die   Anstellung   zu   erneuern  wünschen, haben sich vor Ende des Schuljahres darüber zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verlängerung der provisorischen Anstellung
                            Die provisorische Anstellung kann von der Wahlbehörde um ein oder mehrere  Jahre verlängert werden, um es der Lehrkraft zu ermöglichen, ihre Fähigkeiten  unter Beweis zu stellen und ihren Unterricht zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Lehrbeauftragte
                            Das Departement kann einer Lehrkraft, welche die in Artikel 2, lit.  b   und  d  vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt, für die Dauer von zwei Jahren einen  Lehrauftrag erteilen und die Gemeinden und regionalen Schulen ermächtigen,  gleiche Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Definitive Wahl
                            Die  definitive  Wahl  erfolgt  für  die  Dauer  der  laufenden  Amtsperiode,  aber  höchstens für vier Jahre.  Ohne  triftige  Gründe,  welche  die  Auflösung  des  Anstellungsverhältnisses  rechtfertigen, wird dieses am Ende jeder Verwaltungsperiode stillschweigend  erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Auflösung des Anstellungsverhältnisses
                            Die  Wahlbehörde  kann  das  provisorische  oder  definitive  Anstellungsverhältnis eines Lehrers jederzeit auflösen, sofern triftige Gründe  vorliegen.  Für  das  Lehrpersonal  der  Primar-  und  der  Sekundarschulen  bleiben  die  Bestimmungen von Artikel 77 des Gesetzes vorbehalten.  Die Lehrkräfte der Kollegien sind diesbezüglich dem Reglement der Beamten  der kantonalen Verwaltung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  Die Ansprüche auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Wegwahl fallen  in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Pflichten
                            Der  Lehrer  ist  verpflichtet,  während  des  Schuljahres  seine  ganze  Zeit  der  Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben zu widmen.  Diese sind namentlich folgende:  a)  er sichert die Erziehung und Ausbildung der ihm anvertrauten Schüler im  Sinne von Artikel 3 des Gesetzes;  b)  er   ist   für   die   Schaffung   einer   ihrer   schulischen   Arbeit   günstigen  Atmosphäre besorgt;  c)  er widmet sich ihrer Beobachtung, Aufklärung und Beratung im Sinne der  Schul- und Berufswahl;  d)  er  schenkt  jenen  von  ihnen  besondere  Aufmerksamkeit,  die  erzieherisch,  schulisch oder gesundheitlich zusätzlicher Massnahmen bedürfen;  e)  er  wacht  über  die  genaue  Einhaltung  der  Vorschriften  betreffend  die  Gesundheitspflege;  f)  er   stellt   die   Verbindung   und   Zusammenarbeit   mit   den   Eltern   und  Schulbehörden her und erhält sie aufrecht;  g)  er  hält  sich  auf  dem  laufenden  über  die  Entwicklung  von  Unterrichtsmethoden und -praktiken und die Bedürfnisse der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anwesenheit in der Schule
                            Es  ist  dem  Lehrer  untersagt,  ohne  von  der  Schulkommission,  bzw.  von  der  Schuldirektion anerkannte Gründe von der Schule abwesend zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abwesenheiten
                            Ist   der   Lehrer   gezwungen,   von   der   Schule   abwesend   zu   sein,   ist   er  verpflichtet,  sofort  die  Schulkommission,  bzw.  die  Schuldirektion,  davon  in  Kenntnis  zu  setzen,  die  ihrerseits  die  notwendigen  Massnahmen  treffen,  um  die  Stellvertretung  anzuordnen  und  den  Schulinspektor  davon  zu  benachrichtigen.  In den Primar- und Sekundarschulen kann die Schulkommission gelegentlich  schulfreie Tage verschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausbildungskurse
                            Dem  Lehrpersonal  der  Primar-,  Sekundar-  und  Mittelschulen,  das  während  des Schuljahres mit seinem Beruf in Verbindung stehende Ausbildungskurse  zu  besuchen  hat,  und  sich  während  dieser  Zeit  in  seiner  Klasse  vertreten  lassen muss, wird der notwendige Urlaub gewährt.  Das  Departement  befindet,  gestützt  auf  ein  vom  Lehrpersonal  eingereichtes  begründetes  und  von  der  Schulkommission  oder  von  der  Schuldirektion  genehmigtes Gesuch. Der Lehrer bleibt im Genusse seines vollen Gehaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Nebenbeschäftigungen
