Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht
                            Gesetz  über das St.Galler Bürgerrecht  vom 3. August 2010 (Stand 1. Januar 2018)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 8.  Dezember 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung von Art.  101  ff. der Kantonsverfassung vom 10.  Juni 2001  2  als Gesetz:  3  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 St.Galler Bürgerrecht
                            1  Das St.Galler Bürgerrecht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Juni 2001  4  :  a)  das Kantonsbürgerrecht;  b)  das Gemeindebürgerrecht;  c)  das Ortsbürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständige Behörden
                            1  Der Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung  obliegt unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen:  a)  in den politischen Gemeinden dem Einbürgerungsrat;  b)  im Kanton dem zuständigen Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2010, 11 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt BRG. Vom Kantonsrat erlassen am 8. Juni 2010; nach unbenützter Referendums  -  frist rechtsgültig geworden am 3. August 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einbürgerungsrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Einbürgerungsrat besteht aus wenigstens vier Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat der politischen Gemeinde bestimmt nach Anhörung des Rates der Orts  -  gemeinde die Zahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Aufgaben
                            1  Der Einbürgerungsrat erfüllt die ihm mit diesem Erlass und durch Verordnung  übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Politische Gemeinde und Ortsgemeinde schliessen eine Verwaltungsvereinba  -  rung ab, wenn sie:  a)  Aufgaben auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde aufteilen oder der Orts  -  gemeinde übertragen;  b)  die Aufteilung der Verwaltungskosten auf politische Gemeinde und Ortsge  -  meinde regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bearbeitung von Personendaten
                            1  Einbürgerungsrat und zuständiges Departement sowie die von diesen beauftrag  -  ten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Erlass Personen  -  daten bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie holen bei den zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinde sowie bei Drit  -  ten die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen Auskünfte ein  und dürfen folgende besonders geschützte Personendaten bearbeiten:  a)  Religion und weltanschauliche Ansichten;  b)  politische Tätigkeiten;  c)  Vorkommnisse in der Schule und Hinweise zum Verhalten von Schülerinnen  und Schülern;  d)  Vorkommnisse am Arbeitsplatz;  e)  Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;  f)  Massnahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenversicherung;  g)  Betreibungs- und Konkursverfahren;  h)  Steuerausstände und Steuerstrafen;  i)  strafrechtliche sowie administrative Verfahren und Massnahmen;  j)  Polizeidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gebühr
                            1  Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt die Gebühr durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Einbürgerung im Allgemeinen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Schweizerinnen und Schweizer  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wohnsitz
                            1  Schweizerinnen und Schweizer, welche die Voraussetzungen für das Verfahren  der Besonderen Einbürgerung nicht erfüllen, können nach Art.  104  Abs.  1 und 2  der Kantonsverfassung vom 10.  Juni 2001  5   eingebürgert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Minderjährige
                            1  Minderjährige werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezo  -  gen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausländerinnen und Ausländer  (2.2.)  a) Wohnsitz  (2.2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsatz
                            1  Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung  6   verfü  -  gen, können um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts nachsu  -  chen, wenn sie die letzten fünf Jahre ununterbrochen im Kanton und in der politi  -  schen Gemeinde wohnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen
                            1  Die Wohnsitzdauer nach Art.  9 dieses Erlasses wird auf drei Jahre im Kanton  und zwei Jahre in der politischen Gemeinde festgesetzt, wenn die Ausländerin  oder der Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in einer seit wenigstens drei  Jahren bestehenden ehelichen Gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft mit  einer Person lebt, die:  *  a)  bereits Bürgerin oder Bürger ist;  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Minderjährige
                            1  Minderjährige mit Wohnsitz im Kanton und Niederlassungsbewilligung werden  in der Regel in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn  diese die elterliche Sorge ausübt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, SR  142.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinder,   die   das   10.  Altersjahr   vollendet   haben,   müssen   seit   wenigstens   zwei  Jahren in der politischen Gemeinde wohnen.  b) Eignung  (2.2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Grundsatz
                            1  Ausländerinnen und Ausländer können eingebürgert werden, wenn sie zur Ein  -  bürgerung geeignet sind. Geeignet ist, wer integriert und mit den schweizerischen  und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Integration
