Reglement über das Register der Notarinnen und Notare
                            Reglement  über das Register der Notarinnen und Notare  vom 18. November 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  18  bis  ff. und gestützt auf Art.  42  Abs.  1  Bst.  c des Anwalts  -  gesetzes vom 11.  November 1993  1  als Reglement:  2  I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anmeldung zur Eintragung
                            1  Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt reicht mit schriftlichem Gesuch bei  der Anwaltskammer die Anmeldung zur Eintragung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch werden in Kopie beigelegt:  a)  die Bestätigung über den Eintrag im st.gallischen Anwaltsregister oder in der  EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen;  b)  das st.gallische Anwaltspatent oder die Bescheinigung über die bestandene  Prüfung über das Beurkundungsrecht oder die Gegenrechtserklärung des  Kantons, der das Anwaltspatent erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwaltskammer kann weitere Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Eintragung
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer trägt die Rechtsanwältin  oder den Rechtsanwalt in das Register ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  963.70  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4067 ff.; in Vollzug ab 1. Ja  -  nuar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ablehnung der Eintragung
                            1  Lehnt die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer die Eintragung ab,  kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt innert vierzehn Tagen nach Zu  -  stellung der Mitteilung schriftlich eine Verfügung der Anwaltskammer verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwaltskammer ermittelt den Sachverhalt, erlässt eine summarisch begrün  -  dete Verfügung und ordnet in der Regel die sofortige Vollstreckung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Löschung des Eintrags
                            1  Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt wird im Register gelöscht:  a)  auf eigenes schriftliches Begehren;  b)  wenn sie oder er eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sekretärin oder der Sekretär löscht den Eintrag, wenn die Löschung auf eige  -  nes Begehren erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwaltskammer verfügt die Löschung infolge mangelnder Voraussetzungen.  Sie gewährt der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt vor Erlass der Verfügung  das rechtliche Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschwerde
                            1  Verfügungen der Anwaltskammer über Eintragung oder Löschung können nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 3 mit Beschwerde beim
                            Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Registervermerk
                            1  Der erfolgte Eintrag wird beim Eintrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsan  -  walts im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des  Kantons St.Gallen vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Publikation
                            1  Das Register der Notarinnen und Notare ist öffentlich und wird im Internet pu  -  bliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  963.70  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Prüfung über das Beurkundungsrecht  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Durchführung
                            1  Die Prüfung wird in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen des Prüfungs-  und Bewilligungsreglementes für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994  4   durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zulassung
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Prüfung über das Beurkundungsrecht wird zugelassen, wer über ein ausser  -  kantonales oder ausländisches Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister oder  in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaberinnen und Inhaber des st.gallischen Anwaltspatents, die im Anwaltsregis  -  ter eingetragen sind, sind von der Prüfung befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Anmeldung
                            1  Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich bei der Anwaltskam  -  mer an:  a)  für die Prüfung im Frühjahr bis 15.  Januar;  b)  für die Prüfung im Herbst bis 15.  Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anmeldung werden in Kopie beigelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das ausserkantonale Anwaltspatent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Bestätigung über den Eintrag im Anwaltsregister oder über den Eintrag in  der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Entscheid
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über die Zu  -  lassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Prüfungsstoff
                            1  Prüfungsgegenstand bilden die Bundes- und kantonalen Vorschriften über das  Beurkundungsrecht und die beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung  wird auf die praktische Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des  Rechtsanwalts als Notarin oder Notar ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  963.73  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 5
Art. 14 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1.  Januar 2011 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  46–48  18.11.2010  01.01.2011  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2010  01.01.2011  Erlass  Grunderlass  46–48