                            Dem   Lehrpersonal   ist   jede   der   Schule   abträgliche   Nebenbeschäftigung  untersagt.  Der  vollamtlich  angestellte  Lehrer  hat  während  der  Dauer  des  Schuljahres  dem Unterricht seine ganze Zeit und seine volle Arbeitskraft zu widmen. Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -  darf  ohne  die  Bewilligung  des  Erziehungsdepartementes  keine  gleiche  oder  zusätzliche Beschäftigung annehmen.  Das Lehrpersonal der Primar- und der Sekundarschulen kann nicht Mitglied  der Schulkommission sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gehälter
                            Das   Lehrpersonal   hat   Anrecht   auf   die   in   Dekreten   oder   Verträgen  vorgesehenen Gehälter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ferien Urlaube
                            Das  Lehrpersonal  ist  im  Genuss  der  Ferien  und  Urlaube,  die  im  Reglement  des Staatsrates über die Organisation jeder Unterrichtsstufe vorgesehen sind.  Die  besonderen  Urlaube  werden  dem  Lehrpersonal  auf  Grund  der  gleichen  Normen gewährt wie dem Personal der kantonalen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ruhegehaltskasse, Sparheft
                            Das Lehrpersonal ist im Sinne der Artikel 95 und 96 des Gesetzes gegen die  Folgen von Arbeitsunfähigkeit, Alter und Tod versichert.  Lehrkräfte,  die  aus  in  den  Statuten  vorgesehenen  Gründen  nicht  in  die  Ruhegehaltskasse  aufgenommen  werden  können,  gelangen  in  den  Genuss  eines Sparheftes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Recht auf Anhören
                            Bei   Streitigkeiten   die   Schule   betreffend   zwischen   den   Schülern,   Eltern,  Vormündern oder Drittpersonen einerseits und dem Lehrpersonal andererseits,  ist letzteres von der zuständigen Behörde anzuhören.  Dasselbe gilt bei der Anwendung von Artikel 98 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Urlaub
                            Die  zuständige  Wahlbehörde  kann  eine  Lehrperson  aus  triftigen  Gründen  während höchstens zwei Jahren unbesoldet beurlauben.  Die beurlaubte Lehrperson bleibt Inhaberin ihrer Stelle.  Dem  Lehrpersonal  der  Gemeinde-  und  Regionalschulen  bewilligte  Urlaube  sind dem Erziehungsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Teilnahme an den Sitzungen der Schulkommission
                            Das  Lehrpersonal  der  Primar-  und  Sekundarschulen  ist  in  Übereinstimmung  mit    Artikel    99,    4.    Absatz,    des    Gesetzes    an    den    Sitzungen    der  Schulkommission vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Mittelschulunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Rektoren
                            An  der  Spitze  jeder  kantonalen  Mittelschule  steht  ein  Rektor.  Er  wird  vom  Staatsraat für die Dauer der Verwaltungsperiode ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rechte und Pflichten des Rektors
                            Der Rektor hat insbesondere folgende Pflichten und Rechte:  a)  er ist verantwortlich für die Leitung der Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -  b)  ihm   obliegen   die   Verwaltung   der   Schule   und   die   Organisation   des  Unterrichtes;  c)  er kontrolliert die Arbeit des Lehrkörpers und das Einhalten der amtlichen  Lehrprogramme;  d)  er überwacht die Benutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungen;  e)  er    sorgt    für    die    vorübergehende    Vertretung    eines    Lehrers    und  benachrichtigt das Erziehungsdepartement davon;  f)  er   hält   sich   beständig   auf   dem   laufenden   über   die   Probleme   des  Mittelschulunterrichtes.  Seine übrigen Pflichten werden im Reglement über den Mittelschulunterricht  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Wahl
                            Die  provisorische  oder  definitive  Ernennung  der  Professoren  der  kantonalen  Kollegien erfolgt gemäss den Bestimmungen von Artikel 5, 6, 8, 9 und 11 des  vorliegenden Reglementes. Die Hilfslehrer und die Stellvertreter werden vom  Departement bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Stellvertretungen
                            Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung eines Kollegen ist der Lehrer der  gleichen Schule verpflichtet, diesen zu vertreten.  Die   ihm   erwachsende   Mehrarbeit   wird   gemäss   den   Bestimmungen   des  Dekretes  des  Grossen  Rates  über  die  Besoldung  des  Lehrpersonals  der  Primar-, Sekundar- und Mittelschulen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Sekundar- und Primarschulunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Ernennung des Lehrpersonals