                            1  Ausländerinnen und Ausländer sind integriert, wenn sie die Integrationskriterien  nach   Art.  12   Abs.  1   des   Bundesgesetzes   über   das   Schweizer   Bürgerrecht   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Juni 2014  7   erfüllen und:  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  in geordneten finanziellen Verhältnissen leben;  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  ihre   Erziehungsverantwortung   gegenüber   ihren   minderjährigen   Kindern  wahrnehmen;  g)  über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der  einheimischen Bevölkerung verfügen. Die Deutschkenntnisse werden durch  einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Ausländerin oder der Ausländer bekundet in einer schriftlichen Erklärung,  die rechtsstaatliche Ordnung, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ord  -  nung, sowie die Werte der Bundesverfassung zu akzeptieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anfor  -  derungen an die Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vertrautheit
                            1  Mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen ist insbesondere vertraut,  wer:  a)  am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich  daran beteiligt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Referendumsvorlage: BBl 2014, 5133.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  über die Grundsätze des Staatsaufbaus Bescheid weiss sowie über Grund  -  kenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen  Verhältnisse verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren  (2.3.)  a) Allgemeine Bestimmungen  (2.3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Einbürgerungsgesuch
                            a) Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat oder  der von diesem bezeichneten Stelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das Gesuch von  Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf selbständige  Einbürgerung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Unterlagen
                            1  Das Einbürgerungsgesuch enthält das Bewerbungsschreiben, in dem die Beweg  -  gründe für den Erwerb des Bürgerrechts festgehalten sind, eine Fotografie sowie  die weiteren vom Einbürgerungsrat verlangten Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 c) Behandlung
                            1  Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er führt mit der gesuchstellenden Person das Einbürgerungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a * c bis ) Abfrage der Strafregisterdaten
                            1  Der Einbürgerungsrat übermittelt dem zuständigen Departement zur Abfrage  der   Strafregisterdaten   aus   dem   Strafregister-Informationssystem   VOSTRA   Ko  -  pien:  a)  des Einbürgerungsgesuchs;  b)  von Pass und Niederlassungsbewilligung der gesuchstellenden Person sowie  der in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Erwachsenen und Minderjäh  -  rigen ab vollendetem 10.  Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt eine Bestätigung bei, dass die gesuchstellende Person sowie die in die Ein  -  bürgerung   einbezogenen   Erwachsenen   und   Minderjährigen   ab   vollendetem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Altersjahr die erforderlichen Wohnsitzdauern erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement nimmt die Abfrage der Strafregisterdaten vor und  stellt dem Einbürgerungsrat den Registerauszug zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 d) Zuständigkeit bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen
                            anderen Kanton  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zieht   eine   Ausländerin   oder   ein  Ausländer   während   des   Verfahrens   in   eine  andere Gemeinde oder einen anderen Kanton weg, bleibt der Einbürgerungsrat,  bei dem das Einbürgerungsgesuch hängig ist, zuständig, wenn er die Einbürgerung  im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde veröffentlicht hat. In  den übrigen Fällen erklärt er das Einbürgerungsgesuch als gegenstandslos.  *  b) Einbürgerungsbeschluss  (2.3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundsatz
                            1  Der Einbürgerungsrat beschliesst über das Einbürgerungsgesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum  Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, dieses abzulehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stimmt der Einbürgerungsrat der Einbürgerung zu, führt er das Verfahren der  öffentlichen Auflage und der amtlichen Bekanntmachung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Öffentliche Auflage
                            a) Auflagedossier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Einbürgerungsrat erstellt das Auflagedossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Auflagedossier enthält:  a)  Einbürgerungsgesuch mit Bewerbungsschreiben und Fotografie;  b)  Angaben über die Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der poli  -  tischen Gemeinde;  c)  Zusammenfassung der Ergebnisse des Einbürgerungsgesprächs;  d)  Verfügung des Einbürgerungsrates  über die Erteilung des Gemeinde-  und  Ortsbürgerrechts mit summarischer Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Gegenstand und Frist
                            1  Der Einbürgerungsrat legt das Auflagedossier am Tag nach der amtlichen Be  -  kanntmachung während dreissig Tagen öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche Auflage und amtliche Bekanntmachung unterbleiben während der  Dauer des Stillstands der Fristen nach Art.  145  Abs.  1 der Schweizerischen Zivil  -  prozessordnung vom 19.  Dezember 2008  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 c) Einsichtnahme
                            1  Wer   in   der   politischen   Gemeinde,   um   deren   Bürgerrecht   nachgesucht   wird,  stimmberechtigt ist, kann während der Auflagefrist Einsicht in das Auflagedossier  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Amtliche Bekanntmachung
