Wappenverordnung
                            Wappenverordnung  vom 7. Juli 1981 (Stand 1. Januar 1982)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  beschliessen:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonsfarben
                            1  Die Kantonsfarben sind Grün und Silber (Weiss).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Staatswappen
                            1  Das Staatswappen zeigt in Grün ein kreuzweise von einem grünen Band umwun  -  denes silbernes Stäbebündel (Fasces) mit fünf nach aussen sich verjüngenden Stä  -  ben   und   durchgehendem,   heraldisch   rechtsgewendetem   Beil.   Das   Stäbebündel  steht in der Regel in einem Schild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stäbebündel ist Sinnbild für Eintracht und Souveränität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fahne
                            1  Die Fahne des Kantons zeigt das Staatswappen mit weissem Stäbebündel und der  Fahnenstange zugewendetem weissem Beil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Andere Zeichen
                            1  Flaggen, Wimpel, Abzeichen, Tracht des Standesweibels sowie andere Verwen  -  dungsarten des Wappens und der Farben richten sich nach den anerkannten Re  -  geln der Heraldik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Staatssiegel
                            1  Das   Staatssiegel   besteht   aus   dem   Staatswappen   und   der   Umschrift   «Kanton  St.Gallen». Seine Verwendung ist dem Regierungsrat vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen staatlichen Behörden und Dienststellen können der Siegelform nach  -  gebildete Stempel führen. Diese bestehen aus dem Staatswappen und einer Um  -  schrift mit der Bezeichnung der Behörde oder der Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Januar 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Amtlicher Gebrauch
                            1  Das Staatswappen darf im amtlichen Gebrauch, insbesondere auf Schriftstücken  und   Drucksachen,   auf   Motorfahrzeugschildern,   an   staatlichen   Gebäuden   und  Fahrzeugen sowie an Bautafeln, nur in Übereinstimmung mit der amtlichen Vor  -  lage verwendet werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Gesamtgestaltung es  erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die amtliche Vorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsschreiber sorgt im Einvernehmen mit dem Staatsarchivar für die ein  -  heitliche Anwendung innerhalb der Staatsverwaltung und bewilligt Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement des Innern wacht über die Einhaltung der eidgenössischen  Vorschriften zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Regierungsratsbeschluss über das Wappen und die Farben des Kantons vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  Juli 1951  3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1.  Januar 1982 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BG zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5.  Juni 1931, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.21  ; eidgVV dazu vom 5.  Januar 1932, SR  232.211  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 15–4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  16–70  07.07.1981  01.01.1982  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.1981  01.01.1982  Erlass  Grunderlass  16–70