Reglement über die Administration während des Zivilschutzdienstes auf Stufe Gemeinde und Kanton
                            Reglement  über die Administration während des  Zivilschutzdienstes auf Stufe Gemeinde und  Kanton  vom 10.05.2006 (Stand 09.06.2006)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 57 der Kantonsverfassung und 88 des Gesetzes  über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewal  -  ten;  eingesehen Artikel 75 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz  und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG);  eingesehen Artikel 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über  den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 11. Februar 2005;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Reglement regelt die einheitliche Verwaltung des Zivil  -  schutzdienstes auf Stufe Gemeinde und Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt:  a)  für Ausbildungsdienste des Zivilschutzes, die im kantonalen Ausbil  -  dungszentrum durchgeführt werden;  b)  für Wiederholungskurse;  c)  für Einsätze des Zivilschutzes, welche durch den Staatsrat oder den  Gemeinderat befohlen worden sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sold
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Soldabgabe
                            1  Der Sold, welcher dem Grad entspricht, der im Dienstbüchlein eingetra  -  gen ist, wird am Ende der Dienstleistung oder der Abrechnungsperiode  ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Soldabgabe erfolgt per Geldüberweisung oder in Bargeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Reise am Vortag
                            1  Wer wegen ungünstigen Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel be  -  reits am Vortrag anreisen muss, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu  können, hat für diesen Tag kein Anrecht auf Sold.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entlassung bei Krankheit oder Unfall
                            1  Der Tag der Einweisung in ein Spital oder der Entlassung zur Hauspflege  ist besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem darauf folgenden Tag entfällt die Berechtigung auf Sold und es  gelangen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung, sofern die  Voraussetzungen   für   eine   Leistungspflicht   der   Militärversicherung   erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Todesfall
                            1  Die Berechtigung auf Sold dauert bis und mit inklusive Todestag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Andere Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verpflegung
                            1  Jede dienstpflichtige Person hat gemeinsam mit den andern Dienstpflichti  -  gen seiner Einheit die Mahlzeiten einzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine dienstpflichtige Person, welche aus anerkannten medizinischen oder  religiösen Gründen, wegen dienstlichen Gründen auf Grund des Auftrags  seine eigene Mahlzeit mitbringen muss, erhält eine Entschädigung. Der  Entschädigungsbetrag   entspricht   den   berechneten   Mahlzeitkosten   der  anderen Pflichtigen und wird gemeinsam mit dem Sold ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unterkunft
                            1  Sofern Schutzdienstleistende aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause  übernachten können oder wegen ungünstigen Verbindungen der öffentli  -  chen Verkehrsmittel bereits am Vortag anreisen müssen, haben sie An  -  spruch auf eine unentgeltliche Unterkunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Reisen
                            1  Für den Diensteintritt und die Rückkehr haben die schutzpflichtigen Perso  -  nen auf eine Entschädigung Anspruch, welche einer 2. Klasse Fahrkarte  vom Wohnort bis zum Dienstort entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wohnort der schutzpflichtigen Person ist primär der Ort, wo seine  Identitätspapiere hinterlegt sind, andernfalls der Ort, wo er eingeteilt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verantwortlichkeit
                            1  Die aufbietende Stelle legt die Verantwortlichkeiten für die Kontrolle und  Durchführung des Rechnungswesens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede Dienstleistung ist ein verantwortlicher Fourier zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für alle Dienstleistungen des Zivilschutzes ist eine Buchhaltung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Buchhaltung gibt Auskunft über Einnahmen, Ausgaben und die Vertei  -  lung der Kosten der entsprechenden Dienstleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Referenznummer muss der Beilage der "Weisungen des Bundesam  -  tes für Sozialversicherung an die Rechnungsführer und Rechnungsführerin  -  nen des Zivilschutzes betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss  Erwerbsersatzordnung" entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Richtigkeit der Buchhaltungsbelege ist durch den Rechnungsführer zu  bestätigen und durch die vorgesetzte Stelle zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Belege sind den gesetzlichen Vorgaben entsprechend aufzubewah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Buchhaltungsperiode
                            1  Die Buchhaltungsperiode entspricht der Dauer der Dienstleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einen Aufgebot für Einsätze gemäss Artikel 27 Absatz 2 BZG dauert  die Buchhaltungsperiode einen Kalendermonat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Teilnehmerliste und Kontrolle der Diensttage
                            1  Für  jede  Dienstleitung  ist  eine Teilnehmerliste   und  eine Kontrolle  der  Diensttage zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnehmerliste und die Kontrolle der Diensttage sind integrierende  Bestandteile der Buchhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eintragungen im Dienstbüchlein und auf der Meldekarte der Erwerbs  -  ausfallsentschädigung müssen mit den Angaben der Teilnehmerliste und  der Kontrolle der Diensttage übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bescheinigung der Diensttage gemäss Erwerbsersatzordnung
                            1  Die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Rech  -  nungsführer der Armee und des Zivilschutzes betreffend die Bescheinigung  der geleisteten Diensttage gemäss Erwerbsersatzordnung sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Medizinischer Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entschädigung für ärztliche Leistungen und Arzneimittel
                            1  Für jede Dienstleistung des Zivilschutzes ist vorsorglich mit dessen Ein  -  verständnis ein Vertrauensarzt zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Kosten gehen zu Lasten des Dienstes (entsprechend Militärta  -  rif):  a)  die Umtriebsentschädigung des Arztes beträgt 20 Franken pro Tag für  die   Sicherstellung   des   ärztlichen   Notfalldienstes.   Betreut   der  Arzt  mehrere Dienste gleichzeitig, so besteht nur Anspruch auf eine Ent  -  schädigung;  b)  die   Entschädigungen   für   die   Untersuchung   und   Beurteilung   der  Diensttauglichkeit in Rahmen der sanitären Eintrittsmusterung;  c)  die Entschädigungen für die Untersuchung im Rahmen der sanitären  Austrittsmusterung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgende Kosten gehen zu Lasten der Militärversicherung (entsprechend  Tarifstruktur TARMED):  a)  die Behandlung erkrankter oder verletzter Dienstleistender während  der Dienstzeit und die dafür erforderlichen Arzneimittel;  b)  die Rechnungen der medizinische Leistungen und der Spitalpflege so  -  wie für Arzneimittel nach der Entlassung, sofern die Voraussetzungen  für eine Leistungspflicht der Militärversicherung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arzt stellt die Rechnungen für seine Leistungen:  a)  gemäss Absatz 3 Buchstabe a an die aufbietende Stelle bis Diensten  -  de;  b)  gemäss Absatz 3 Buchstabe b direkt an die Militärversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beerdigungskosten
                            1  Für Personen,  welche  infolge einer  durch die Militärversicherung ver  -  sicherten   Gesundheitsschädigung   versterben,   gelten   die  Bestimmungen  gemäss Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Juni 1992  (MVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kosten für den interkantonalen Einsatz
                            1  Der Kanton, welcher Hilfe erhält, trägt die Kosten für Unterkunft, Verpfle  -  gung und Betriebsstoffe während dem Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise,  sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Kantonen über die in  -  terkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in  Notlagen vom 13. Mai 2005 sind zudem anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkraftsetzung
                            1  Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.05.2006  09.06.2006  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 23/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.05.2006  09.06.2006  Erstfassung  BO/Abl. 23/2006