                            1  Der   Einbürgerungsrat   veröffentlicht   seinen   Beschluss   über   die   Erteilung   des  Gemeinde- und Ortsbürgerrechts im amtlichen Publikationsorgan der politischen  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gibt über die gesuchstellende und über die in die Einbürgerung einbezogenen  Personen bekannt:  a)  Familien- und Vorname;  b)  Geburtsdatum;  c)  Staatsangehörigkeit;  d)  Wohnadresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einbürgerungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  informiert, dass in das Auflagedossier Einsicht genommen und gegen den  Einbürgerungsbeschluss schriftlich und begründet Einsprache erhoben wer  -  den kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  teilt Ort und Dauer der Auflage sowie Einsprachefrist mit.  c) Einsprache  (2.3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsatz
                            1  Wer   in   der   politischen   Gemeinde,   um   deren   Bürgerrecht   nachgesucht   wird,  stimmberechtigt ist, kann gegen den Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungs  -  rates schriftlich und begründet Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache ist innert der Auflagefrist beim Einbürgerungsrat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bürgerversammlung oder das Gemeindeparlament der politischen Gemeinde  beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, wenn gegen  den Beschluss des Einbürgerungsrates, das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht zu er  -  teilen, gültig Einsprache erhoben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gültigkeit
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einsprache ist gültig:  a)  wenn sie innert der Auflagefrist eingereicht wurde und hinreichend begründet  ist;  b)  soweit sie keine Ausführungen enthält, die gegen das Verbot der Diskriminie  -  rung verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Begründung
                            1  Die Einsprache gilt als hinreichend begründet, wenn bezogen auf den Beschluss  des Einbürgerungsrates dargelegt wird, dass:  a)  Angaben in den Unterlagen des Auflagedossiers:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  unvollständig oder unrichtig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wegen neu eingetretener Tatsachen, die mit der gesuchstellenden Person  in Zusammenhang stehen, zu ergänzen sind;  b)  die Feststellung des Einbürgerungsrates, dass die Voraussetzungen an die Eig  -  nung erfüllt sind, unzutreffend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Einspracheentscheid
                            1  Der Einbürgerungsrat entscheidet über die Gültigkeit der Einsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einspracheentscheid ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verfahren
                            a) bei ungültiger Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist die Einsprache ungültig, teilt der Einbürgerungsrat den Entscheid der Ein  -  sprecherin oder dem Einsprecher durch Verfügung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal  -  tungsrechtspflege vom 16.  Mai 1965  9   mit Rekurs beim zuständigen Departement  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) bei gültiger Einsprache
                            1. Rechtliches Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist die Einsprache gültig, gibt der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person  Gelegenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 2. Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs
                            1  Der Einbürgerungsrat beurteilt das Einbürgerungsgesuch  unter Einbezug von  Einsprache und Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er informiert gesuchstellende Person sowie Einsprecherin oder Einsprecher über  das Ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zum Rückzug des Einbürge  -  rungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, der Bürgerversammlung oder dem Gemein  -  deparlament Ablehnung der Einbürgerung zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 c) Rückzug der Einsprache
                            1  Die Einsprecherin oder der Einsprecher kann die Einsprache innert vierzehn Ta  -  gen nach erfolgter Information über das Ergebnis der Beurteilung des Einbürge  -  rungsgesuchs zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Behandlung in Bürgerversammlung oder Gemeindeparlament
                            a) Gutachten und Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gutachten des Einbürgerungsrates enthält:  a)  Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geburtsort der gesuchstellen  -  den Person und der in die Einbürgerung einbezogenen Personen;  b)  Ausführungen zu Zivilstand und familiären Verhältnissen;  c)  Staatsangehörigkeit;  d)  Wohnadresse;  e)  Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde;  f)  zusammenfassende Wiedergabe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der in der Einsprache enthaltenen Begründung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Stellungnahme der gesuchstellenden Person;  g)  die   Beurteilung   von  Einsprache   und  Stellungnahme  durch   den   Einbürge  -  rungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu besuchten Schulen  und absolvierten Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zum beruflichen  darüber Auskunft erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einbürgerungsrat beantragt Zustimmung oder Ablehnung zum Einbürge  -  rungsgesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Beschlussfassung
                            1  Die Stimmberechtigten oder die Mitglieder des Gemeindeparlamentes können  sich zum Einbürgerungsgesuch äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stimmen über den Antrag des Einbürgerungsrates ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung sowie Änderungs  -  anträge sind nicht zulässig.  d) Rechtsschutz  (2.3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Grundsatz und Verfahren