                            Die provisorische oder definitive Wahl der Lehrkräfte an den Sekundar- und  Primarschulen erfolgt gemäss den Bestimmungen von Artikel 5, 6, 8, 9 und 11  des vorliegenden Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Bewerbung
                            Die Kandidaten müssen ihre schriftliche Bewerbung der Schulkommission bis  spätestens zum 15. Juli zugehen lassen.  Nach Ablauf dieser Frist trifft die örtliche Schulkommission ihre Wahl unter  Berücksichtigung    der    Lehrpatente    und,    soweit    möglich,    der    lokalen  Gegebenheiten.  Die  Schulkommission  unterbreitet  dem  Gemeinderat  bis  zum  25.  Juli  ihre  Vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Mitteilung an den Bewerber, an das Departement und an die
                            Schulkommission  Der Gemeinderat bringt dem Bewerber, dem Erziehungsdepartement und der  Schulkommission das Ergebnis der Wahl bis zum 10. August zur Kenntnis.  Bis    zum    gleichen    Zeitpunkt    unterrichtet    die    Schulkommission    einer  Regionalschule den Bewerber und das Erziehungsdepartement schriftlich über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -  das Wahlergebnis.  Gegen  die  Beschlüsse  des  Gemeinderates  und  der  regionalen  Schulkommission bleibt die Einsprache an das Erziehungsdepartement innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Tagen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Prozedur im Falle der Vertragsauflösung
                            Hat  eine  Gemeindeverwaltung  oder  die  Schulkommission  einer  Regionalschule  genügend  triftige  Gründe  für  die  Auflösung  des  Anstellungsverhältnisses   einer   Lehrkraft,   ist   sowohl   diese   als   auch   das  Erziehungsdepartement innert 14 Tagen nach Schulschluss davon in Kenntnis  zu setzen.  Die  gleichen  Bestimmungen  gelten  für  einen  Lehrer,  der  sein  Anstellungsverhältnis auflösen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Schuldirektor
                            Der  Direktor  einer  Gemeinde-  oder  Regionalschule  wird  vom  Gemeinderat  oder  von  der  regionalen  Schulkommission  für  die  Dauer  einer  Amtsperiode  ernannt.  Seine  Pflichten  und  Rechte  werden  in  dem  in  Artikel  101  des  Gesetzes  vorgesehenen Reglement festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Stellvertretungen
                            Stellvertretungen im Laufe des Schuljahres, die keine nachherige Anstellung  zur   Folge   haben,   werden   unter   Vorbehalt   der   Genehmigung   durch   das  Departement von der Schulkommission angeordnet.  In  den  Sekundarschulen  werden  die  Stellvertretungen  im  Einverständnis  mit  dem Departement vom Schuldirektor vorgenommen.  Die  Mehrarbeit  der  Sekundarlehrer  wird  gemäss  den  Bestimmungen  des  Dekretes  über  die  Besoldung  des  Lehrpersonals  der  Primar-,  Sekundar-  und  Mittelschulen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Besondere Massnahmen
                            Wenn  die  Umstände  es  verlangen,  kann  das  Erziehungsdepartement  die  nötigen  Massnahmen  treffen,  um  die  Besetzung  eines  Postens  von  Amts  wegen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Priorität
                            Der Gemeinderat gibt den Inhabern des höheren Lehrpatentes den Vorzug.  Immerhin ist ein Abweichen von dieser Vorschrift gestattet, wenn genügende  Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Anstände
                            Die  Schwierigkeiten,  die  sich  aus  der  Auslegung  und  dem  Vollzug  des  gegenwärtigen Reglementes ergeben, werden unter Vorbehalt der Einsprache  beim Staatsrat innert 20 Tagen durch das Departement entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Widerruf
                            Durch   das   gegenwärtige   Reglement   werden   alle   ihm   zuwiderlaufenden  Bestimmungen aufgehoben.  Es tritt mit dem 1. September 1963 in Kraft. Das Erziehungsdepartement ist  mit seiner Ausführung beauftragt.  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 20. Juni 1963.  Der Präsident des Staatsrates:  M. Gard  Der Staatskanzler:  N. Roten  Vom Grossen Rat genehmigt am 9. Juli 1963.  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  R über die Anstellungsbedingungen des  Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar-  und der Mittelschulen vom 20. Juni 1963  GS/VS 1963, 211  1.9.1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 22. Oktober 2008:  a.  : Art. 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4, 35, 36;  n.  W.  : Art. 1, 2  Abl. Nr. 45/2008  7.11.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  : aufgehoben;  n.  : neu;  n.  W.  : neuer Wortlaut