                            1  Der Einbürgerungsrat eröffnet der gesuchstellenden Person den Einbürgerungs  -  beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesuchstellende Person kann den Einbürgerungsbeschluss innert vierzehn  Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement anfechten. Das  Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die  Verwaltungsrechtspflege vom 16.  Mai 1965  10  . Als Rekursgründe können geltend  gemacht werden:  a)  unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;  b)  Rechtswidrigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement weist die Sache zur Durchführung des Auflage- und  Einspracheverfahrens nach diesem Erlass an den Einbürgerungsrat zurück, wenn  es in Gutheissung des Rekurses einem vom Einbürgerungsrat abgelehnten und  nicht dem Einspracheverfahren unterstellten Einbürgerungsgesuch zustimmt.  e) Weiterleitung an den Kanton  (2.3.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Überweisung
                            1  Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch  mit den erforderlichen Unterlagen um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zu  -  ständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden  ist.  III. Besondere Einbürgerung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Voraussetzungen  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Schweizerinnen und Schweizer
                            1  Schweizerinnen   und   Schweizer   werden   nach   Art.  105   der   Kantonsverfassung  vom 10.  Juni 2001  11   eingebürgert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Ausländische und staatenlose Jugendliche
                            1  Ausländische und staatenlose Jugendliche, welche über eine Niederlassungsbe  -  willigung verfügen und die Voraussetzungen für die Eignung nach Art.  12 bis 14  dieses Erlasses erfüllen, werden nach Art.  106  Abs.  1 der Kantonsverfassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Juni 2001  12   selbständig eingebürgert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * Einbürgerungsgesuch
                            a) Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat oder  der von ihm bezeichneten Stelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das Gesuch von  Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf selbständige  Einbürgerung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 b) Unterlagen
                            1  Das Einbürgerungsgesuch enthält die vom Einbürgerungsrat verlangten Unterla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 c) Behandlung
                            1  Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum  Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, die Einbürgerung abzu  -  lehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40a * c bis ) Abfrage der Strafregisterdaten
                            1  Für die Abfrage der Strafregisterdaten von ausländischen und staatenlosen Ju  -  gendlichen wird Art.  17a dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 d) Zuständigkeit bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen
                            anderen Kanton  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zieht eine ausländische oder staatenlose Jugendliche oder ein ausländischer oder  staatenloser   Jugendlicher   während   des   Verfahrens   in   eine   andere   politische  Gemeinde oder in einen anderen Kanton weg, bleibt der Einbürgerungsrat, bei  dem das Einbürgerungsgesuch hängig ist, zuständig, wenn die Einbürgerungsver  -  fügung des Einbürgerungsrates in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Fällen  erklärt er das Einbürgerungsgesuch als gegenstandslos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beschluss
                            1  Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Orts  -  bürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch  um   Erteilung   des   Kantonsbürgerrechts   dem   zuständigen   Departement   weiter,  nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Rechtsschutz
                            1  Der Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates kann nach den Bestimmun  -  gen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.  Mai 1965  13   mit Rekurs  beim zuständigen Departement angefochten werden.  IV. Rechtswirksamkeit von Einbürgerungsbeschlüssen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Einbürgerung von Nichtkantonsbürgerinnen und -bürgern
                            1  Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürge  -  rinnen und Nichtkantonsbürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechts  -  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das zuständige Departement tätigt vor dem Beschluss der Regierung über die  Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer erneut eine  Abfrage   der   Strafregisterdaten   aus   dem   Strafregister-Informationssystem   VO  -  STRA. Es prüft zusätzlich:  *  a)  ob die gesuchstellende Person in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt;  b)  die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wenn seit  Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes mehr als sechs Monate  verstrichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Die Regierung lehnt die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab, wenn die Prü  -  fung nach Abs.  1  bis   dieser Bestimmung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine  Einbürgerung nicht mehr erfüllt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen  und Ausländer wird hinfällig, wenn das Kantonsbürgerrecht aus Gründen, die in  der Verantwortung der um Einbürgerung ersuchenden Person liegen, nicht innert  fünf Jahren erteilt wird. Das zuständige Departement schreibt das Verfahren ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Einbürgerung von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern
                            1  Die Erteilung eines  weiteren Gemeindebürgerrechts  an eine Kantonsbürgerin  oder an einen Kantonsbürger wird mit dem Beschluss der politischen Gemeinde  rechtswirksam.  V. Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. auf Begehren  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 * Erwachsene
                            1  Wer unter Beibehaltung eines anderen Kantonsbürgerrechts auf das st.gallische  Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht das zuständige De  -  partement schriftlich um Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   unter   Beibehaltung   eines   anderen   Gemeindebürgerrechts   auf   ein  st.gallisches Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht den Einbürgerungsrat  schriftlich um Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement oder der Einbürgerungsrat spricht die Entlassung  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 * Minderjährige
                            1  In die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden Minder  -  Der Einbezug von Minderjährigen, die das 16.  Altersjahr vollendet haben, setzt ihr  schriftliches Einverständnis voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Minderjährige, die unter elterlicher Sorge beider Elternteile stehen, behalten das  Kantons- und Gemeindebürgerrecht, solange ein Elternteil dieses besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Minderjährige können selbständig aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht  entlassen werden, wenn die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter  zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 * Volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft
                            1  Volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft können mit Zustimmung  des Beistandes aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. von Amtes wegen  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Verlust des Schweizer Bürgerrechts
                            1  Das zuständige Departement spricht die mit dem Verlust des Schweizer Bürger  -  rechts verbundene Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Nichtigerklärung
                            1  Das zuständige  Departement erklärt eine  Einbürgerung  als  nichtig,  wenn sie  durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen  wurde.  VI. Feststellung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Entscheid
                            1  Das zuständige Departement:  a)  entscheidet im Zweifels- oder Streitfall über den Bestand des Kantons- oder  eines Gemeindebürgerrechts;  b)  bestimmt das Gemeindebürgerrecht einer Ausländerin oder eines Ausländers,  die   oder   der   von   den   Behörden   irrtümlich   als   Schweizer   Bürgerin   oder  Schweizer Bürger behandelt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Findelkind
                            1  Das auf dem Kantonsgebiet gefundene Kind unbekannter Abstammung erhält  das Bürgerrecht der politischen Gemeinde, in der es gefunden wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement:  a)  stellt das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht fest;  b)  bezeichnet die Ortsgemeinde, deren Bürgerrecht das Kind erhält, wenn im  Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI  bis  . Weitere Ortsbürgerrechte  *  (6  bis  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a * Erwerb
                            1  Wer in einer politischen Gemeinde mit mehreren Ortsgemeinden wohnt, seit we  -  nigstens zehn Jahren das Ortsbürgerrecht einer dieser Ortsgemeinden besitzt und  in dieser Zeit ununterbrochen Wohnsitz in der politischen Gemeinde hatte, er  -  wirbt auf Gesuch das Ortsbürgerrecht einer weiteren im Gebiet dieser politischen  Gemeinde bestehenden Ortsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52b * Verlust
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber des weiteren Ortsbürgerrechts verliert es, wenn  sie oder er nach Art.  46 bis 49 dieses Erlasses aus dem st.gallischen Kantons- und  Gemeindebürgerrecht   oder   dem   st.gallischen   Gemeindebürgerrecht   entlassen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52c * Verzicht
                            1  Wer das Ortsbürgerrecht von mehreren in der politischen Gemeinde bestehen  -  den Ortsgemeinden besitzt, kann unter Beibehaltung eines Ortsbürgerrechts auf  die anderen verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52d * Verfahren
                            1  Der Verwaltungsrat oder Bürgerrat:  a)  beschliesst über den Erwerb des weiteren Ortsbürgerrechts;  b)  stellt den Verzicht nach Art.  52c dieses Erlasses fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss über den Erwerb und die Feststellung des Verzichts können nach  den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965  14   mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.  VII. Mitwirkung im Bund  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Verfahren vor Bundesbehörden
                            1  Das zuständige Departement vertritt den Kanton in den Verfahren bei den zu  -  ständigen Bundesbehörden. Der Einbürgerungsrat trifft die für die zuständigen  Bundesbehörden   erforderlichen   Abklärungen   für   Einbürgerungsentscheide   des  Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement übermittelt Einbürgerungsgesuche von Auslände  -  rinnen und Ausländern sowie von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen  der zuständigen Bundesbehörde zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des  Bundes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Beschwerdeverfahren
                            1  Das zuständige Departement erhebt im Namen des Kantons Beschwerde gegen  Entscheide des zuständigen eidgenössischen Departementes in Bürgerrechtsange  -  legenheiten.  VIII. Schlussbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 15
Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Bürgerrechtsgesetz vom 5.  Dezember 1955  16   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Übergangsbestimmung
                            1  Für Einbürgerungsgesuche, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses beim Einbür  -  gerungsrat hängig sind, werden angewendet:  a)  für die Voraussetzungen zur Erteilung des Kantons- und Gemeindebürger  -  rechts die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 5.  Dezember 1955  17  und des Einbürgerungsreglementes der politischen Gemeinde;  b)  für das Verfahren die Bestimmungen dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  nGS 27–76 (sGS 121.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  nGS 27–76 (sGS 121.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  27–76  03.08.2010  01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 9, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 10, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 10, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 11 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 11, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 12, Abs. 2 aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1, d) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1, e) aufgehoben 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 13, Abs. 1 bis eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 14, Abs. 1, b) geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 15 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 17a eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 18 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-052  15.08.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 37, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 38 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 40a eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 41 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-052  15.08.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41, Abs. 1 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 44, Abs. 1 bis eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 44, Abs. 1 ter eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 44, Abs. 2 geändert 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 46 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 47 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 48 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
                            Gliederungstitel 6  bis  .  eingefügt  2017-052  15.08.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 52b eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 52c eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 52d eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
Art. 53, Abs. 2 eingefügt 2017-052 15.08.2017 01.01.2018
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.08.2010  01.01.2011  Erlass  Grunderlass  27–76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 8  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 11  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 13  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 15  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 38  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 46  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 47  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 48  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 9, Abs. 1  geändert  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 10, Abs. 1  geändert  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 10, Abs. 1, b)  aufgehoben  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 11, Abs. 1  geändert  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 12, Abs. 2  aufgehoben  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 13, Abs. 1  geändert  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 13, Abs. 1, a)  aufgehoben  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 13, Abs. 1, b)  aufgehoben  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 13, Abs. 1, d)  aufgehoben  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 13, Abs. 1, e)  aufgehoben  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 13, Abs. 1  bis  eingefügt  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 14, Abs. 1, b)  geändert  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 17a  eingefügt  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 18  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 18, Abs. 1  geändert  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 37, Abs. 1  geändert  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 40a  eingefügt  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 41  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 41, Abs. 1  geändert  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 44, Abs. 1  bis  eingefügt  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 44, Abs. 1  ter  eingefügt  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 44, Abs. 2  geändert  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Gliederungstitel 6  bis  .  eingefügt  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 52a  eingefügt  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 52b  eingefügt  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 52c  eingefügt  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 52d  eingefügt  2017-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.01.2018  Art. 53, Abs. 2  eingefügt  2017-052